§ 494
§ 494 — StPO
§ 494 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
siehe §§ 50 bis 53 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und § 22 JGG, BGBl. Nr.
599/1978.
2. Zur Bewährungshilfe siehe das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr.
146/1969.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040880
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.