Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Kordula Fleiß-Goll, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Berufsunfähigkeitspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.3.2025, **-55, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.5.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16.3.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege. Es bestehe daher weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin sei aufgrund ihrer Gesundheitseinschränkungen, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Hände und der Ellbogen, nicht mehr imstande, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin nachzugehen.
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin sei weder dauerhaft noch vorübergehend berufsunfähig. Sie sei in der Lage, die bisher ausgeübte Angestelltentätigkeit weiter auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass keine dauernde Berufsunfähigkeit vorliege (Spruchpunkt 1.), dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten ab 1.4.2023 befristet bis zum 31.10.2023 vorgelegen sei, für deren Dauer ein Anspruch der klagenden Partei auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestanden habe und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig und zumutbar gewesen seien (Spruchpunkt 2.), und dass ab 1.11.2023 keine vorübergehende Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation mehr bestehe (Spruchpunkt 3.). Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.4.2023 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wies es ab (Spruchpunkt 4.).
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Die Klägerin war zuletzt, seit 11.10.2004 als gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführerin bei der B*-GmbH tätig. Als solche war sie einzelzeichnungsberechtigt und letztverantwortlich für die Projektentwicklung des Unternehmens. Das durchschnittliche Projektvolumen betrug dabei etwa EUR 100 Mio. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, 1.4.2007 bis 31.3.2023 erwarb die Klägerin durch die Ausübung dieser Tätigkeit 125 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung durch Erwerbstätigkeit als Angestellte.
Die Klägerin leidet an diversen neurochirurgischen und orthopädischen Erkrankungen. Aufgrund der damit verbundenen Schmerzen war sie ab Antragstellung bis inklusive Oktober 2023 nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Am 7.7.2023 fand eine Versteifungsoperation im Segment L4/5 der Lendenwirbelsäule statt.
Sodann besserte sich der Gesundheitszustand der Klägerin, sodass sie ab spätestens 1. November 2023 wieder in der Lage war, einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, allerdings höchstens einer leichten Tätigkeit, weitestgehend im Sitzen (zumindest 80% des Arbeitstages), mit der Möglichkeit zu häufigem Wechseln der Körperhaltung. Dabei sollte der Klägerin zumindest fünf bis sechs Mal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können, wobei diese sowohl im Stand erfolgen können als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit. Zwangshaltungen (= Arbeiten von mehr als fünf Minuten in einer gebückten Arbeitshaltung oder einer stehenden Position mit mehr als 30° zur Körperachse vorgeneigtem Oberkörper und ohne Abstützungsmöglichkeit mit den Armen, soweit diese Arbeitshaltungen nicht verändert werden können, ohne dadurch die Arbeit zu unterbrechen) und Arbeiten unter Einwirkung von Nässe, Kälte und Vibration oder an allgemein gefahrenexponierten Stellen sind der Klägerin medizinisch nicht zumutbar.
Die Klägerin sind auch Band- und Akkordarbeiten und andere Arbeiten unter ständig erhöhtem Zeitdruck nicht zumutbar. Ein halbzeitig besonderer Zeitdruck (der nicht im Sinne einer fremdbestimmten, manuell akkord- und bandarbeitsbezogenen Zeitdruckbelastung vorliegt) ist hingegen möglich. Durchschnittlicher Zeitdruck (insbesondere bei üblichen Büro- und handwerklichen Arbeiten und daher keine Akkordarbeiten im eigentlichen Sinne) und Publikumsverkehr sind der Klägerin durchgehend möglich, ebenso können verantwortungsvolle Bürotätigkeiten im Sinne einer Geschäftsführertätigkeit ausgeübt werden. Die Klägerin ist trotz der Einschränkung ihrer Fingerfertigkeit in der Lage, zumindest kurze E-Mails zu tippen. Nacht- und Schichtarbeit sind unter der Annahme einer auf die Nachtstunden beschränkten Gefühlsstörung beider Hände zu vermeiden.
Folgende weitere Verrichtungen sind der Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht/eingeschränkt zumutbar:
Die Klägerin wurde am 7.12.2023 erneut an der Wirbelsäule operiert, in der Folge sie einen einmaligen Krankenstand inklusive Rehabilitation von drei Monaten bedurfte, bevor sie erneut zu dem oben angeführten Leistungskalkül gelangte.
Weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Eine zukünftige Verbesserung oder Verschlimmerung des Leistungskalküls ist möglich, die zu erwartenden Krankenstände trotz Kalkülseinhaltung sind nicht abschätzbar. Das Zurücklegen der üblichen Anmarschwege zum Arbeitsplatz ist gewährleistet.
Unter Berücksichtigung dieses Leistungskalküls ist die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der Klägerin seit 1.11.2023 wieder in Vollzeit möglich.
Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen, Manager:innen, Unternehmer:innnen, Leitende Angestellte sind in leitenden Wirtschaftsfunktionen in diversen Branchen tätig. Sie verfügen über Weisungsrechte, dies bedingt die Übernahme von Verantwortlichkeiten in wirtschaftlicher sowie in rechtlicher Hinsicht. Geschäftsführer:innen schaffen die organisatorischen Voraussetzungen zur Verwirklichung der Unternehmensziele. Dabei umfassen ihre Tätigkeiten die Festlegung und Gestaltung des organisatorischen Aufbaus, der Arbeitsabläufe sowie den Ein - und Verkauf. Bei Umstrukturierung von Betrieben mit mehreren Standorten gehört es zu den Aufgaben, Planungsrichtlinien zu erstellen, einzelne Abteilungen zu beraten, Schulungen zu veranlassen bzw. durchzuführen, etc. Die vorzunehmenden Tätigkeiten erstrecken sich auf die Teilnahme an diversen Besprechungen, Postdurchsicht und Anbringen entsprechender Veranlassungsvermerke, Unterfertigen von Schriftstücken, Verträgen etc., Setzen von Marketinginitiativen, je nach Größe des Unternehmens Treffen von Personalentscheidungen, Führen von Personalaufnahmegesprächen, Entgegennahme von Reklamationen, Reisetätigkeit zu Großkunden, Messebesuche, usw. Die Einstufung erfolgt wertigkeitsmäßig in Gruppe 5 bis 6 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt).
Die Tätigkeiten eines:einer Geschäftsführer:in stellen leichte körperliche Arbeiten weitestgehend im Sitzen (zumindest 80% des Arbeitstages) dar, jedoch mit der Möglichkeit zu häufigem Wechseln der Körperhaltung (laut vorliegender Kalkülsdefinition), mit Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen bis höchstens 5kg und höchstens fallweise. Es sind keine Arbeiten mit längerdauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen.
Weiters sind es Tätigkeiten, die
nicht erfordern und sie werden zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen verrichtet.“
In rechtlicher Hinsichtfolgerte das Erstgericht, die Klägerin genieße Berufsschutz als Geschäftsführerin. Ab 1.4.2023 bis inklusive Oktober 2023 sei sie nicht in der Lage gewesen, (irgend-)einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sie habe für diesen Zeitraum gemäß § 270b ASVG Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und gemäß § 143a ASVG Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Die Berufsunfähigkeit der Klägerin sei jedoch nicht dauerhaft gewesen, sondern im Dezember [richtig wohl: November] 2023 sei eine Besserung eingetreten. Danach sei es ihr wieder möglich gewesen, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin nachzugehen, weshalb Ansprüche aufgrund von Berufsunfähigkeit ab 1.11.2023 nicht mehr zustünden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, Spruchpunkt 2. dahingehend abzuändern, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit ab 1.4.2023 bis 31.7.2025 festgestellt werde, Spruchpunkt 3. aufzuheben und Spruchpunkt 4. dahingehend abzuändern, dass die Beklagte schuldig sei, der Klägerin von 1.4.2023 bis 31.7.2025 eine Berufsunfähigkeitspension zu zahlen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe sind folgende rechtlichen Grundlagen voranzustellen:
1.1.Bei der Prüfung eines Anspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zuerst das medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, zu erheben (RS0084398, RS0084399, RS0084413).
Danach ist das in Frage kommende Verweisungsfeld zu prüfen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
1.2. Bei der Prüfung des Berufsschutzes bedarf es Feststellungen zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Versicherten, um das entsprechende Verweisungsfeld zu ermitteln. Besteht wie bei der KlägerinBerufsschutz als Angestellte iSd § 273 Abs 1 ASVG, ist das in Frage kommende Verweisungsfeld ausgehend von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (RS0127734, RS0106498, RS0084954, RS0084943).
Eine Verweisung auf Berufe, die mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wären, ist unzulässig. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden (RS0084890). Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. Die Verweisung auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in der Regel für zulässig erachtet (RS0085599).
1.3. Für Versicherte, die – wie die Klägerin – am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3) die befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension abgeschafft und stattdessen ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes eingeführt (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 2, 24).
Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension setzt nunmehr gem § 271 Abs 1 Z 1 ASVG voraus, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt.
Personen, die vorübergehend berufsunfähig sind, haben gem § 143a Abs 1 ASVG ab dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld.
Eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf Rehabilitationsgeld ist gem § 273b ASVG, dass die vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt.
1.4.Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes wurde vom Konzept der grundsätzlichen Befristung von Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wieder abgegangen, indem das Rehabilitationsgeld als de facto unbefristete Dauerleistung ausgestaltet wurde (ErläutRV 321 BlgNR 25. GP 4). Aus dem Charakter als Dauerleistung folgt, dass das Rehabilitationsgeld bei Wegfall einer ursprünglich vorhandenen Leistungsvoraussetzung gem § 99 ASVG zu entziehen ist.
Liegt dauernde Berufsunfähigkeit nicht vor, hat das Gericht gemäß § 367 Abs 4 Z 4 ASVG von Amts wegen festzustellen, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Entsprechend dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht ein eigenes Verfahren durchzuführen und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden, wobei sich das Verfahren auf den gesamten Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken hat und bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalts- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (RS0053868, RS0106394).
Stellt sich im Gerichtsverfahren heraus, dass der Versicherte zwar ab Antragstellung aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen nicht in der Lage war, einer geregelten Arbeit nachzugehen, aber noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustands dahingehend eintrat, dass seine Arbeitsunfähigkeit wegfiel, ist das Rehabilitationsgeld ausnahmsweise nicht unbefristet, sondern für jenen (vor Schluss der mündlichen Verhandlung liegenden) Zeitraum zuzusprechen, in dem vorübergehende Invalidität bzw Berufsunfähigkeit vorlag (10 ObS 31/18h mN).
2. Zu den Berufungsanträgen der Klägerin ist folgendes zu beachten:
2.1. Die Klägerin lässt Spruchpunkt 1. ausdrücklich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie führt aus, dass zu Recht festgestellt worden sei, dass keine dauernde Berufsunfähigkeit vorliege (Seite 2 der Berufung).
Hinsichtlich Spruchpunkt 4. (Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension) begehrt sie jedoch eine Abänderung im Sinne des Zuspruchs einer (befristeten) Berufsunfähigkeitspension.
Indem die Klägerin Spruchpunkt 1. unbekämpft lässt und auch in ihrer gesamten Berufungsschrift keine dauerhafte Berufsunfähigkeit behauptet, war der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 4. bereits deshalb nicht Folge zu geben, weil eine befristete Berufsunfähigkeitspension gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe Punkt 1.3.).
2.2. Der Klägerin kann ein Rehabilitationsgeld in diesem Verfahren entweder unbefristet oder für einen Zeitraum, der vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (10.3.2025) liegt, zugesprochen werden. Die in der Berufung beantragte Abänderung des Spruchpunktes 2. auf einen Zeitraum bis 31.7.2025 wäre daher nicht möglich (siehe Punkt 1.4.).
2.3.Da nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift erkennbar ist, dass die Klägerin die Feststellung vorübergehender Berufsunfähigkeit und den Anspruch auf Rehabilitationsgeld ab 1.4.2023 (unbefristet) begehrt, ohne dauerhafte Berufsunfähigkeit zu behaupten, waren die Berufungsanträge in diesem Sinn zu behandeln (vgl RS0042183, RS0042142).
3. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
3.1. Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, dass sie nicht als Partei vernommen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs und der richterlichen Manuduktionspflicht dar.
Mangels Parteienvernehmung habe sowohl der Gesundheitszustand der Klägerin als auch der konkrete Umfang der von ihr ausgeübten Geschäftsführertätigkeit nicht abschließend geklärt werden können.
Die Klägerin hätte ausgesagt, dass nicht zwei unabhängige Krankheiten, sondern aufgrund einer starken Gesundheitsbeeinträchtigung eine vorübergehende Berufsunfähigkeit ab 1.4.2023 bis 31.7.2025 gegeben gewesen sei. Sie hätte ihre gesundheitlichen Probleme geschildert sowie, dass von Anfang an drei Operationen geplant gewesen seien, nämlich am 7.7.2023 die Versteifung der Lendenwirbelsäule, am 7.12.2023 die Operation an der Halswirbelsäule und nach Abheilen der OP-Folgen die Operation an den Händen.
Die Klägerin hätte weiters ausgesagt, dass ihre Geschäftsführertätigkeit mehr als nur das Verfassen von kurzen E-Mails, sondern vielfältige darüber hinaus gehende Tätigkeiten umfasst habe. Sie habe als Geschäftsführerin und einzige Arbeitnehmerin ohne Assistenz täglich fast ausschließlich und ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet. Zu Terminen habe sie mangels Anbindung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem PKW fahren müssen. Selbst der alleinige Toilettengang sei ihr kaum möglich gewesen.
Das Erstgericht hätte die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ermitteln müssen, die vom Mindestanforderungsprofil im berufskundlichen Gutachten abweiche. Auch die Dienstgeberauskunft enthalte nur eine unzureichende Beschreibung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin. Das Erstgericht hätte im Hinblick auf § 87 Abs 1 ASGG und § 39 Abs 2 Z 1 ASGG die Klägerin und allenfalls auch C* als Zeugen einvernehmen müssen.
Weiters liege ein Begründungsmangel vor, weil hinsichtlich der unterbliebenen Parteienvernehmung jegliche Begründung fehle.
Bei Einvernahme der Klägerin und allenfalls auch des Zeugen C* wäre das Erstgericht zur Feststellung gelangt, dass es sich um eine Erkrankung und nicht um mehrere voneinander unabhängige Krankheiten gehandelt habe und eine Besserung erst ab 31.7.2025 zu erwarten sei.
3.2.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Dieser ist gegeben, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen wird, vor Gericht zu verhandeln (RS0042202).
Der Tatbestand liegt nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung vor, nicht jedoch bei bloßer Unterlassung der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen (RS0107383, RS0042221, RS0042237, RW0000062; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 477 Rz 23).
Die Klägerin behauptet in der Berufung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne jedoch Umstände zu nennen, die diesen Nichtigkeitsgrund verwirklichen könnten.
3.3.Eine Verletzung der Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, so etwa der Mangel einer Begründung oder die Verwendung reiner Leerformeln ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 8, Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 3).
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Ein Verfahrensmangel liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).
Umso weniger kann es eine Verletzung der Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO und somit einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, wenn das Erstgericht unterlassen hat zu begründen, warum es eine bestimmte Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat.
3.4.Im sozialgerichtlichen Verfahren geht die Reichweite der richterlichen Anleitungspflicht bei unvertretenen Parteien gem § 39 Abs 2 Z 1 ASGG iVm §§ 432, 435 ZPO über die allgemeine Anleitunspflicht des § 182 ZPO hinaus. Zusätzlich hat das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise auch von Amts wegen aufzunehmen, sodass es der Anleitung zum Stellen eines Antrags auf Stellung bestimmter Beweisanträge gar nicht bedarf.
Die von der Klägerin in der Berufung behaupteten Stoffsammlungsmängel sind daher im Hinblick auf einen allfälligen Verstoß des Erstgerichts gegen § 87 Abs 1 ASGG zu prüfen.
Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme sowie zur darauf aufbauenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage besteht jedoch nur in Bezug auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren Umstände zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RS0042477 [T4, T6, T7, T10]).
3.5. Medizinische Fachfragen wie das Leistungskalkül sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären. Die Aussage einer Partei eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier medizinischen Fachwissens – bedarf. Die Parteienvernehmung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Versicherte, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung bei den gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, seine Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte.
Da die Klägerin bei den Untersuchungen durch die Sachverständigen ausreichend Gelegenheit hatte, die in der Berufung genannten Aspekte ihrer gesundheitlichen Probleme darzulegen, bedurfte es zur Ermittlung des medizinischen Leistungskalküls nicht zusätzlich ihrer Einvernahme als Partei. Weiters bestand für die Klägerin auch während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, Vorbringen zu erstatten und Beweismittel vorzulegen, wovon sie auch mehrfach Gebrauch machte (siehe etwa ON 6, ON 11, ON 16, ON 24, ON 27, ON 32).
3.6 . Bei der gebotenen Ermittlung der von einem Berufsschutz genießenden Versicherten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (siehe Punkt 1.2.) ist im Rahmen der amtswegigen Beweisaufnahme neben der Einsichtnahme in Urkunden, wie insbesondere dem Versicherungsdatenauszug und Dienstgeberauskünften, grundsätzlich auch die Vernehmung des Versicherten und allenfalls auch früherer Arbeitskollegen oder Vorgesetzter in Betracht zu ziehen.
Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Geschäftsführertätigkeit vom im berufskundlichen Gutachten beschriebenen typischen Tätigkeitsbereich einer Geschäftsführerin abweichen. Insbesondere die eingeholte Dienstgeberauskunft entsprach dem allgemeinen Aufgabenbereich dieses Berufs. Die Klägerin selbst gab anlässlich der Erörterung ihres Berufsschutzes an, keine Fragen an den berufskundlichen Sachverständigen zu haben, und deutete in keiner Weise an, dass und inwiefern ihre bisherige Tätigkeit von der im Gutachten beschriebenen abweichen würde.
Selbst in der Berufung legt die Klägerin keine relevanten Umstände dar, die zu einem abweichenden Verweisungsfeld führen würden. Dass sie zuletzt im Unternehmen die einzige Arbeitnehmerin gewesen sei, über keine Assistenz verfügt habe und täglich fast ausschließlich Bildschirmarbeit geleistet habe, würde nichts am Verfahrensausgang ändern.
Nicht einmal beim Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG wird ein „Arbeitsplatzschutz“ gewährt und auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abgestellt, sondern auf eine abstrakte Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RS0087658, RS0087659).
Ein als Geschäftsführer tätig gewesener Versicherter ist erst dann berufsunfähig, wenn er weder diese Tätigkeit, noch andere Geschäftsführertätigkeiten oder diesen gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist (RS0084931).
3.7. Da die in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
4.1.1. In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin aus, das Erstgericht habe zwar festgestellt, dass sie bis inklusive Oktober 2023 nicht arbeitsfähig gewesen sei, gehe aber im Widerspruch dazu in seiner rechtlichen Beurteilung von einer wesentlichen Besserung ab Dezember 2023 aus.
Weiters gehe das Erstgericht unzutreffend davon aus, dass mehrere voneinander unabhängige Krankheiten bestanden hätten und die Klägerin dazwischen gesund gewesen sei. Es liege hingegen eine einheitliche Erkrankung vor. Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des Krankengeldanspruchs sei von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen. Aufgrund der langdauernden Berufsunfähigkeit liege ein einheitlicher Krankenstand mit vorübergehender Berufsunfähigkeit von länger als sechs Monaten vor, der immer noch andauere.
4.1.2. Als sekundären Feststellungsmangel macht die Klägerin das Fehlen von Feststellungen geltend, dass es sich um eine einheitliche Krankheit handle. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Klägerin von 1.4.2023 bis voraussichtlich 31.7.2025 die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht möglich sei.
Nach Einvernahme der Klägerin wäre festzustellen gewesen, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit über den ganzen Arbeitstag verteilt dauernde Bildschirm- und Tastaturarbeiten verrichten müsste, was ihr nicht zumutbar sei.
4.2. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhaltdie rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16).
Soweit die Klägerin in ihrer Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, insbesondere dem medizinischen Leistungskalkül ab spätestens 1.11.2023 (Seiten 2 f der Urteilsausfertigung) und dem Berufsanforderungsprofil einer Geschäftsführerin (Seiten 4 f der Urteilsausfertigung), ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4.3.Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).
Bezüglich der begehrten „ergänzenden“ Feststellung, der Klägerin sei von 1.4.2023 bis voraussichtlich 31.7.2025 die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht möglich, sind der Klägerin ebenfalls die abweichenden Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin ab spätestens 1.11.2023 (Seiten 2 f der Urteilsausfertigung) und dem Berufsanforderungsprofil einer Geschäftsführerin (Seiten 4 f der Urteilsausfertigung) entgegenzuhalten.
4.4. Das Erstgericht hat nicht nur ausdrücklich festgestellt (und sogar in Fettdruck hervorgehoben), dass die Klägerin bis inklusive Oktober 2023 nicht in der Lage war, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und ab spätestens 1.11.2023 schon wieder ein – wenn auch eingeschränktes – Leistungskalkül bestand, sondern auch in seiner rechtlichen Beurteilung diese Zeiträume genannt.
Es trifft zwar zu, dass das Erstgericht davon abweichend im in der Berufung hervorgehobenen Satz betreffend den Eintritt der Besserung „Dezember 2023“ nannte, allerdings folgt aus einer Gesamtschau sämtlicher Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil, dass es sich dabei nur um einen versehentlichen Schreibfehler handeln kann.
4.5.Die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen einer „einheitlichen Krankheit“ und zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld gehen insofern ins Leere, als es bei bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausschließlich auf das medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit (RS0084398, RS0084399, RS0084413), ankommt und nicht der Feststellung ärztlicher Diagnosen bedarf.
Welche Krankheit der Berufsunfähigkeit zugrunde lag und ob es sich um eine „einheitliche“ Krankheit oder verschiedene, voneinander unabhängige Krankheiten handelte, ist im vorliegenden Verfahren sohin ohne Relevanz.
4.6. Ob die Klägerin in ihrer früheren Geschäftsführertätigkeit über den ganzen Arbeitstag verteilt dauernde Bildschirm- und Tastaturarbeiten verrichten musste, entbehrt ebenso einer rechtlichen Relevanz, weil ein Berufsschutz nicht „Arbeitsplatzschutz“ bedeutet (siehe Punkt 3.6.).
Der Sachverständige Mag. D* führte ausdrücklich aus, dass es für eine Geschäftsführerin ausreiche, wenn sie gelegentlich E-Mails tippen könne. Wenn es mal länger werden würde, könne sie dies diktieren. Ob dies am konkreten Arbeitsplatz der Klägerin möglich war, ist nicht entscheidend.
5. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht vom Lösen einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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