Bei der Prüfung der Frage der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Wird diese zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit aufgegeben, fällt die Berufsunfähigkeitspension an.
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