JudikaturOGH

RS0042477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2024

Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG § 87 Erlass 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Kommentar IV 210 Anmerkung 6 erster Absatz).

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