Entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden.
…sukzessiven Kompetenz nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0053868). Das vom Kläger behauptete (de facto) "Anerkenntnis" der beklagten Partei hinsichtlich eines Betrages von S 8.355,70 ist jedoch aus dem Akt ebensowenig ersichtlich wie ein…
…Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden (RIS Justiz RS0053868 [insb T6] zu § 77 Abs 1 oö JagdG; 4 Ob 93/12y). 2. Mit 1. 1. 2014…
…gesamten Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken und bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalts und Rechtsänderungen zu berücksichtigen hat (RIS Justiz RS0053868, RS0106394 mwN). In diesem Sinne sieht § 86 ASGG vor, dass in Rechtsstreitigkeiten unter anderem auch auf Gewährung eines Pflegegeldes eine Änderung der Klage…
…durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen neu zu entscheiden, wobei bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0053868, RS0106394). Danach und nach dem Grundsatz, dass der Gesundheitszustand einer (eines) Versicherten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist (10 ObS 116/93…
…einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden (stRsp; RIS Justiz RS0106394; RS0112044). Gerade die nach diesen Grundsätzen - im eigenen Verfahren vollkommen neu zu entscheidende (RIS Justiz RS0053868) - Frage, ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit der Versicherten eingeschränkt ist, stellt aber eine nicht revisible Tatsachenfrage dar, die von den…
…eigenes Verfahren durchzuführen, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen neu zu entscheiden und die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0053868; RS0106394). Nach dem Grundsatz, dass der Gesundheitszustand einer versicherten Person bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz „aufzubuchen“ ist (10 ObS …
…Gericht nicht die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen neu zu entscheiden hat (vgl RIS Justiz RS0053868). 3. Die für die Geltendmachung und Anbringung eines Jagd- oder Wildschadens normierten Fristen sind gesetzliche Fallfristen. Eine Fristversäumnis hat den Anspruchsverlust zur Folge (RIS-Justiz…
…des von den Parteien durch die Bezifferung ihres Begehrens vorgegebenen Rahmens vollkommen neu darüber zu entscheiden (vgl 4 Ob 168/11a; RIS-Justiz RS0053868). Infolge der zweitinstanzlichen Entscheidung kommt jedoch die gerichtliche Festsetzung eines Kostenersatzes (bei aufrechtem Bestand von Punkt I. des Bescheids) nicht mehr in Betracht, worin die…
…Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden (RIS-Justiz RS0053868 [insb T6] zu § 77 Abs 1 oö JagdG). Das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu…
…Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken hat und bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalts- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (RIS Justiz RS0053868, RS0106394). Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen. Behauptet etwa der Versicherte während des Verfahrens eine Änderung (Verschlechterung) seines Gesundheitszustands, ist…
…vorgenommen haben. Vorweg ist klarzustellen, dass das Gericht entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen hat (RS0053868). Das bedeutet, dass es über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des…
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