Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zuletzt EUR 6.475,50 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 6.218,88 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.5.2025, GZ **-9, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1.) Der Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
2.) Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 912,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Die Klägerin beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice Landesstelle ** (idF kurz Bundesamt oder belangte Behörde) die Verlängerung ihres Behindertenpasses (Grad der Behinderung von 80 %) und der Zusatzeintragung Parkausweis/Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Aufgrund eines Gutachtens einer Amtssachverständigen, die Ärztin für Allgemeinmedizin ist, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ergab, stellte das Bundesamt einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % - ohne der beantragten Zusatzeintragung – aus (Schreiben ./3, ./4).
Aufgrund einer von der Klägerin, vertreten durch den Klagevertreter, dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen „Bescheid“ auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde (Aufhebungsbeschluss des BVwG vom 4.11.2022 ./6).
Dieser Beschluss wurde infolge der dagegen von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde nicht vorlagen. Er führte ferner aus, dass über den Antrag auf Zusatzeintragung nicht entschieden worden sei, sodass der Klägerin diesbezüglich eine Säumnisbeschwerde zur Verfügung stehe. Er sprach der Klägerin 1.106,40 Euro an Kostenersatz zu (Urteil vom 5.9.2023 ./8).
Nach Erhebung einer solchen Säumnisbeschwerde durch die Klägerin sprach das BVwG – nach Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens – aus, dass die Bescheidbeschwerde betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung als unbegründet abgewiesen wird (Urteil vom 19.1.2024 ./9), dass aber die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorliegen (Urteil vom 19.1.2024 ./H).
Mit gegenständlicher Klage begehrt die Klägerin gestützt auf das Amtshaftungsgesetz die Zahlung von (zuletzt) insgesamt 6.475,50 Euro sA mit dem wesentlichen Vorbringen, der Beschluss des BVwG vom 4.11.2022 sei mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde durch Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei durch das BVwG bestätigt. Ein Rettungsaufwand sei auch dann zu ersetzen, wenn er ohne Erfolg geblieben sei. Der Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sei das Vorgehen eines vernünftigen Menschen bei gleicher Sachlage. Bei gegenständlicher Verwaltungssache handle es sich um eine solche mit weittragender Bedeutung. Es sei vordringlich um die Ausstellung des Parkausweises gegangen, der nicht nur Zugang zu einem Behindertenparkplatz biete, sondern auch die Befreiung von Parkgebühren und diverse steuerliche Absetzmöglichkeiten, und die erstmalige Bestellung eines EuroKey (Behinderten-WC-Schlüssel). Es handle sich daher um eine Grundsatzentscheidung mit weitreichenden Nebenfolgen für einen Behinderten.
Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien der Klägerin die Vertretungskosten in klagsgegenständlicher Höhe (näher aufgeschlüsselt in Beilage ./i) entstanden. Ein Betrag von 473,94 Euro sei seitens der Beklagten für die Säumnisbeschwerde bezahlt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete im Wesentlichen (soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz), die Behörde erster Instanz sei nicht in unvertretbarer Weise von einem Grad der Behinderung von 70 % ausgegangen; vielmehr habe sich im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG gezeigt, dass diese Festsetzung korrekt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, worin hier eine unvertretbare Handlung liegen solle. Auch der VwGH habe in seiner Begründung nicht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise von der Judikatur des VwGH abgewichen sei. Die Kosten für die Vollmachtsanzeige vom 10.6.2022 und jene der Stellungnahme vom 20.7.2022 seien jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen, weil diese Leistungen vor der Passausstellung erbracht worden seien und damit in keinem Zusammenhang mit der späteren Zurückverweisung der Angelegenheit durch das BVwG stünden. Die Kosten für die Beschwerde vom 15.9.2022 wären auch entstanden, wenn das BVwG die Beschwerde nicht zurückverwiesen hätte.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt. Es sprach der Klägerin die Kosten für die außerordentliche Revision und für die Säumnisbeschwerde jeweils zum Teil zu, beides berechnet auf Basis einer Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 34 lit b AHK. Abzüglich des bereits vom VwGH zugesprochenen Kostenersatzes und eines von der Beklagten anerkannten Betrags sprach es ihr einen Ersatz von gesamt 256,62 Euro sA zu (Spruchpunkt 1.; rechtskräftig). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren iHv 6.218,88 Euro sA wies es ab (Spruchpunkt 2.).
Es ging – neben dem eingangs kurz zusammengefassten Sachverhalt - von den auf Seiten 1 bis 3 und auf Seite 5 des Urteils dargelegten Feststellungen aus, die im Berufungsverfahren nicht mehr strittig sind, und auf die zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte es daraus, dass der Klägerin nur hinsichtlich der Kosten der außerordentlichen Revision und jener der Säumnisbeschwerde ein Kostenersatz zustehe. Kosten für Verfahrenshandlungen vor Einbringung der Beschwerde an das BVwG, nämlich für die Vollmachtsanzeige und die Stellungnahme, stünden in keinem kausalem Zusammenhang mit einem behauptet rechtswidrigen Verhalten der Behörde. Die Kosten für die Beschwerde stünden nicht zu, weil diese im Ergebnis erfolglos geblieben sei und sich die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde wegen Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht kausal auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt habe. Auch das Verfahren vor dem BVwG habe nicht ergeben, dass das Gutachten der von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen hinsichtlich des Grades der Behinderung unrichtig gewesen wäre. Dass das Bundesamt die Sachverhaltsgrundlage aufgrund des Gutachtens der Amtssachverständigen als ausreichend geklärt angesehen habe, begründe keine Unvertretbarkeit. Auch dass die Behörde ihr Ermessen bei der Auswahl der Amtssachverständigen überschritten habe, und deshalb unvertretbar gehandelt habe, sei nicht erkennbar. Im Verfahren vor dem VwGH sei nur die Frage des Grades der Behinderung maßgeblich gewesen; diesbezüglich sei nicht von einer Verwaltungssache „von weittragender Bedeutung“ iSd § 5 Z 34 lit c AHK (46.200,- Euro) auszugehen, sodass nur die Bemessungsgrundlage der allgemeinen Verwaltungssache nach § 5 Z 34 lit b AHK (17.600,- Euro) zur Anwendung komme. Zu den Kosten des Antrags auf ergänzende Aktenabschrift habe die Klägerin kein konkretes Vorbringen erstattet, was „ein Aktenupdate“ genau beinhaltet haben sollte, sodass diese nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erkannt werden könnten. Ebenso habe das Verfahren nicht ergeben, dass die Urkundenvorlage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre.
Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils (Spruchpunkt 2.) richtet sich die Berufung der Klägerin , die formal die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht. Sie beantragt, das Berufungsgericht möge eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und das Urteil im angefochtenen Umfang – allenfalls nach Ergänzung der Verhandlung - im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abändern, bzw (in eventu) zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht aufheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Ob eine Berufungsverhandlung erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0126298; RS0127242). Mangels Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache erachtet das Berufungsgericht die Anberaumung einer Berufungsverhandlung für nicht erforderlich.
1. Im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin drei sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Urteils befindlichen Absätze als „dislozierte Feststellungen“ (Urteil S 5 letzter Absatz = Berufung Punkt 1.1; Urteil S 6 erster Absatz = Berufung Punkt 1.2; und Urteil S 7 dritter Absatz = Berufung Punkt 1.3). Sie beantragt soweit erkennbar stattdessen festzustellen, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gutachtens der Amtsgutachterin im Verfahren 1. Instanz sämtliche Vertretungshandlungen des Klagevertreters […] kausal verursacht seien (vgl Berufung Rz 22).
Sowohl die bekämpften Konstatierungen als auch die begehrten Ersatzkonstatierungen stellen allerdings bei richtiger Betrachtung rechtliche Beurteilungen (nämlich Schlussfolgerungen in der Kausalitätsfrage bzw der nach den AHK anzuwendenden Bemessungsgrundlage) dar, sodass dies nicht mittels Beweisrüge bekämpfbar ist.
Soweit sich die Beweisrüge dagegen richtet, dass das Erstgericht konstatiert hätte, dass „die Säumnisbeschwerde vom 15.09.2022 im Ergebnis erfolglos geblieben sei“ (Berufung Rz 25 - 27), ist dies zudem überhaupt nicht nachvollziehbar, hat das Erstgericht doch die Kosten für die Säumnisbeschwerde vom 25.09.2023 sehr wohl als (zumindest teilweise) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anerkannt.
Da somit die Berufungsausführungen zur Tatsachenrüge allesamt bloß die rechtliche Beurteilung des – ohnehin unstrittigen – Sachverhalts angreifen, erweist sich die Beweisrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt (zur gesetzmäßigen Ausführung einer Beweisrüge siehe RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]; Kodek in Rechberger, ZPO 5 § 471 Rz 15). Die vorgetragenen Berufungsargumente werden – soweit sie vom festgestellten Sachverhalt ausgehen – im Rahmen der Rechtsrüge behandelt.
Das Berufungsgericht legt somit die erstgerichtlichen Feststellungen als durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührte Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge
2.1Zunächst ist zu bemerken, dass die Rechtsrüge über weite Strecken aus einer Zusammenstellung rechtlicher Aussagen des angefochtenen Urteils, von Auszügen aus den Schriftsätzen des Verwaltungsverfahrens, und aus den Entscheidungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht. Unklarheiten, die daraus entstehen, dass nicht immer hinreichend deutlich erkennbar ist, gegen welche entscheidungsrelevante rechtliche Beurteilung sich die Klägerin damit jeweils richten möchte, gehen zu Lasten der Rechtsmittelwerberin (vgl RS0041761; Kodek in Rechberger / KlickaZPO 5 § 471 Rz 17); die Rechtsrüge wird nur soweit inhaltlich behandelt, als sie für das Berufungsgericht diesbezüglich eine hinreichende Deutlichkeit aufweist.
2.2Grundsätzlich billigt das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Urteil S 5 - 8) und hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig. Es kann daher auf die vom Erstgericht ausführlich dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden, und es reicht aus, auf die im Lichte der Berufungsausführungen als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO).
2.3Voranzustellen ist, dass im Amtshaftungsprozess nicht jede „bloße“ Unrichtigkeit einer hoheitlich getroffenen Entscheidung eine Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers auslöst. Nicht jede Rechtsansicht, die von einer höheren Instanz nicht gebilligt wird, begründet schon eine Rechtswidrigkeit, und noch weniger eine Schuldhaftigkeit (RS0049951 [T2, T3, T10]). Daher ist nach ständiger Rechtsprechung in einem Amtshaftungsprozess nicht (wie in einem Rechtsmittelverfahren) zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbarenGesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist regelmäßig als Verschulden anzusehen. Es geht nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen; es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten (RS0049951 [T4, T18, T20]).
Während das Amtshaftungsgericht an eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit etwa eines Bescheides gebunden ist (vgl RS0082345; § 11 Abs 1 AHG), erkennt es über die Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts immer selbständig; es ist nicht an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen gebunden (vgl RS0050218 [T3], RS0117584). Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit eines Organverhaltens nicht abgesprochen hat, hat dies das Amtshaftungsgericht selbst zu beurteilen (RS0082345 T5).
Auch ein Verfahrenskostenaufwand kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, sofern er zur Abwehr der Gefahr einer Schädigung und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dient. Ein solcher Rettungsaufwand erfasst nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen und ist nur zu ersetzen, soweit er tatsächlich erforderlich, angemessen und zweckmäßig war (RS0023577, RS0106806, RS0023516). Unter diesen Voraussetzungen ist er auch dann ersatzfähig, wenn er ohne Erfolg geblieben ist; die Beurteilung hat im Rahmen einer ex ante-Betrachtung zu erfolgen. Als Maßstab für die Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein vernünftiger Durchschnittsmensch bei gleicher Sachlage gewählt hätte (RS0023055, RS0023516).
2.4 Die Klägerin behauptet im vorliegenden Amtshaftungsverfahren vehement das Vorliegen eines „ Falschgutachtens “ im Verfahren vor der belangten Behörde. Sie wendet sich nun gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass sich auch im Verfahren vor dem BVwG und nach Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens kein höherer Grad der Behinderung der Klägerin ergeben habe (Berufung Punkt 2.1).
Es ist dem Erstgericht allerdings zuzustimmen, dass sich im Verfahren vor dem BVwG letztlich eine Unrichtigkeit des Amtsgutachtens nicht ergeben hat. Jedenfalls liefert der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für eine Unvertretbarkeit des Amtsgutachtens. Aus dem Umstand, dass ein weiteres im zweiten Rechtsgang eingeholtes fachärztliches Sachverständigengutachten letztlich eine Änderung hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung ergeben hat, kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass das Amtsgutachten im ersten Rechtsgang unrichtig (geschweige denn unvertretbar) gewesen wäre. Eine Unrichtigkeit des Amtsgutachtens kann auch nicht aus dem Inhalt des Gutachtens der fachärztlichen Sachverständigen abgeleitet werden. Dieses Gutachten wird von der Klägerin – missverständlich - als „Übergutachten“ bezeichnet; als ein solches wird jedoch eigentlich nur ein Gutachten bezeichnet, das durch einen anderen Sachverständigen aus demselbenFachbereich abgegeben wird, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint, von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden, oder ein Sachverständiger nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl § 362 Abs 2 ZPO). Hier hat aber eine Sachverständige aus einem anderen spezielleren Fachbereich ein Gutachten abgegeben und kam – allerdings auch nur teilweise – zu einer anderen Einschätzung der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit der Klägerin im Hinblick auf zurückzulegende Wegstrecken aufgrund der mit ihrer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung verbundenen pulmonalen Einschränkungen sowie ihrer Beschwerden im Bewegungsapparat.
Die Argumentation, dass die Klägerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 20.7.2022 und der Bescheidbeschwerde die Unrichtigkeit des Gutachtens releviert habe, und das Amtsgutachten durch ein im Verfahren vor dem BVwG eingeholtes „Übergutachten korrigiert“ habe werden müssen (Berufung Rz 19), geht somit ins Leere.
Soweit die Berufung die Tätigkeit der Amtssachverständigen als „so schlecht und offenkundig falsch und nicht tragfähig (nicht schlüssig)“ bezeichnet (Berufung Rz 42), findet dies keine Grundlage im festgestellten Sachverhalt, wodurch sie die Rechtsrüge auch nicht gesetzmäßig zur Darstellung bringt.
Zwar ist der Berufungswerberin im Hinblick auf die Behauptung „Falschgutachten“ zuzugestehen, dass die erstgerichtliche Beurteilung, dass die Vollmachtsanzeige vom 10.6.2022 und die Stellungnahme vom 20.7.2022 in keinerlei kausalem Zusammenhang mit einem behaupteten rechtswidrigen Verhalten der Behörde stünden, nicht richtig erscheint. Aber selbst wenn es diesen Vertretungskosten nicht grundsätzlich an der Kausalität mangelt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, weil ihr Ersatzbegehren daran scheitern muss, dass das Amtsgutachten der belangten Behörde nicht als unvertretbar zu beurteilen ist.
2.5 Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf ihr Kostenersatzbegehren für die Bescheidbeschwerde vom 15.9.2022 darauf stützt, dass die belangte Behörde die Einholung eines weiteren Gutachtens einer fachärztlichen Sachverständigenim ersten Rechtsgang rechtswidrig unterlassen habe (Berufung Punkt 2.2), ist den Ausführungen des Erstgerichts zur Vertretbarkeit des Behördenhandelns vollinhaltlich beizupflichten. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urteil S 6 Mitte; § 500a ZPO).
Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass grundsätzlich aus einer (unrichtigen) Beweiswürdigung ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden kann, es sei denn, es läge Willkür vor (RS0049947). Dass die belangte Behörde aufgrund des vorliegenden Gutachtens der Amtssachverständigen den Sachverhalt als ausreichend geklärt angesehen hat (und von der Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens Abstand nahm), kann somit - als ein Akt der Beweiswürdigung (vgl dazu RS0043414) - nicht zu einem Amtshaftungsanspruch führen.
Der VwGH führt zudem in seinem Erkenntnis vom 5.9.2023 aus, dass es sich bei den vom BVwG im Aufhebungsbeschluss angenommenen Mängeln nicht um krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken iSd geltenden verwaltungsgerichtlichen Judikatur gehandelt habe (VwGH ./8 Rz 7 f). Das Erstgericht ist daher im Amtshaftungsverfahren zu Recht nicht von einer unvertretbaren oder gar willkürlichen Behördenentscheidung ausgegangen.
2.6 Mit ihren Berufungsausführungen zur „Präjudizialität des Erkenntnisses des BVwG“ verkennt die Klägerin die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen für den Amtshaftungsprozess, die bereits oben (Punkt 2.3) dargelegt wurde.
Richtig ist, dass der VwGH für das Amtshaftungsverfahren bindend ausgesprochen hat, dass der Aufhebungsbeschluss des BVwG vom 4.11.2022 (./6), rechtswidrigwar, weil die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht vorlagen; das BVwG hätte vielmehr das als ausständig erachtete fachärztliche Gutachten selbst einzuholen gehabt (vgl VwGH ./8 Rz 8). Folgerichtig hat das Erstgericht auch die Kosten für die durch die Rechtswidrigkeit dieses Aufhebungsbeschlusses kausal verursachte außerordentliche Revision grundsätzlich für ersatzfähig anerkannt.
Außerdem mag dem Ausspruch des VwGHs, dass die belangte Behörde über den Antrag der Klägerin auf Zusatzeintragung betreffend die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen ihrer Entscheidungspflicht - sohin rechtswidrig - nicht bescheidmäßig abgesprochen hat (vgl VwGH ./8 Rz 6), für das Amtshaftungsverfahren bindende Wirkung zukommen. Demgemäß hat das Erstgericht die Kosten für die kausal verursachte Säumnisbeschwerde der Klägerin grundsätzlich für ersatzfähig anerkannt.
In der Frage der Vertretbarkeit des Behördenhandelns kann aber – entgegen der offensichtlichen Rechtsansicht der Klägerin (vgl Berufung Rz 37 f, Rz 40, Rz 46) - den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls keine „Präjudizialität“ zukommen. Der Aufhebungsbeschluss des BVwG ./6 kann schon deswegen keine Bindungswirkung entfaltet haben, weil er vom VwGH mit Erkenntnis ./8 aufgehoben wurde; auf die Ausführungen des BVwG zur Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsgrundlage kommt es daher nicht an. Aus dem Erkenntnis des VwGH kann nur – wie bereits dargestellt – eine Bindung in der Frage der Rechtswidrigkeit der Zurückverweisung abgeleitet werden. Dass das BVwG im zweiten Rechtsgang ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt hat, kann keine wie auch immer geartete „Präjudizialität“ im Amtshaftungsverfahren für die Frage der Vertretbarkeit entfalten.
Daher ist der Beurteilung des Erstgerichts zuzustimmen, dass jedenfalls keine Unvertretbarkeit darin erkannt werden kann, dass die belangte Behörde die Sachverhaltsgrundlage aufgrund des vorliegenden Gutachtens der Amtssachverständigen als ausreichend geklärt angesehen hat. Somit hat das Erstgericht zu Recht die Kosten der Bescheidbeschwerde nicht zugesprochen.
Da diese Begründung die Abweisung dieses Kostenersatzbegehrens selbständig trägt, erübrigt es sich auf die weitere – von der Berufung in Abrede gestellte - Begründung, die Bescheidbeschwerde sei „im Ergebnis erfolglos geblieben“ (Urteil S 6 oben), einzugehen.
2.7 Der letzte Punkt der Rechtsrüge (Berufung Punkt 2.4 [und inhaltlich auch Punkt 1.3 der Beweisrüge]) richtet sich - soweit erkennbar – gegen die Honorierung der außerordentlichen Revision und der Säumnisbeschwerde nach der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Z 34 lit b der AHK . Er läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Bemessungsgrundlage nach lit c leg.cit. anzuwenden sei.
§ 5 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) regelt die Bemessungsgrundlage in Zivil- und Verwaltungssachen und lautet auszugsweise (in der damals geltenden Fassung vor der Änderung per 1.10.2024):
„Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 2) können, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden:
[…]
34. sonstige Zivil und Verwaltungssachen
a) sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung 4.400,- Euro,
b) im allgemeinen 17.600,- Euro,
c) bei weittragender Bedeutung 46.200,- Euro;
[…]“
Den herrschenden Meinungsstand zu den Voraussetzungen, die für die höhere Bemessungsgrundlage der lit c als erforderlich angesehen werden, fasst das Erstgericht ausführlich zusammen (Urteil S 7 zweiter Absatz uHa Thiele , Anwaltskosten 4 Rz 119 ff). Es kann darauf verwiesen werden.
Zu Recht verweist es darauf, dass hinsichtlich der Säumnisbeschwerde (wie auch bei einem Devolutionsantrag oder einem Fristsetzungsantrag; Anmerkung des Berufungsgerichts ) das Interesse am Übergang der Entscheidungspflicht jedenfalls nicht mit der zu entscheidenden Rechtssache gleichzusetzen ist, sodass diesbezüglich im Allgemeinen die Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 34 lit b AHK heranzuziehen ist (vgl so auch OLG Wien 14 R 132/24w und 14 R 51/20b). Dem vermag die Berufung nichts stichhältiges entgegen zu setzen.
Aber auch für die Verfassung der außerordentlichen Revision an den VwGH ist nicht zu erkennen, dass diese die erforderliche „umfangreiche und tiefgreifende Auswirkung auf die Rechtsposition des Mandanten“ (vgl ThieleaaO Rz 123) aufweisen würde, zumal sie auch nur die Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses des BVwG zum Inhalt hatte und nur über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG abgesprochen hat. Weder die zu lösende Rechtsfrage, noch das daran anknüpfende Mandanteninteresse oder die Natur der Sache rechtfertigten eine über die Bemessungsgrundlage der allgemeinen Verwaltungssache hinausgehenden Bemessungsgrundlage nach lit c leg.cit.
Dass in der außerordentlichen Revision auch zur Berechtigung der Zusatzeintragung vorgebracht worden ist, ändert daran nichts. Zu einer Addierung der Bemessungsgrundlagen für die Ausstellung des Behindertenpasses einerseits und die Zusatzeintragung andererseits, kommt es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin jedenfalls nicht.
Damit ist auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass keine Verwaltungssache weittragender Bedeutung vorliege, weil sie keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keinen komplizierten Sachverhalt aufweise, zutreffend .
2.8Die Abweisung ihres Ersatzbegehrens hinsichtlich der Kosten für den Antrag auf Aktenabschrift vom 6.2.2023 und für den Antrag auf Urkundenvorlage vom 6.10.2023 blieb von der Klägerin in ihrer Berufung inhaltlich rechtlich unbekämpft, sodass das Berufungsgericht diese selbständigen Rechtsfragen nicht zu überprüfen hatte (vgl RS0043573 [insb T2, T31, T43], RS0043338 [T20, T32]).
3. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5.Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war. Die behandelten Rechtsfragen sind nur für den vorliegenden Einzelfall relevant (vgl RS0110837) und erreichen nicht die Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden