JudikaturOGH

RS0023577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2025

Auch der Verfahrenskostenaufwand kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich ist.

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