RS0023577 – OGH Rechtssatz
Auch der Verfahrenskostenaufwand kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich ist.