RS0050218 – OGH Rechtssatz
Beim Fehlen einer Entscheidung des VwGH kann das Amtshaftungsgericht die Rechtswidrigkeit des angeblich schadensursächlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde zwar selbständig verneinen, nicht aber ohne Anrufung des VwGH bejahen. Vor einer solchen Anrufung muss es die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 AHG und kann es die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Bescheides prüfen.