Amtshaftungsklage wegen unvertretbarer Rechtswidrigkeit eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts—OLG Wien Entscheidung
14R17/25k07. Mai 2025
…Sicht ex ante betrachtet am objektiven Vergleichsmaßstab des Verhaltens einer vernünftigen/verständigen Durchschnittsperson in derselben Sachlage wie der Geschädigte zu beurteilen (RS0023573; RS0023516 [T1, T3], RS0023055). Der Geschädigte muss dabei bloß ihm objektiv und subjektiv zumutbare Maßnahmen ergreifen, die den Schaden hier: die Schubhaft abwehren, verringern, oder zumindest nicht vergrößern (RS0027015…