Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.
…gemäß § 510 Abs 3 ZPO kurz zu begründen: 2.2. Ausschließlich die Amtshaftungsgerichte entscheiden über ein Verschulden der Organe (RIS Justiz RS0049819; RS0117584) und die Kausalität (1 Ob 16/97b = RIS Justiz RS0049819 [T5]); sie haben diese Frage erstmals (1 Ob 86/09t) aus…
…das Verschulden (endgültig) abgesprochen hat, führte auch eine (überschießende) Beurteilung des Verschuldens eines Entscheidungsorgans zu keiner Bindung für den anschließenden Schadenersatzprozess (vgl nur RIS-Justiz RS0117584). Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Frage des Verschuldens in diesem Verfahren (erstmals) zu prüfen ist (vgl nur RIS-Justiz RS0049819). Davon…
…Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts immer selbständig; es ist nicht an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen gebunden (vgl RS0050218 [T3], RS0117584). Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit eines Organverhaltens nicht abgesprochen hat, hat dies das Amtshaftungsgericht selbst zu beurteilen (RS0082345 T5). Auch ein Verfahrenskostenaufwand kann bei…
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