Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , FN **, **, vertreten durch Mag. Stefan Hutecek&Mag. Katja Pfeiffer, Rechtsanwälte in Herzogenburg, wider die beklagte Partei B *, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 136.398,35 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 129.232,05) gegen das Teil-und Zwischenurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16.9.2024, **-44, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens stellen weitere Verfahrenskosten dar.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Feuerversicherin des Wohnhauses sowie des Wirtschaftsgebäudes auf der Liegenschaft ** (in der Folge: Liegenschaft). In der Nacht vom 20. auf den 21.7.2022 wurde das Wirtschaftsgebäude auf der Liegenschaft mit Ausnahme des Mülllagerraums und der Zimmer im westlich anschließenden Trakt des Wohnhauses durch einen Brand vollkommen zerstört.
Die Klägerinbegehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 136.398,35 samt Zinsen an Schadenersatz und brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei als Feuerversicherin zur Deckung der Schäden verpflichtet gewesen und habe Entschädigungsleistungen von EUR 128.700,-- an die Gebäudeeigentümer/Versicherungsnehmer erbracht; hinzu kämen EUR 532,05 an Elektrikerkosten sowie EUR 4.356,50 und EUR 2.809,80 an Sachverständigenkosten. Die Schadenersatzansprüche der Gebäudeeigentümer seien auf sie gemäß § 67 VersVG infolge Zahlung übergegangen. Der Brand sei im Bereich der Durchfahrt der ehemaligen Scheune (samt Lagerraum) bzw des Gastgartens unmittelbar vor dem Tor des Mülllagerraums ausgebrochen und habe sich in weiterer Folge auf die Scheune selbst und den angrenzenden nördlichen Trakt samt den im Obergeschoss – über dem Lagerraum – befindlichen Zimmern und Toiletten ausgebreitet. Der im Strafverfahren gegen den Beklagten hinzugezogene Brandermittler des BKA DI C* sei zum Ergebnis gelangt, dass der Brand entweder auf eine Selbstentzündung von mit Teak-Öl getränkten Lappen/Pinseln oder auf eine Zündung durch offene Flamme aufgrund von Unkrautvernichtungsarbeiten mit einem Abflammgerät zurückgehe. Der von der Klägerin beauftragte Brandsachverständige Ing. D* habe als Brandursache ebenfalls eine Selbstentzündung der mit Pflegeölen verunreinigten Textilien, Pinsel oder Arbeitshandschuhe festgestellt, wobei ihm bei Abfassung der Expertise nicht bekannt gewesen sei, dass kurz vor dem Brand Flämmarbeiten durchgeführt worden seien. Da andere Ursachen ausgeschlossen werden könnten, komme als Verursacher des Brandes nur der Beklagte in Frage. Er habe am Nachmittag des 20.7.2022 mit einem Lappen überschüssiges Teak-Öl von angestrichenen Gartentischen entfernt und abends noch mit einem Abflammgerät Unkraut vernichtet. Der Beklagte habe als Einziger Arbeiten mit Teak-Öl sowie Abflämmarbeiten erledigt und das Areal zwischen 19.30 und 19.45 Uhr abends als letzter verlassen. Sowohl das unachtsame Abflämmen zwecks Unkrautvernichtung als auch der sorglose Umgang mit Teak-Öl, dessen Selbstentzündungsfähigkeit dem Beklagten aufgrund des Warnhinweises auf der Verpackung hätte bekannt sein müssen, welche Handlungen alternativ oder zusammen mit der jeweils anderen zum Brand geführt hätten, stellten rechtswidrige und schuldhafte Handlungen dar, sodass die Haftung des Beklagten für den dadurch eingetretenen Nachteil evident sei.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass er den Brand weder verursacht noch verschuldet habe. Er habe dem mit ihm befreundeten Pächter des Gasthauses auf der Liegenschaft aus Gefälligkeit geholfen, neue Holztische des Gastgartens mit Teaköl einzuölen. Den dafür verwendeten Pinsel habe er mit Wasser ausgewaschen und die Stoffwindel zum Abwischen des überschüssigen Öls habe er in einem Kübel mit Wasser entsorgt. Er habe in der Verlängerung des Müllraums in Richtung Gasthaus zwar geflämmt, um das Unkraut zu beseitigen, habe dabei jedoch zum Scheunentor und zum Müllraum einen ausreichenden Abstand eingehalten. Es sei lediglich eine Vermutung, dass das Brandgeschehen im westlichen Bereich des Wirtschaftsgebäudes seinen Ausgang genommen habe; der Brand hätte auch an anderer Stelle entstehen können. Auch die beiden behaupteten Varianten der Brandursache seien nicht zwingend. Da noch einen Tag vor dem Brand im Innenhof gegrillt worden sei, wäre es auch möglich, dass ein etwaiger Funkenflug beim Grillen mit zeitlicher Verzögerung brennbare Stoffe entflammt habe. Selbst für den Fall, dass eine der beiden behaupteten Varianten brandursächlich sein sollte, sei sie nicht auf die Arbeiten des Beklagten zurückzuführen. Er habe sie äußerst sorgfältig vorgenommen und wisse aufgrund seiner Berufsausbildung als Tischler mit Teak-Öl umzugehen.
Mit dem angefochtenen Teil-und Zwischenurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren im Umfang von EUR 7.166,30 sA unbekämpft ab (Spruchpunkt 1.) und stellte das darüber hinausgehende Klagebegehren auf Zahlung von EUR 129.232,05 sA als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest (Spruchpunkt 2.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt noch folgende Feststellungen zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben werden:
„Das auf der Liegenschaft […] befindliche Gasthaus sowie der Gastgarten (Innenhof) und der Müllraum sind […] verpachtet. Der Beklagte ist mit [dem Pächter] befreundet und unterstützt ihn bei diversen handwerklichen Tätigkeiten im Gasthaus und Gastgarten, wobei der Beklagte die Arbeiten freiwillig und ohne Entgelt erledigt.
An den drei Nachmittagen vor dem Brand half der Beklagte [dem Pächter] bei den Vorbereitungen für die Eröffnung des Gastgartens, indem er die Gartentische mit Teak-Öl bestrich und Unkraut von der Fläche des Innenhofes abflämmte. Der Beklagte ist Raucher und rauchte während seiner Tätigkeiten Zigaretten, die er in einem Aschenbecher entsorgte.
Am 20.7.2022, einem heißen und trockenen Sommertag, kam der Beklagte zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr in den Gastgarten, wo er mittels einer Stoffwindel mit dem Abziehen der geölten Tische begann. Die Stoffwindel entsorgte er danach in einem Eimer mit Wasser, wo sie bis zum Brand liegen blieb.
Im Anschluss flämmte er Unkraut im Bereich in Verlängerung des Müllraumes in Richtung des Gasthauses, wobei er auch vor dem Holztor des Müllraumes Unkraut flämmte (F.1.1).
Vor der rechten Torhälfte des Müllraumes stand ein großer Oleanderstrauch, der die Müllraumtüre verdecken sollte und am Boden lagen nicht übersehbar zahlreiche – nicht nur vereinzelt vorzufindende – trockene abgefallene Oleanderblätter (F1.2).
Im Wirtschaftsgebäude wurde auch Heu oder Stroh aufbewahrt, es kann nicht festgestellt werden, ob einzelne Halme davon auch im Bereich vor dem Tor des Müllraumes lagen.
Dem Beklagten war dabei durchaus bewusst, dass sich infolge Flämmens die im Hof befindlichen abgefallenen Oleanderblätter oder anderes Material entzünden und dadurch in weiterer Folge auch einen Folgebrand verursachen könnten (F2).
Der Beklagte flämmte bis zu einem Abstand von zumindest 1,5 Metern an das Müllraumtor heran. Ob er diesen Abstand von 1,5 Metern zum Tor auch unterschritt, kann nicht festgestellt werden (F1.3).
Dabei entfachte der Beklagte in diesem Bereich brennbares kleinteiliges Material am Boden, darunter jedenfalls auch Oleanderblätter, durch welches ein Glimmbrand oder ein kleinflammiger Flammbrand im unmittelbaren Nahbereich des linken Tores des Müllraumes entstand (F1.4).
Mit Zeitverzug entwickelte sich sodann ein Flammbrand an der linken Holztüre, der sich schließlich gegen 02:00 Uhr früh am 21.07.2022 zu einer Feuersbrunst entwickelte, in Folge derer das Wirtschaftsgebäude bis auf den Mülllagerraum und die Zimmer im westlich anschließenden Trakt zerstört wurden (F1.5).
Die Oleandersträuche wurden am Abend des 20.07.2022 nach den Flämmarbeiten des Beklagten gegossen, der Brand ließ sich dadurch jedoch nicht verhindern (F1.6).
Eine andere Brandursache , etwa eine Selbstentzündung des Teak-Öls bzw der damit in Berührung gekommenen Arbeitsmittel (Pinsel, Stoffwindel), das gemeinsame Grillen am Abend des 19.07.2022 im Innenhof und das Zigarettenrauchen des Beklagten sowie ein Elektrobrand oder anderweitige Fremdeinwirkung, kann ausgeschlossen werden (F1.7) .
Es gab seitens der Eigentümer der Liegenschaft zwar Ideen, anstelle der nun abgetragenen Gebäudeteile etwas Neues zu errichten, ein behördlicher Abrissbescheid war jedoch noch nicht vorhanden. In Folge des Brandes musste das zerstörte Wohnhaus sowie das Wirtschaftsgebäude („Stadl“) aufgrund von Einsturzgefahr gänzlich abgetragen werden. Zudem mussten aufgrund des Brandes Elektroinstallationen, insbesondere provisorische Baustellenleitungen, vorgenommen werden.
Die Kosten des Abbruches und der Entsorgung der zerstörten Gebäude, die Elektroinstallationskosten sowie ein Zeitwertschaden wurden den Eigentümern von der Klägerin erstattet. Ebenso trug die Klägerin die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Brandgeschehens sowie der Brandursache und eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertschadens in Höhe von EUR 4.356,50 und EUR 2.809,80 sowie der Abbruch-und Entsorgungskosten. Die Gutachten wurden durch die Klägerin in Auftrag gegeben, um die Leistungspflicht der Klägerin an die Versicherungsnehmer festlegen zu können.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass den Eigentümern durch die Zerstörung der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude ein realer Schaden entstanden sei. Selbst wenn der Geschädigte keine Ersatzlage schaffen wolle und das Wohn-und Wirtschaftsgebäude nicht neu gebaut werde, sei für die (zerstörte) Sachsubstanz Wertersatz zu leisten. Von deren Wertlosigkeit sei nicht auszugehen, zumal ein Abrissbescheid im Zeitpunkt des Brandes nicht bestanden habe. Ersatzfähig seien auch die notwendigen Abbruch-und Entsorgungskosten sowie die Kosten für notwendige Elektroinstallationen. Den Ersatz der Kosten der zur Feststellung der eigenen Leistungspflicht eingeholten Sachverständigengutachten könne die Klägerin hingegen nicht verlangen. In diesem Umfang sei das Klagebegehren mangels ersatzfähigen Schadens mit Teilurteil abzuweisen.
Der Beklagte habe die Arbeiten aus Freigiebigkeit und Freundschaft zum Pächter, nicht aber aufgrund einer vertraglichen Beziehung geleistet. Es komme daher nur eine deliktische Haftung des beklagten Schädigers in Frage; dafür sei eine kausale, rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Schädigers Voraussetzung. Der Beklagte habe durch das Hantieren mit einem Flämmgerät eine abstrakt gefährliche Handlung gesetzt. Der damit einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht als ein absolut geschütztes Rechtsgut indiziere Rechtswidrigkeit. Aufgrund der hohen Temperaturen und der Trockenheit sei mit der leichten Entzündbarkeit der im abgeflämmten Bereich liegenden Materialien, insbesondere der herabgefallenen Oleanderblätter, zu rechnen gewesen. Daran habe auch das (nachträgliche) Gießen der Oleandersträuche nichts geändert. Es sei objektiv sorgfaltswidrig gewesen, mit einem Flämmgerät bei bestehender Trockenheit in der Nähe loser brennbarer Stoffe zu hantieren. Der Beklagte hätte einen größeren Abstand zum Müllraum bzw zu den davor befindlichen Oleanderblättern einhalten bzw. brennbares Material vorab entfernen müssen, um sicher zu sein, dass er durch das Flämmen keinen Glimmbrand oder kleinflammigen Flammbrand verursache, der sich zu einem größeren Brandgeschehen entwickeln könne. Sein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten sei ihm auch subjektiv vorwerfbar, wobei nach § 1294 ABGB leichte Fahrlässigkeit genüge. Schuldhaft handle, wer ein Verhalten setze, das er hätte vermeiden sollen und können. Da jedermann leicht erkennbar sei, dass das Flämmen mit einem Abflämmgerät mit offener Flamme grundsätzlich einen Brand verursachen könne, hätte dem Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass durch das Flämmen im Bereich am Müllraumtor mit den trockenen Oleanderblättern am Boden Brandgefahr entstehe. Tatsächlich sei ihm dieser Umstand auch bewusst gewesen. Aufgrund seiner rechtswidrigen und schuldhaften Handlung sei er den Liegenschaftseigentümern schadenersatzpflichtig; deren Ansprüche seien auf die Klägerin übergegangen, sodass das Klagebegehren – abgesehen von den nicht ersatzfähigen Kosten betreffend die von der Klägerin eingeholten Gutachten – dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Teil- und Zwischenurteils richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge
1.1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beklagte, dass das Erstgericht seinem Antrag auf Ergänzung des eingeholten brandtechnischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe. Er habe beantragt, der Sachverständige möge Versuchsreihen zum Beweis dafür durchführen, dass ein durch ein brennendes Oleanderblatt initiierter Brand in einer Ansammlung von Oleanderblättern als Glimmbrand nicht in einer Zeitspanne von fünf bis sechs Stunden stattfinden könne, weshalb ein durch Flämmarbeiten entzündetes Oleanderblatt ebenso wie ein dadurch initiierter Glimmbrand als Brandursache auszuschließen seien. Das Erstgericht hätte den Beweisantrag nicht als unerheblich ansehen dürfen, nur weil der Sachverständige die zu untersuchende Situation als nicht nachstellbar beurteilt habe.
Die Ablehnung der Erteilung eines Auftrags an den Sachverständigen, die vom Beklagten beantragten Versuchsreihen durchzuführen, begründet schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung fallen (RS0113643 [T4, T7]; RS0043163 [T1, T7, T8, T16], RS0043168 [T6], RS0043320 [T10]). Gleiches gilt für die Beurteilung, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend war oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163). All diese Fragen sind daher nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern im Zusammenhalt mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163).
Die Frage, ob das vom Erstgericht eingeholte brandtechnische Sachverständigengutachten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Brandursache rechtfertigt oder ob es der vom Beklagten angestrebten Ergänzung des Gutachtens durch Versuchsreihen zur Brandentstehung bedurft hätte, ist daher durch das Berufungsgericht nur im Rahmen der Beweisrüge einer Überprüfung zu unterziehen.
Ein Verfahrensmangel wird vom Berufungswerber mit seiner Rüge nicht zur Darstellung gebracht.
1.2 Das Verfahren soll auch deshalb mangelhaft geblieben sein, weil die bekämpfte Feststellung F2 überschießend sei und vom Erstgericht erst gar nicht hätte getroffen werden dürfen.
Werden der Entscheidung sogenannte „überschießende Feststellungen“ (nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckte Feststellungen [vgl RS0037972]) zugrunde gelegt, wird damit nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; 7 Ob 156/24b). Auf die Beanstandung des Beklagten, die bekämpfte Feststellung F2 sei überschießend und habe unberücksichtigt zu bleiben, wird daher erst bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Verfahrensmängel liegen nicht vor.
2. Beweisrüge :
2.1 Voranzustellen ist, dass das österreichische Zivilprozessrecht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht ist. Gemäß § 272 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es folglich in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek aaO E 40/5). Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht demnach (nur) zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und eine schlüssige Würdigung der Beweisergebnisse vorgenommen wurde ( Klauser/Kodek aaO E 40/4).
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Die bekämpften und gewünschten Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145).
2.2 Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen F1 (vom Berufungsgericht untergliedert in F1.1 bis F1.7) und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
Der Beklagte hat am 20.07.2022 im Bereich des Innenhofs Flämmarbeiten durchgeführt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Flämmarbeiten Ursache dafür geworden sind, dass im Bereich des Müllraums ein Brand entstanden ist, der sich in weiterer Folge auf das Wirtschaftsgebäude ausgebreitet hat.
Der Beklagte war bei seinen Flämmarbeiten darauf bedacht, nicht in den Nahebereich des Gebäudes zu kommen.
Letztlich kann die Ursache der Brandentstehung des gegenständlichen Brandes nicht festgestellt werden.
2.2.1 Die Beweisrüge ist, soweit sie sich gegen die Feststellungen F1.1, F1.2, F1.3, F.1.5 und F.1.6 wendet, mangels Widerspruchs zwischen den bekämpften und den begehrten Feststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Wie der Vergleich der bekämpften Feststellungen F1.1 bis F.1.7 mit den vom Beklagten begehrten insgesamt vier Ersatzfeststellungen zeigt, schließen sich diese nur in Ansehung der Frage nach der Brandursache aus, könnten im Übrigen aber nebeneinander bestehen. So deckt sich die angestrebte Ersatzfeststellung, der Beklagte habe am 20.7.2022 im Bereich des Innenhofs Flämmarbeiten durchgeführt, mit der bekämpften Feststellung F1.1, welche jedoch zusätzlich die Flämmarbeiten der Zeitspanne zwischen 13.00 und 14.00 Uhr zuordnet und als Ort der Arbeiten den im Innenhof gelegenen Bereich „vor dem Holztor des Müllraums“ nennt. Die bekämpfte Feststellung F1.2 beschreibt den vor dem Müllraumtor abgestellten Oleanderstrauch sowie die dort am Boden liegenden Oleanderblätter. All diese Sachverhaltselemente finden in den Ersatzfeststellungen keine Erwähnung. Im Ergebnis strebt der Berufungswerber demnach deren ersatzlosen Entfall an, was im Rahmen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge aber nicht erfolgreich begehrt werden kann (8 Ob 337/97k = RS0041835 [T3], 4 Ob 48/19s). Ist die Feststellung entscheidungswesentlich und liegt ihr ein entsprechendes Parteienvorbringen zugrunde, würde ein ersatzloser Entfall zu einem rechtlichen Feststellungsmangel führen.
Die Feststellung F1.3 legt den vom Beklagten während der Flämmarbeiten zur Müllraumtor eingehaltenen Abstand mit 1,5 Meter fest; die stattdessen gewollte Ersatzfeststellung betrifft das Bemühen des Beklagten, während der Flämmarbeiten nicht in den Nahebereich des Gebäudes zu kommen. Da sich die bekämpfte Feststellung aber nicht mit der Frage befasst, auf die Einhaltung welchen Abstands zum Müllraumtor der Beklagten bedacht war, sondern welchen Abstand er tatsächlich einhielt, schließen sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung wieder nicht aus, zumal sich der Begriff des Nahebereichs zum Müllraumtor nicht exakt (nach Metern) bestimmen und damit ohnehin einen gewissen Spielraum offen lässt. Gleiches gilt für die Beschreibung des Brandausbruchsbereichs in den Feststellungen F1.4 und F1.5 (darin wird der Ort der Brandentstehung mit dem Bereich an der linken Holztür bestimmt und der weitere Brandverlauf sowie die Zerstörungen durch den Brand beschrieben) sowie F1.6, welche das Gießen der Oleandersträucher am Abend des 20.7.2022 betrifft. Auch diese Sachverhaltselemente werden in den Ersatzfeststellungen nicht angesprochen, da darin weder eine andere Brandausbruchsstelle noch ein abweichender weiterer Brandverlauf beschrieben wird. Gerade der in den Feststellungen F.1.4 und F.1.5 beschriebene Brandausbruchsbereich konnte sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Ing. Dr. E* stützen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit den Bereich des Tors zum Müllraum als den Ort der Brandentstehung ansah (Gutachten ON 29.1, 13); diese Einschätzung deckte sich im Wesentlichen mit dem Untersuchungsbericht des Brandermittlers DI C* vom Bundeskriminalamt (**, dort ON 2.18,9: „Entsprechend der vorliegenden Gesamtbrandspurensituation ist der Brandausbruchsbereich im Schuppen auf die Durchfahrt und den Gastgarten unmittelbar vor dem Tor des Mülllagerraumes einzugrenzen“ ) sowie dem Privatgutachten von DI D* (Beilage ./C Seite 6: „Aufgrund der vorgefundenen Abbrandspurensituation kann der östlich gelegene Wirtschaftstrakt des Gebäudekomplexes als Brandentstehungsbereich eingegrenzt werden“ ). Mit diesen Beweisergebnissen setzte sich der Beklagte in der Beweisrüge inhaltlich überhaupt nicht auseinander. In all diesen Punkten scheitert die Beweisrüge daher an den formalen Anforderungen, sodass auf die inhaltliche Argumentation des Beklagten dazu nicht weiter eingegangen werden muss.
2.2.2 Zu behandeln bleibt die Beweisrüge in Ansehung der Feststellungen F1.4 und F.1.7, soweit sie als Brandursache die vom Beklagten durchgeführten Flämmarbeiten festlegen und eine andere Brandursache ausschließen. An Stelle der Feststellung, die Flämmarbeiten des Beklagen hätten zur Entzündung der am Boden liegenden Oleanderblätter und in weiterer Folge zu einem Glimm-oder kleinflammigen Flammbrand im Nahebereich des linken Müllraumtors und schließlich zu dessen Inbrandsetzung geführt, strebt der Beklagte Negativ-Feststellungen zur Brandursache und insbesondere zur Ursächlichkeit der von ihm vorgenommenen Flämmarbeiten an.
2.2.3 Das Erstgericht stützte die Feststellungen zur Brandursache wie bereits jene zum Brandentstehungsbereich im Wesentlichen auf das von ihm als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte brandtechnische Gutachten des Sachverständigen Ing. Dr. E*; dieser habe nach dem Eliminationsverfahren und aufgrund des Spurenbildes den Brandausbruchsbereich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Umfeld des linken Türflügels des Müllraumtors zugeordnet und die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Brand auf das Flämmen zurückgehe, mit zumindest 80% angegeben.
2.2.4 Der Beklagte führt dagegen ins Treffen, die vom brandtechnischen Sachverständigen vermutete Brandursache sei weder durch einschlägige Versuche bewiesen noch durch konkrete Spuren objektiviert. Der Beklagte selbst habe stets betont, er habe nur den Mittelbereich, in dem Tische gestanden seien, keinesfalls aber im Bereich der Oleander oder um diese herum geflämmt und habe sich dabei stets mindestens zwei Meter entfernt von der Hausmauer befunden. Er habe auch glaubwürdig geschildert, dass er die abgeflämmte Fläche beim Gießen der Oleander zwangsläufig mitgegossen habe und rundherum breitflächig Nässe entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe er dabei nicht die Wahrscheinlichkeit herunterspielen wollen, seine Flämmarbeiten könnten den Brand verursacht haben. Sogar der Sachverständige habe konzediert, dass seine Abgaben teilweise gegen die festgestellte Brandursache sprächen. Es fehle jedenfalls an objektivierten Beweisen für das Vorhandensein von trockenen Oleanderblättern oder sonst brennbarem Material am Boden. Die Aussage des Zeugen F*, wonach das abzuflämmende Unkraut bis auf einen halben Meter zum Gebäude herangewachsen sei, sei insofern zu relativieren, als sich der Zeuge in diesem Punkt nicht sicher gewesen sei. Brandursächlich hätte auch selbstentzündetes Material sein können, welches vom Dach heruntergefallen sei; diese Möglichkeit habe der Brandermittler DI C* anerkannt; auch der Sachverständige Ing. Dr. E* habe eine solche Brandursache nicht ausschließen können.
2.2.5 Sowohl das Erst-als auch das Berufungsgericht haben den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15]; vgl auch RS0040632). Insbesondere ist es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (RS0043391 [T1]). Hier ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Da das Gericht daher auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, muss es sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seinen besonderen, im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (OLG Wien 1 R 58/24t mwN [unveröff]; RI0100181). Schlüssigkeit (eines Arguments) bedeutet im Allgemeinen, dass dann, wenn angenommene Prämissen (zB Tatsachen) wahr sind, daraus eine bestimmte Konklusion logisch folgt. Angewandt auf die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens folgt daraus, dass das Gericht, dem zwar in der Regel die notwendige Kompetenz fehlt, ein Gutachten fachlich zu prüfen (nur, aber immerhin) zu beurteilen hat, ob der Sachverständige einen auch für einen Laien nachvollziehbaren Weg von einer in seinem Befund festgestellten bzw angenommenen Tatsache zu der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung aufgezeigt hat. Das Gutachten muss für einen Laien im Gedankengang und für einen Fachmann in allen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sein (OLG Wien 7 Rs 11/25a mwN).
2.2.6 Im Sinne einer solchen Plausibilitätsprüfung des brandtechnischen Gutachtens des Sachverständigen Ing. Dr. E* gelingt es dem Beklagten nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen:
2.2.6.1 Die vom Beklagten am Gutachten ganz allgemein geübte Kritik, der Sachverständige habe es sich „getreu dem Motto, es muss irgendeine Ursache für den Brand geben, diese muss ich finden“, zur Aufgabe gemacht, eine Brandursache positiv zu bestimmen und sich nicht mit der Aussage zu begnügen, diese sei nicht feststellbar, überzeugt nicht. Das Bemühen des Sachverständigen, den Gutachtensauftrag möglichst gut zu erfüllen und eindeutige Antworten zu finden, spricht weder gegen die Richtigkeit noch die Sorgfalt seines Gutachtens. Wenn er dabei davon ausgegangen ist, dass es eine Brandursache gegeben haben musste, ist diese Prämisse zweifellos richtig.
Der Beklagte vermag auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen das vom brandtechnischen Sachverständigen angewendete Eliminationsverfahren aufzuzeigen und stellt nicht in Abrede, dass sich der Sachverständige damit einer allgemein anerkannten Methodik der Brandursachenermittlung bedient hat. Die Prüfung aller theoretisch möglichen Zündquellen auf ihre konkrete Relevanz durch den Sachverständigen führte aber zum Ergebnis, dass als einzige realistisch in Betracht kommende Zündquelle die Flämmarbeiten des Beklagten verblieben. Daran vermag der Berufungswerber schon deshalb keine stichhaltigen Zweifel zu wecken, weil er selbst keine andere theoretisch in Betracht kommende Brandursache anführen kann, deren Verwirklichung mehr als eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat.
2.2.6.2 Soweit der Beklagte auf die fehlenden Spuren verweist, die weder den Brandausbruchsbereich noch das Vorhandensein von am Boden liegenden zündbaren Kleinmaterial wie trockenen Oleanderblätter nachvollziehen ließen, setzt er sich über die erfolglos bekämpften Feststellungen F.1.2 und F.1.5 hinweg.
Nur ergänzend sei zur Feststellung F.1.2 festgehalten, dass der Beklagte selbst einräumte, der „riesengroße“ drei Meter hohe Oleander vor dem Müllraumtor habe (laufend) trockene Blätter verloren (vgl Protokoll ON 16.2 Seite 55). Dass er die herabgefallenen Blätter, die damit auch am Tag der Brandentstehung am Boden vor dem Müllraumtor vorhanden gewesen sein mussten, vor den Flämmarbeiten entfernt hätte, behauptete er nicht.
2.2.6.3 Mit seinem weiteren Argument, ein Glimmbrand durch beim Abflämmen ins Brennen geratene Oleanderblätter wäre jedenfalls durch das Gießen der Oleander erloschen, entfernt er sich wieder vom festgestellten Sachverhalt: wie in der von ihm erfolglos bekämpften Feststellung F1.6 festgehalten, konnte nämlich das nachträgliche Gießen der Oleander den zuvor entstandenen Glimmbrand nicht löschen.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Beklagte mit seiner Behauptung, er habe beim Gießen der Oleander für ein Wässern des gesamten Innenhofbereichs gesorgt, schon deshalb nicht überzeugen konnte, weil er sich gar nicht sicher war, dass er auch am Tag der Brandentstehung das Gießen der Oleander übernommen hatte. Über Vorhalt der Aussage des Zeugen F*, des Pächter des Gasthauses auf der Liegenschaft, vom 28.7.2022 bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung, dass er es gewesen sei, der am 20.7.2022 die Oleander gegossen habe (**, dort ON 2.6,5), räumte der Beklagte nämlich ein: „Wenn ** gesagt hat, dass er am Mittwoch die Oleander gegossen hat, dann habe ich die Oleander wahrscheinlich am Montag oder Dienstag gegossen. Wer jetzt an welchem Tag die Oleander gegossen hat, kann ich jetzt nach einem Jahr nicht mehr sagen. Ich habe ja auch eingangs meiner Einvernahme gesagt, dass es fraglich ist, an was ich mich jetzt noch genau erinnern können werde.“ (Protokoll ON 16.2,54). Für die Annahme, der Innenhof sei im Anschluss an die Flämmarbeiten großflächig mit Wasser abgespritzt worden, bleibt damit kein Raum, hatte doch der Zeuge F*, wie er vor der Polizei aussagte (**, ON 2.6,5), die Flämmarbeiten des Beklagten am 20.7.2022 gar nicht bemerkt und damit auch keine Veranlassung für eine Bewässerung des gesamten Innenhofareals.
2.2.6.4 Der Beanstandung, es hätte zum Beweis der Brandursache einschlägiger Versuchsreihen durch den Sachverständigen Ing. Dr. E* bedurft, ist zu entgegnen, dass, worauf bereits der Sachverständige aufmerksam machte (vgl Protokoll ON 38.6,14), es gar nicht möglich wäre, die damalige Ausgangslage und damit den Brandverlauf verlässlich nachzustellen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige ohnehin aufgrund seines Fachwissens und seiner brandtechnischen Erfahrung die Entzündbarkeit eines trockenen Oleanderblatts durch ein Feuerzeug oder eine ähnliche Flamme ebenso bestätigen konnte (ON 38.2,18) wie die Tatsachen, dass die Entzündung einer Anhäufung von Oleanderblättern bei Einschluss anderer brennbarer Materialien für eine relativ lange Zeitspanne zu einem Glimm-oder kleinflammigen Brand führen kann (ON 38.2,19) und brennende Oleanderblätter durch Windeinwirkung oder durch das Wegblasen mit dem Flammgerät in den Bereich der Tür zum Müllraum gekommen sein konnten (ON 38.2,21). Deren Inbrandgeraten durch den entstandenen Glimmbrand erklärte der brandtechnische Sachverständige wiederum damit, dass es sich um eine alte Holztür gehandelt habe, die - wie bei alten Türen oft der Fall - im Bodenbereich bereits angegriffen (zersplissen) gewesen sein könnte, worauf die berichtete schlechte Schließbarkeit der Tür hindeute, oder dass im Zusammenhang mit anderen, dort befindlichen brennbaren Materialien (Textilien, Heu oder Stroh) eine ausreichende Brandlast für das Entzünden der Holztür vorhanden gewesen sein könnte (ON 38.2,19; ON 38.6,11). Nachdem sich der Sachverständige bereits aufgrund dieser (auf sein Fachwissen gestützten) Erwägungen und wegen des Zurücktretens anderer Ursachen sowie der fehlenden Indizien für eine vorsätzliche Inbrandsetzung auf eine Wahrscheinlichkeit von 80 % bis 90 % festlegte, die für die Flämmarbeiten als Brandursache spreche (Protokoll ON 38.6,3), begegnet es beim Berufungsgericht keinen Bedenken, wenn das Erstgericht allein aufgrund dieser gutachterlichen Einschätzung auch ohne die Anordnung von Versuchsreihen zur Überzeugung gelangte, die Flämmarbeiten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit brandursächlich gewesen, sodass von der Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch aufwändige Versuche mit ungewissen Erfolgsaussichten Abstand genommen werden konnte.
2.2.6.5 Soweit der Beklagte in der Berufung auf die von ihm bereits in erster Instanz thematisierte Möglichkeit der Selbstentzündung von Materialien im Dachbereich, die von dort vor das Müllraumtor gefallen sein könnten, verweist, schloss der brandtechnische Sachverständige diese Brandursache zwar nicht völlig aus, bezeichnete sie aber als äußerst unwahrscheinlich. Seine Begründung dafür war plausibel: So schloss er eine Selbstentzündung von (dort gelagertem) Heu mangels Dokumentation einer damit verbundenen Geruchswahrnehmung oder Berichten über frisch eingebrachtes Heu aus (ON 38.6,1) und schlussfolgerte aufgrund der auf den Fotos in Bildbeilage ON 38.3 ersichtlichen Verrußungsspuren und der zeitlichen Komponente sowie des Umstands, dass – wie im Foto auf Seite 6 der Bildbeilage ON 38.3 zu sehen sei - der linke Türflügel im Gegensatz zu dem daneben komplett verbrannt sei, auf ein Verbrennen der Tür von unten nach oben (ON 38.6,4f).
Dass das Erstgericht aufgrund dessen davon ausging, dass die theoretisch mögliche Brandursache des Herabfallens von brennenden Materialen, die sich zuvor selbst entzündet hatten, aus dem Dachgeschoss nicht in Frage gekommen sei, und dass es die einzige, realistisch verbleibende Brandursache feststellte, ist daher nicht zu beanstanden.
2.3 In weiterer Folge wendet sich der Beklagte gegen die Richtigkeit folgender Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, in denen er dislozierte Tatsachenfeststellungen erblickt:
„Was jedoch trotz der mangels verwertbarer Spuren bestehenden Ungewissheiten bleibt, ist die schlüssige Beschreibung des wahrscheinlichsten Brandverlaufs durch den Sachverständigen, nämlich des Inbrandsetzens kleiner, brennbarer, am Boden befindlicher Gegenstände, die bereits bei Betätigung des Auslösers des Flammgerätes, dem Hebel für intensive Flamme, weggeschleudert werden oder aber auch durch Wind näher zum Tor getragen wurden und dort aufgrund der für eine Brandentwicklung günstigen Materialanordnung und günstiger Lüftungsverhältnisse einen Glimmbrand oder kleinflammigen Flammbrand auslösten, der das linke Tor des Müllraums erfasste und nach mehreren Stunden in einen Flammbrand überging. Trotz des sohin nicht gänzlich gewissen Herganges der Brandentstehung war im Ergebnis […] aber nicht zweifelhaft, dass das Feuer durch das Flämmen des Beklagten im Bereich nahe des Tores des Müllraumes ausgelöst wurde.“
Der Beklagte begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Aufgrund fehlender objektiver verwertbarer Spuren kann nicht festgestellt werden, dass durch Flämmarbeiten des Beklagten Funken weggeflogen sind oder brennbares Material entzündet hätten, das in weiterer Folge dann zum Brand des versicherten Objektes geführt hätte.
Die Ursache, weshalb beim versicherten Objekt der klagenden Partei in der Nacht vom 20.07. auf den 21.07.2022 zum Brand gekommen ist, kann nicht festgestellt werden.“
Bei den beanstandeten Ausführungen handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten um keine „dislozierten“ Tatsachenfeststellungen, sondern um beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts zur Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens insbesondere in Ansehung der ermittelten Brandursache, in deren Rahmen das Erstgericht teilweise die vom Beklagten bekämpften Feststellungen F1 wiederholt. Zusätzliche Sachverhaltselemente, die einer gesonderten Anfechtung zugänglich wären, sind darin nicht enthalten. Eine unrichtige Tatsachenfeststellung wird somit nicht aufgezeigt.
Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht bereits zu Punkt 2.2 mit den Einwänden des Beklagten gegen die Feststellung, die von ihm durchgeführten Flämmarbeiten hätten den Brand ausgelöst, befasst. Darauf kann verwiesen werden.
2.4 Zuletzt bekämpft der Beklagte die oben durch Fettdruck hervorgehobene Feststellung F2 und begehrt stattdessen die damit korrespondierende Negativ-Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten bewusst gewesen wäre, dass seine Tätigkeit des Flämmens die im Hof befindlichen abgefallenen Oleanderblätter oder anderes Material entzünden könnten und dadurch in weiterer Folge auch einen Folgebrand verursachen könnten.
2.4.1 Das Erstgericht führte beweiswürdigend aus, der Umstand, dass dem Beklagten habe bewusst sein müssen, dass sein Hantieren mit offener Flamme zu einem Entzünden trockener Blätter und einem Folgebrand führen könnte, sei nicht nur denklogisch, sondern von ihm sogar selbst mit seiner Aussage „Nein, das ist dort sicher nicht passiert, weil der Oleander dort auch trockene Blätter verliert. Ein Flämmen dort würde das ja auch entzünden, deswegen haben wir dort auch immer gegossen, damit es dort auch immer nass ist“ (ON 16.2 Seite 55) angesprochen worden.
Der Beklagte rügt, das Erstgericht habe seine Aussage missverstanden; er habe sich auf Flämmarbeiten in der Nähe abgefallener, trockener Oleanderblätter und nicht auf den Fall bezogen, dass die Oleander gegossen werden.
2.4.2 Auch damit zeigt der Beklagte keinen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung auf, weil sich die bekämpfte Feststellung ohnehin nur allgemein mit dem Wissen des Beklagten über die Gefahren von Flämmarbeiten auf einem Boden befasst, auf dem trockene Blätter liegen, und nicht mit den Kenntnissen des Beklagten über Maßnahmen zur Begegnung dieser Gefahren. Wenn der Beklagte schilderte, er habe beim Flämmen einen ausreichenden Abstand zu den Oleandern und den abgefallenen Blättern eingehalten und nach den Flämmarbeiten den Innenhof großflächig gegossen, zeigte er, dass ihm auch bewusst war, dass das Hantieren mit einem Flämmgerät eine Tätigkeit ist, welche aufgrund der offenen Flamme zu einem Brand führen kann. Wie die Klägerin in der Berufungsbeantwortung ergänzend aufzeigt, entspricht es darüber hinaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich vernunftbegabter Erwachsener weiß, dass glimmende Materialien, wenn sie durch einen Luftstoß oder auf andere Weise auf leicht entflammbares Material wie trockene Blätter oder dergleichen fallen, dort weiter glimmen und – auch mit Zeitverzögerung – einen Brand auslösen können.
Der Berufung gelingt es somit nicht, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
3. Rechtsrüge :
3.1 Der Beklagte macht geltend, die Feststellung F2, wonach er sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, dass das Flämmen zum Entzünden der abgefallenen Oleanderblätter oder anderen Materials und in weiterer Folge zu einem Brand führen könnte, sei überschießend. Die Klägerin habe sich weder darauf gestützt, dass er sich der Gefahren und möglichen Folgen der Flämmarbeiten bewusst gewesen sei, noch dass er in einem Bereich geflämmt habe, in dem er nicht hätte flämmen dürfen.
3.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache rechtlich unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist allerdings nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (6 Ob 64/22p mwN; vgl auch RS0040318 [T1, T6, T16]; RS0037972 [T1, T9]).
3.1.2 Allein der Umstand, dass die Klägerin kein ausdrückliches Vorbringen dazu erstattete, dass sich der Beklagte der von den Flämmarbeiten ausgehenden Brandgefahr bewusst gewesen sei, bedeutet damit – entgegen der Auffassung des Beklagten - noch nicht, dass die sich damit befassende überschießende Feststellung zum Bewusstsein des Beklagten, dass sich infolge Flämmens die im Hof befindlichen abgefallenen Oleanderblätter oder anderes Material entzünden und dadurch in weiterer Folge auch einen Folgebrand verursachen könnten, unberücksichtigt bleiben durfte. Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, dass das Brandgeschehen entweder auf eine Selbstentzündung von mit Teak-Öl getränkten Lappen/Pinsel oder auf das Vernichten von Unkraut mit einem Abflammgerät zurückzuführen sei. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 11.4.2023 hat sie den Vorwurf gegenüber dem Beklagten dahin konkretisiert, dass sein unachtsames Abflämmen eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung darstelle (ON 6, Seite 5). Gerade in diesem Vorbringen fand aber die kritisierte Feststellung zur subjektiven Komponente der Fahrlässigkeit Deckung. Sie hält sich somit im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes und insbesondere des Vorwurfs, der Beklagte habe durch sein fahrlässiges Verhalten und fehlende Achtsamkeit einen Brand verursacht. Die überschießende Feststellung durfte daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
3.2 Als sekundären Feststellungsmangel releviert der Beklagte das Fehlen von Feststellungen dazu, dass er anders hätte handeln können. Seien nämlich keine Handlungsalternativen feststellbar, treffe ihn auch kein Verschulden.
Damit lässt der Beklagte die Auffassung des Erstgerichts unbekämpft, es sei ihm als objektive Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, dass er mit einem Flämmgerät bei bestehender Trockenheit in der Nähe loser brennbarer Stoffe hantiert habe, ohne einen größeren Abstand zum Müllraum bzw zu den Oleanderblättern auf dem Boden eingehalten bzw. brennbares Material vorab der Tätigkeit entfernt zu haben, um sicher zu sein, durch das Flämmen keinen Glimmbrand oder kleinflammigen Flammbrand zu verursachen, der sich zu einem größeren Brandgeschehen entwickeln könne.
Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass schuldhaft nur derjenige handelt, der ein Verhalten setzt, welches er nicht nur hätte vermeiden sollen, sondern auch hätte vermeiden können ( Karner in KBB 7§ 1294 ABGB Rz 7; 9 Ob 30/14y). Den Einwand, er hätte nicht anders handeln, dh den Ausbruch des Brandes nicht verhindern können, hat der Beklagte in erster Instanz allerdings nicht erhoben. Schon deshalb bestand kein Grund für die Annahme, der Beklagte wäre gar nicht in der Lage gewesen, den Brand zu verhindern.
Im Übrigen bedarf es zur Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Verhaltens jedenfalls solange keiner gesonderten Tatsachenfeststellung, als keine Gründe ersichtlich sind, die das Unterlassen der rechtswidrigen Handlung unmöglich gemacht haben sollten. Das ist hier aber der Fall: Da sich die Flämmarbeiten aufgrund der Witterungsbedingungen, wie sie am Tag der Brandentstehung herrschten (Hitze und Trockenheit), nicht ohne Gefahr des Entzündens am Boden liegender brennbarer Materialien durchführen ließen und der Beklagte dies auch erkannte, hätte er – abgesehen davon, dass er das Abflämmen von Unkraut auch gänzlich hätte unterlassen und schon dadurch den Brand hätte verhindern können-die vom Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung aufgezeigten, gebotene Vorsichtsmaßnahmen ergreifen können, indem er bei den Flämmarbeiten einen größeren Abstand zum Müllraumtor hätte einhalten oder aber brennbares Material wie die am Boden befindlichen Oleanderblätter vor der Tätigkeit hätte entfernen können, um sicherzustellen, durch das Flämmen keinen Brand zu verursachen. Der Beklagte selbst hat als alternative Handlungsweise darüber hinaus das flächendeckende Bewässern des Innenhofs nach Beendigung der Flämmarbeiten genannt. Dass ihm all diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden wären, behauptet der Beklagte in der Berufung nicht und versucht auch gar nicht zu rechtfertigen, keine dieser Maßnahmen ergriffen zu haben. Inwiefern es zur Beurteilung des Bestehens dieser Handlungsalternativen weiterer Tatsachenfeststellungen bedurft hätte, zeigt der Beklagte ebenfalls nicht auf. Es begegnet daher insgesamt keinen Bedenken, wenn das Erstgericht alternative Handlungsweisen, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht strittig sind, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch ohne eigens dazu getroffene Tatsachenfeststellung berücksichtigt hat.
3.3 Der Beklagte beanstandet schließlich auch, das Erstgericht habe bei Feststellung der Brandursache das falsche Beweismaß angewendet und überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen lassen. Es sei – dem Sachverständigen Dr. E* folgend – davon ausgegangen, dass eine Wahrscheinlichkeit von 80 % bis 90 % ausreiche, selbst wenn sich andere Ursachen nicht ausschließen ließen.
3.3.1 Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich (RS0110701), nicht aber bei Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und schädigender Handlung. Da „hohe Wahrscheinlichkeit“ keine objektive Größe darstellt und daher einem solchen Regelbeweismaß eine gewisse Bandbreite innewohnt, hängt es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters ab, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (7 Ob 260/04t).
Auch wenn das Erstgericht nicht ausdrücklich auf das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit verwies, ergibt sich aus seiner Begründung sehr wohl ein hoher Grad der Überzeugung und gerade nicht, dass es bei Feststellung der Brandursache ein unrichtiges Beweismaß zu Lasten des Beklagten angewendet hätte. Das Erstgericht wies ausdrücklich auf die vom Sachverständigen angeführte Einschätzung einer Wahrscheinlichkeit von zumindest 80 % hin und resümierte, dass es sohin trotz des nicht gänzlich gewissen Hergangs der Brandentstehung nicht zweifelhaft sein könne, dass das Feuer durch das Flämmen des Beklagten im Bereich nahe des Tores des Müllraums ausgelöst worden sei. Damit hat das Erstgericht deutlich gemacht, dass die verbliebenen Zweifel die erwähnte „Bandbreite des Regelbeweismaßes“ nicht überschreiten, sodass ihm eine unzutreffende Beurteilung des Beweismaßes nicht vorzuwerfen ist.
Mit seiner Rüge, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht erkennen müssen, dass die vom Sachverständigen Ing. Dr. E* dargestellte Variante zwar eine sei, die durch das von ihm angewendete Eliminationsverfahren nicht habe ausgeschlossen werden können, die aber allein deshalb noch nicht mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, versucht der Beklagte daher in Wahrheit wieder nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzugreifen; insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO (SZ 23/243).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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