Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin A*, diese vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 54.946,26 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2025, GZ 12 R 17/25w 80, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Dezember 2024, GZ 28 Cg 9/24k 71, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1]Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Mai 2021, 146 Hv 18/21v, wurde der Beklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt dieses Strafurteils hat der Beklagte der Klägerin am 20. März 2021 mehrfache Schläge mit einem Schuhlöffel aus Metall gegen ihren Körper versetzt und ihr dadurch fahrlässig eine an sich schwere Verletzung, unter anderem einen Abriss des rechten äußeren Schienbeinknochens sowie Brüche des ersten Lendenwirbels und des elften und zwölften Brustwirbels zugefügt. Tatsächlich hat der Beklagte die Wirbelbrüche nicht verursacht. Bei diesen Verletzungen handelt es sich vielmehr um Verletzungen der Klägerin, die bereits vor dem Angriff des Beklagten bestanden. Eine aus diesem Grund beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2024 mit der Begründung abgelehnt, dass auch die vom Beklagten tatsächlich verursachten Verletzungen eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB verwirklichten. Auch wenn der Beklagte die Wirbelbrüche der Klägerin nicht verursacht habe, lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens daher nicht vor, weil es nicht zu einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz kommen könne.
[2] Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin insgesamt 54.946,26 EUR sA an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen Folgen aus dessen Angriff vom 20. März 2021. Das Zahlungsbegehren erfasste neben den Kosten ihrer Behandlung und Pflege vor allem 40.000 EUR an Schmerzengeld für alle ihr vom Beklagten nach dem Strafurteil zugefügten Verletzungen. Im Verfahren stellte die Klägerin zu dem im Revisionsverfahren allein strittigen Begehren auf Schmerzengeld außer Streit, dass der Beklagte die Wirbelbrüche nicht verursacht habe, und erklärte, das dafü r begehrte Schmerzengeld nicht auf die tatsächliche Zufügung dieser Verletzungen, sondern auf die Bindungswirkung des Strafurteils zu stützen.
[3] Der Beklagte hielt dem entgegen, dass sich die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils nicht auf den Zuspruch von Schadenersatz für Verletzungen beziehe, die objektiv nicht von ihm herbeigeführt worden seien. Wenn die Klägerin trotzdem Schadenersatzansprüche geltend mache, erfolge dies auch rechtsmissbräuchlich.
[4] D as Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin insgesamt 17.110,72 EUR sA, davon 14.000 EUR an Schmerzengeld, zu zahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Zivilgericht sei zwar nicht nur an die Verurteilung des Strafgerichts als solche, sondern auch an den im Spruch des Strafurteils festgehaltenen Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen gebunden. Den Verurteilten an Aspekte des Strafurteils zu binden, wegen derer er keine Wiederaufnahme des Strafverfahrens erreichen könne, würde aber eine dem Willen des Gesetzgebers nicht zu unterstellen de Rechtsschutzlücke bewirken. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung erstrecke sich daher nicht auf die vom Beklagten tatsächlich nicht verursachten Wirbelbrüche. Ausgehend davon stehe der Klägerin für diese Verletzungen kein Schmerzengeld zu.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses s ei auf den Rechtskreis des Verurteilten beschränkt, sodass sich nur dieser nicht darauf berufen könne, die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben. Andere Personen seien dagegen nicht daran gehindert, die Unrichtigkeit von Tatsachen darzulegen, die das Strafgericht der Verurteilung zugrunde gelegt habe. Wenn das Erstgericht daher das vom Strafurteil abweichende Tatsachengeständnis der Klägerin berücksichtige und davon ausgehe, der Beklagte habe die Wirbelbrüche nicht verursach t, begründe dies keine Verletzung der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung.
[6] Die Revision erklärte das Berufungsgericht nachträglich für zulässig, weil zur Frage, ob dem Urteil des Zivilgerichts auch dann eine vom Strafurteil abweichende Außerstreitstellung des Klägers zugrunde gelegt werden könne, wenn er sich trotzdem auf die Bindungswirkung des gegen den Beklagten ergangenen Strafurteils berufe, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
[7] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, ihr für die Wirbelbrüche ein weiteres Schmerzengeld von 13.800 EUR zuzusprechen.
[8] Der Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
[9]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[10] 1. In der Revision wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt, dass das Strafurteil Bindungswirkung entfalte und der Beklagte die Verurteilung daher unabhängig vom erfolgten Tatsachengeständnis gegen sich gelten lassen müsse. Sie macht damit einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des Strafurteils geltend.
[11] 2. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 612/95 entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberste Gerichtshofs, dass sich ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, er habe eine Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen (RS0074219 ;4 Ob 116/25z Rz 14 ). Dies bedeutet, dass das Zivilgericht keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf. Es besteht insoweit Bindung an das strafgerichtliche Urteil, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat (das Delikt) tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. Die Bindung bezieht sich somit auf den Nachweis, dass der Verurteilte die im Schuldspruch bezeichneten Tathandlungen begangen hat und diese ihm zurechenbar sind, weiters auf die rechtliche Qualifikation der festgestellten Tathandlungen und den Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Tathandlungen und dem eingetretenen Erfolg sowie hinsichtlich der Schadenshöhe auf die Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals für den (höheren) Strafsatz ( Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO 2 § 411 Rz 56).
[12] Diese Bindung des Zivilgerichts an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist (RS0074219 [T25];6 Ob 177/24hRz 7). Die Missachtung der Bindungswirkung begründet eine nicht im Katalog der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO ausdrücklich genannte Nichtigkeit (RS0074230 ;7 Ob 70/21a Rz 15; Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO 2 § 411 Rz 3).
[13] 3. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr bekämpft werden (RS0042981; RS0042925 [T8]). Dies gilt auch dann, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RS0042917 ;RS0042981 [T31]). Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, dem Berufungsgericht sei selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RS0042981 [T14, T22]; 9 Ob 96/25w Rz 2 ) oder die Verneinung der Nichtigkeit beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (RS0042981 [T15];7 Ob 157/21w Rz 4 ).
[14] 4. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung den von der Klägerin im Rahmen der Rechtsrüge behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils ausdrücklich verneint. Damit wurde über diesen Einwand endgültig abgesprochen. Die von der Klägerin erneut als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügte Missachtung der Bindung des Zivilgerichts an die strafgerichtliche Verurteilung unterliegt daher nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
[15]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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