Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen AD RR i.R. Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. B*, Rechtsanwalt in **, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , Landesstelle **, **, vertreten durch deren Mitarbeiterin Mag. C*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.10.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Herabsetzung des Pflegegelds durch die Beklagte zu Recht erfolgt ist.
Der am ** geborene Kläger wohnt mit seiner Mutter in einem zeitgemäß eingerichteten Einfamilienhaus, welches mit Ölzentralheizung und Badezimmer mit Badewanne und Wannenlift ausgestattet ist; das WC befindet sich in einem separaten Raum. Während der Kläger das erste Obergeschoss bewohnt, lebt die Mutter im Erdgeschoß. Das nächste Lebensmittelgeschäft ist 1,5 km weit entfernt, die nächstgelegene Apotheke 3,6 km.
Der Kläger erhält Unterstützung durch seine Mutter sowie zur Verrichtung des Haushalts auch durch eine D*-Mitarbeiterin. Als Hilfsmittel stehen ein Rollstuhl und ein Badewannenlift zur Verfügung.
Aufgrund seines Antrags vom 25.1.2021 wurde dem Kläger von der Beklagten auf Basis des Gewährungsgutachtens vom 26.4.2021 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 9.3.2023 wurde das Pflegegeld des Klägers von der Beklagten ab 1.1.2023 neu bemessen und dem Kläger Pflegegeld der Pflegestufe 5 gewährt. Dies geschah von Amts wegen aufgrund der mit Wirksamkeit vom 1.1.2023 erfolgten Änderung zur Höhe der Stundenanzahl für den Erschwerniszuschlag in § 1 Abs 6 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.7.2024 setzte die Beklagte das Pflegegeld des Klägers ab 1.9.2024 auf die Stufe 3 mit der Begründung herab, das Ausmaß des Pflegebedarfs habe sich vermindert.
In der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Weitergewährung des Pflegegelds der Pflegestufe 5 über den Stichtag (1.9.2024) hinaus mit der wesentlichen Begründung, dass sich das Ausmaß seines Pflegebedarfs nicht vermindert habe, dieser weiterhin mehr als 180 Stunden betrage und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand bestehe. Er sei aus medizinischen Gründen im Ausland gewesen, um seinen Leidenszustand zu verbessern. Während des Auslandsaufenthalts habe er – wie im Inland auch – durchgehend der Hilfe von Pflegepersonal bedurft.
Die Beklagte wendete unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts und soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz ein, die Gewährung des Pflegegelds der Stufe 5 sei amtswegig ab 1.1.2023 durchgeführt worden, da eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Höhe des Erschwerniszuschlags eingetreten sei und sich somit der Pflegebedarf auf über 180 Stunden pro Monat erhöht habe. Sachlich sei jedoch das „Gewährungsgutachten“ vom 26.4.2021, wonach ein Pflegebedarf von 165,5 Stunden unter Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags in Höhe von 25 Stunden pro Monat vorgelegen habe, entscheidend. Der Pflegeaufwand habe sich im Vergleich zu diesem Gewährungsgutachten verringert, sodass das Pflegegeld herabzusetzen sei. Im Vergleich zum Gewährungsgutachten der Beklagten vom 26.4.2021 könne sich der Kläger nun selbständig an- und auskleiden und sei eine Verringerung des Pflegebedarfs bei der Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn eingetreten, was sich auch darin zeige, dass der Kläger von 11.12.2023 bis 3.4.2024 in Thailand auf Urlaub gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger ab 1.9.2024 Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von monatlich EUR 551,60 und ab 1.1.2025 in Höhe von monatlich EUR 577,-- zu gewähren. Das Mehrbegehren auf Weitergewährung von Pflegegeld der Stufe 5 wies es ab.
Über den eingangs referierten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch nachstehende (auszugsweise und nicht immer wörtlich wiedergegebenen) Feststellungen, wobei die von der Beklagten bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben sind:
Die Wohnsituation des Klägers ist ident geblieben zu jener im Zeitpunkt der Erstellung des Gewährungsgutachtens.
Im Gewährungsgutachten der Beklagten vom 26.4.2021, welches die Grundlage für die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 4 bildete, legte die Sachverständige [...], folgendes Zustandsbild zugrunde und stellte den folgenden Pflegebedarf beim Kläger fest:
„ Maßgebliche Erkrankungen:
Z. n. frühkindlichem Hirnschaden Paraspastik bei infantiler Cerebralparese, gerneralisierte Hyperhidrosis Persönlichkeitsstörung. V.a.binge-eating, art.Hypertonie, COPD, Hyperlipidämie,rez.Podagra bei Hyperurikämie
[...]
Vorhandene technische Hilfsmittel/Orthopädische Behelfe:
Gehstock, Haltegriffe, Treppengeländer, Rollstuhl für außerhalb
[...]
Mobilität:
[der Kläger] ist im Wohnbereich meist ohne Begleitung unsicher mobil. Benötigt Hilfe bei der Treppe, besonders beim Abwärtsgehen.
Waschen/Kleiden:
Lehnt die tägliche Körperpflege ab. Wird b.B. geduscht. Er ist nicht in der Lage sich wetterbedingt zu kleiden. Die Mutter muss ihn beim Ankleiden beaufsichtigen. Das Bereitlegen der Kleider ist zu wenig, zieht sie nicht an. Das Auskleiden am Abend macht er selbst. […]
[...]
Gesamtbeurteilung [...]
Herr A* benötigt Hilfe und Betreuung bei der Zubereitung der Mahlzeiten, Duschen, Ankleiden, Reinigung bei Harninkontinenz und häufigen Durchfällen. Medikamenteneinnahme. Der sachliche Lebensbereich muss übernommen werden. Mobilitätshilfe im weiteren und teilweise im engeren Sinn ist erforderlich. Motivationsgespräche wurden schon im Vorgutachten gewährt, sind zur Alltagsstrukturierung weiterhin sinnvoll. Erschwerniszuschlag ist bei schwierigen Verhalten ebenfalls gerechtfertigt. Es ergibt sich ein Pflegebedarf von 165,5 Stunden. Pflegestufe 4 wird vorgeschlagen.
Begründung bei Abweichungen einzelner Zeitwerte:
Kleiden 10 Punkte, Hilfe beim Ankleiden.
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 7,5 Stunden, Hilfe bei der Treppe (...)“
Daraus leitete die Anstaltsgutachterin […] folgenden monatlichen Pflegebedarf ab dem 1.2.2021 ab:
Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden
An- und Auskleiden 10 Stunden
Reinigung bei Inkontinenz 20 Stunden
Einnahme von Medikamenten 3 Stunden
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 7,5 Stunden
Motivationsgespräche 10 Stunden
sonstige Körperpflege 10 Stunden
Reinigung bei Durchfällen 10 Stunden
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10 Stunden
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden
Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden
Beheizung des Wohnraums einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial 10 Stunden
Erschwerniszuschlag 25 Stunden
Gesamt 165,5 Stunden“
Ein außergewöhnlicher Pflegebedarf wurde von der Anstaltsärztin verneint.
Aufgrund der mit Wirksamkeit 1.1.2023 erfolgten Änderung zur Höhe der Stundenanzahl für den Erschwerniszuschlags in § 1 Abs 6 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz erließ die Beklagte von Amts wegen für den Kläger den rechtskräftigen Bescheid mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„[...]
Das Pflegegeld wird ab 1. Jänner 2023 neu bemessen.
Aufgrund des festgestellten Pflegebedarfs gebührt für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5. (…)
B e g r ü n d u n g
Wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
Das Ausmaß des Pflegebedarfs hat sich geändert. Das Pflegegeld gebührt in der im Spruch angeführten Pflegestufe, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt und ein außergewöhnlicher Pflegebedarf erforderlich ist. (...)“
Diesem Bescheid lag keine neue Befundaufnahme zugrunde, sondern die folgende schriftliche Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 27.2.2023, welche auszugsweise lautet:
„[...]
Pflegegeldstufe: 5
Pflegebedarf insgesamt in Stunden/Monat: 185
Erschwerniszuschlag: ja
[...]
Einstufung funktionsbezogen [x]
[...]“
Ab dem Stichtag 1.9.2024 benötigt der Kläger bei den nachstehenden Verrichtungen Pflege und Betreuung im folgenden Ausmaß:
Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden
Reinigung und Entleerung des Leibstuhls 2,5 Stunden
Reinigung bei Inkontinenz 20 Stunden
Einnahme von Medikamenten erhöhter Bedarf 5 Stunden
tägliche RR Messung mit Protokollierung 1 Stunde
Motivationsgespräche 10 Stunden
Erschwerniszuschlag 45 Stunden
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10 Stunden
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden
Pflege der Leib-und Bettwäsche 10 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden
gesamt pro Monat 153,5 Stunden
Der Kläger hat zum Stichtag 1.9.2024 weiterhin die Diagnose:
St. n frühkindlichem Hirnschaden mit Paraspastik bei infantiler Cerebralparese mit Impulskontrollstörung, arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie. Hörvermögen ausreichend, Sehvermögen: Strabismus convergens links mit Parese der Abduktion, kein Doppelbilder, verwendet eine Brille, liest sehr viel.
[…]
Psyche: wach, bewusstseinsklar, indifferente Stimmungslagen, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, beim Gedächtnistest mit 3 Begriffen, nach 10 Minuten keine Erinnerung an die Begriffe.
Neurologisch: Keine Paresen.
Der Kläger kann die tägliche Körperpflege selbständig durchführen.
Er kann sich auch selbständig – unter Willensanstrengung – an- und auskleiden.
Die Mahlzeiten nimmt er selbständig ein, zur Toilette geht er selbständig und verrichtet dort die Notdurft. Er hat eine Harnflasche in Verwendung, bei der Entleerung und Reinigung am Morgen benötigt er Hilfestellung, 2 Minuten pro Tag.
Es besteht eine Harntröpfcheninkontinenz und Stuhlinkontinenz in Form eines Stuhlschmierens, welches Einlagen erfordert. Beim Einlagenwechsel reinigt sich der Kläger selbst zu wenig und die Einlagen werden nicht ordnungsgemäß von ihm eingelegt, weshalb er Hilfestellung benötigt auch bei der Entsorgung der Einlagen.
Er ist nicht in der Lage sich täglich eine ordentliche warme Mahlzeit bestehend aus Fleisch, Zuspeise und Salat zuzubereiten. Er ist kognitiv und körperlich auch nicht in der Lage dies zu erlernen. Ohne die Hilfe der Mutter würde er sich nur von Fertiggerichten und Zustellessen ernähren.
Der Kläger muss 3 mal täglich Tabletten und Augentropfen einnehmen. Er vergisst die Einnahme oder nimmt sie falsch ein. Weiters muss bei ihm nach ärztlicher Anordnung 1 mal täglich (2 min) der Blutdruck gemessen werden, dies könnte ein geistig gesunder Mensch selbständig machen. Bei all diesen Verrichtungen benötigt er Hilfestellung. Der Kläger holt die Medikamente aber von den Apotheken oder Ordinationen in ** oder ** selbständig ab.
Der Kläger kann die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel im Wohnhaus selbständig durchführen. Er kann auch die Stiege im Haus ohne Hilfestellung sicher in beide Richtungen begehen, dies trotz der spastischen Paraparese rechts. Er kann sich in der Wohnung frei und zügig - unter teilweisem Anhalten - bewegen, dies ohne Begleitung.
Damit sich der Kläger selbständig wäscht und die Kleidung regelmäßig selbst wechselt muss er instruiert und motiviert werden.
In den Nächten sind keine Pflegeeinheiten notwendig, eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson ist nicht erforderlich.
Der Kläger reiste erstmals in der Zeit vom 11.12.2023 bis 3.4.2024 alleine ins Ausland um dort Urlaub zu machen. Dort besuchte er eine Bekannte, die während seines Aufenthalts im Ausland bei ihm war und ihn erforderlichenfalls auch unterstützte. Er absolvierte eine Rundreise Kambodscha – Philippinen – Thailand. Während der Reise benutzte er alleine den Zug und wiederholt auch das Flugzeug. Am Flughafen erhielt er jeweils Unterstützung durch einen Flugassistenten, welcher ihn mit dem Rollstuhl zum Flugzeug hinschob, weil die Distanz zum Flugzeug für den Kläger zu weit war um diese zu Fuß zu bewältigen. Der Kläger hat Anfang des Jahres 2025 eine weitere Reise nach Thailand geplant, welche er alleine antreten wird.
Im Vergleich zur Leistungszuerkennung ist es insofern zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. auch zu einer Gewöhnung an Leidenszustände gekommen, als dass der Kläger sich nun auch selbständig ankleidet und die Mutter ihn dabei nicht mehr beaufsichtigten muss, sodass zur Position an- und auskleiden kein Pflegebedarf besteht. Weiters ist er wieder in der Lage, sich frei und zügig – wenn auch unter teilweisem Anhalten – im Wohnbereich ohne Begleitperson zu bewegen und er kann alleine Treppen sicher auf- und abzusteigen, sodass auch für die Position Mobilitätshilfe im engeren Sinn keine Pflegebedarf mehr gegeben ist. Auch sind Infrastrukturen für den Kläger alleine erreichbar. So ist es ihm möglich – wie festgestellt – zu reisen und Medikamente bei der Apotheke zu holen.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass es seit der Zuerkennung eines Pflegegelds der Stufe 4 bw. 5 zu den festgestellten Veränderungen und Gewöhnungen gekommen sei, welche eine Reduzierung des Pflegebedarfs zur Folge gehabt hätten, der ab 1.9.2024 mit 160 Stunden zu bemessen sei. Dies entspreche der Pflegegeldstufe 3.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers , welcher unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung primär die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Weitergewährung des Pflegegelds der Pflegestufe 5 über den 31.8.2024 hinaus anstrebt; hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
Anstatt der im Sachverhalt in Fettdruck gekennzeichneten Feststellungen strebt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellung an:
„ Im Vergleich zur Leistungszuerkennung ist es zu keiner Veränderung des Gesundheitszustands oder zu einer Gewöhnung an Leidenszustände gekommen.“
1. Der Behandlung der Beweisrüge sind folgende Grundsätze voranzustellen:
1.1. Um die Beweisrüge „gesetzmäßig auszuführen“ muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, 1. welche konkrete Feststellung er bekämpft, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche andere Feststellung begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T1, T2, T4, T5, T7]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s; 6 Ob 177/21d).
1.2. Abgesehen davon kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegend, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , S 176 mwN).
2.1. Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäß ausgeführte und überzeugende Beweisrüge wird der Kläger nicht gerecht. Er argumentiert, die Annahme des Erstgerichts, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands oder zumindest zu einer Gewöhnung an Leidenszustände gekommen, sei unrichtig und entbehre jeglicher objektiven Grundlage, zumal der Sachverständige eine nachweisliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht feststellen habe können. Er habe angegeben, für eine Besserung „nichts dingfest machen“ zu können und bestätige, dass sich der Zustand im Vergleich zu früheren Gutachten keineswegs verbessert habe.
2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen nur unvollständig wiedergibt. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung zunächst ausgeführt hat, dass sich am Zustand des Klägers, wie er im Gewährungsgutachten und im Entziehungsgutachten der Beklagten beschrieben wurde, nichts verändert habe (ON 14 S 3). Im Folgenden hat er aber – näher dazu befragt – ausgeführt, dass sich die Mobilitätshilfe im engeren Sinn jedenfalls verbessert habe, der Kläger sich in der Wohnung frei und zügig, zwar mit Anhalten aber ohne Begleitung, bewegen könne und bei der Treppe, auch beim Abwärtsgehen, keine Unterstützung benötige (ON 14 S 4). Zudem gab er auf die Frage, ob er sonst noch Veränderungen oder Verbesserungen im Pflegebedarf darstellen könne, an, dass der Kläger in der Lage sei, sich den Ober- und Unterkörper selbst zu bekleiden (ON 14 S 4).
Es liegen daher entgegen der Ausführungen des Klägers sehr wohl Beweisergebnisse vor, die die Feststellungen des Erstgerichts stützen. Mit diesen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Auch negiert der Kläger völlig die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts, das dezitiert darauf hinwies, dass sich die mündliche Erörterung des Gutachtens zunächst etwas „unergiebig und teils widersprüchlich“ gestaltet habe, es dann jedoch gelungen sei, die festgestellten Veränderungen beim Anziehen und bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn schlüssig herauszuarbeiten. Damit geht aber auch der Vorwurf des Klägers ins Leere, eine Aufklärung von Widersprüchen im Gutachten sei durch das Gericht unterblieben und seien diese ungeprüft übernommen worden.
3.1. Der Kläger argumentiert weiters, die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass der Kläger in der Lage sei, sich frei, zügig und ohne Begleitung im gesamten Wohnbereich zu bewegen, sei aktenwidrig , zumal der Kläger zur mündlichen Verhandlung mit dem Rollator erschienen sei und die Mutter häufige Stürze bestätigt habe. Abgesehen davon würden sämtliche medizinischen Vorgutachten eine unveränderte, deutlich eingeschränkte Mobilität ausweisen. Die auch vom gerichtlichen Sachverständigen gestellte Diagnose einer spastischen Paraparese sei mit einer sicheren und unbeaufsichtigten Mobilität unvereinbar. Damit widerspreche die Feststellung, der Kläger sei in der Lage die Treppen sicher und ohne Hilfe zu bewältigen nicht nur den medizinischen Unterlagen, sondern auch dem klinischen Erscheinungsbild.
3.2. Sofern der Kläger damit den gesonderten Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit geltend machen will, ist vorwegzunehmen, dass eine Aktenwidrigkeit (nur) dann vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist, etwa wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wurde (RS0043347 [T2]). Keine Aktenwidrigkeit stellt hingegen die Gewinnung von Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen oder Wertungen des Richters dar (7 Ob 133/10z; RS0043298; RS0043256; RS0043397; RS0043277). Dies fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung.
Wenn also der Kläger damit argumentiert, die Schlussfolgerungen des Erstgerichts seien aktenwidrig liegt darin schon ein Widerspruch in sich. Eine Aktenwidrigkeit kann damit jedenfalls nicht argumentiert werden. Das „Erscheinen vor Gericht (mit einem Rollator)“ ist darüber hinaus als „Verrichtung außer Haus“ anzusehen, fällt damit unter den Pflegebedarf „Mobilität im weiteren Sinn“ und ist für einen Pflegebedarf „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“ nicht zu berücksichtigen. Für die Mobilität im weiteren Sinn hat der Sachverständige ohnehin einen Pflegebedarf von 10 Stunden angenommen.
Schließlich negiert der Kläger mit dem Argument, die Mutter habe wiederholt häufige Stürze beobachtet, dass der Sachverständige diese Angaben der Mutter in sein Gutachten aufgenommen und damit berücksichtigt hat. Demgegenüber führt der Kläger nicht näher aus, inwiefern die Diagnose „Spastische Paraparese“, die auch der Sachverständige gestellt hat, mit einer sicheren unbeaufsichtigten Mobilität nicht vereinbar wäre, sodass bereits aus diesem Grund darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die bekämpften Feststellungen zur Mobilität des Klägers basieren aber auch nicht auf einer unrichtigen bzw. nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts. So hat der Sachverständige in seinem Gutachten zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Kläger die Stiege hinunter ins Erdgeschoß begeben habe (ON 8 S 4). An anderer Stelle ist vermerkt, dass der Kläger die Stiege im Haus typisch wackelnd, jedoch rasch und sicher begangen hat (ON 8 S 7). In Rahmen der Gutachtenserörterung hat er zudem ausgeführt, dass er feststellen habe können, dass sich der Kläger frei und zügig mit Anhalten, aber ohne Begleitung in der Wohnung bewegen habe können (ON 14 S 4). Damit sind aber ausreichende und überzeugende Beweisergebnisse vorhanden, auf die sich das Erstgericht stützen konnte.
4.1. Mit dem weiteren Argument, dem Gutachten würden im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden, der (täglichen) Körperpflege und der hygienischen Versorgung bei Inkontinenz Widersprüche und Unschlüssigkeiten anhaften, die das Erstgericht verabsäumt habe aufzuklären und es seien die Angaben der Mutter und des Klägers nicht berücksichtigt worden, moniert der Kläger im Ergebnis das Vorliegen eines unschlüssigen und ungenügenden Gutachtens.
4.2. Auch hinsichtlich der auf ein Sachverständigengutachten gegründeten Tatsachenfeststellungen gilt das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO (RS0040588 [T5, T6]; RS0043275; RS0043320; RS0043163, RS0113643). Die Beurteilung von medizinischen Einschränkungen und des daraus resultierenden Pflegebedarfs stellt regelmäßig eine medizinische Fachfrage dar, die ausschließlich aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu beantworten und der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Wenn einem Gutachten weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt, kann das erkennende Gericht den Darstellungen des ihm verlässlich erscheinenden Sachverständigen folgen (RS0040588; RS0040592). Da das Gericht auf das Fachwissen eines Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Es kann sich dabei auf die den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen. Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s).
4.3. Bereits unter Pkt. 2.2. wurde darauf hingewiesen, dass der Vorwurf des Klägers, eine Aufklärung von Widersprüchen im Gutachten sei durch das Erstgericht unterblieben und diese seien ungeprüft übernommen worden, ins Leere geht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 11), aber auch in der Tagsatzung vom 13.6.2025 (Protokoll ON 14 S 2) verwiesen, in der das Erstgericht im Rahmen der Sach- und Rechtserörterung den Sachverständigen auf eine gewisse Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit in seinem schriftlichen Gutachten hinwies.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Sachverständige habe die Angaben seiner Mutter nicht schlüssig gewürdigt, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige die im Rahmen seiner Anamnese erhobenen Angaben der Mutter und des Klägers in sein Gutachten aufgenommen und bei Erstellung des Sachverständigengutachtens berücksichtigt hat. Auch die „Vorgutachten“ sind in die Beurteilung des Sachverständigen eingeflossen, nimmt dieser doch an mehreren Stellen Bezug darauf. Das Erstgericht durfte sich daher auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gutachtens verlassen. Zudem hat sich der Sachverständige auch mit der Frage, ob sich der Kläger An- und Auskleiden kann, ausführlich beschäftigt. Wenn der Sachverständigen diesbezüglich den Schluss zieht, dass aus den Impulskontrollproblemen, den Schwierigkeiten beim Zuknöpfen und dem „Zerreißen von Kleidung“ kein Unterstützungsbedarf (ON 14 S 4), sondern vielmehr die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag abzuleiten sind (ON 8 S 14), ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch das Erstgericht wies im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf hin, dass der Sachverständige aufgrund seiner Erfahrung, Menschenkenntnis und Fachkunde lebensnah, nachvollziehbar und zuletzt auch schlüssig einzelne von der Mutter oder dem Kläger vorgetragene Bedürfnisse anders beurteilte und einordnete.
Soweit der Kläger Ausführungen zur (täglichen) Körperpflege und zur hygienischen Versorgung bei Inkontinenz tätigt, muss die Beweisrüge schon deshalb erfolglosen bleiben, weil es an dem für eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge erforderlichen Austauschverhältnis zwischen der angefochtenen und der stattdessen begehrten Feststellung fehlt (OLG Wien 2 R 19/25s; OLG Linz 11 Rs 71/25b; OLG Innsbruck 2 R 116/25p; RI0100145; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN). Es wurden nämlich nur Festellungen im Zusammenhang mit einer Verbesserung hinsichtlich des An- und Auskleidens sowie der Mobilität im engeren Sinn bekämpft, nicht aber Feststellungen die (tägliche) Körperpflege betreffend. Die Beweisrüge scheitert daher schon an ihrer gesetzmäßigen Ausführung.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es unbedenklich scheint, wenn der Sachverständige (auch) die vom Kläger durchgeführte lange Thailand-Reise (vom 11.12.2023 bis 03.04.2024) einer Bewertung unterzogen hat und daraus im Ergebnis eine „gewachsene Selbständigkeit“ des Klägers resultiert. Damit geht aber auch dar Argument des Klägers ins Leere, seine Auslandsreise sei „überbewertet“ worden.
Zusammengefasst begegnen die bekämpften Feststellungen keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Sie basieren auf einer nachvollziehbaren Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht, das sich auch mit Widersprüchen im Gutachten auseinandersetzte und diese schlüssig entkräften konnte.
5. Zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass das Erstgericht umfassende Feststellungen zu den aufgezeigten Aspekten getroffen hat. Die mit der Beweisrüge bekämpften Feststellungen stellen lediglich die Zusammenfassung dieser Gegenüberstellung dar. Indem der Kläger aber die Feststellungen des Erstgerichts zum Pflegebedarf zum Gewährungs- und zum Herabsetzungszeitpunkt unbekämpft ließ, ist ihm mit der Bekämpfung allein der angeführten (zusammenfassenden) Feststellungen nicht gedient. Auch unter diesem Aspekt geht daher die Beweisrüge des Klägers ins Leere.
6. Insgesamt bleibt die Beweisrüge daher ohne Erfolg.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Kläger moniert, dass eine bloß unterschiedliche Bewertung desselben Zustands, wie sie zwischen dem Gewährungsgutachten und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ersichtlich sei, nicht geeignet ist, eine Änderung der Pflegestufe zu rechtfertigen. Bloß die Neubewertung oder eine geänderte medizinische Einschätzung ohne objektive Veränderung des Zustands berechtige nicht zur Herabsetzung. Zudem sei auch dann, wenn sich der funktionsbezogene Pflegebedarf in rechtlich relevantem Ausmaß verbessert habe, eine unabhängig davon vorliegende diagnosebezogene Mindesteinstufung zu beachten. Im vorliegenden Fall sei eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse nicht festgestellt worden, und habe sich das Erstgericht auf eine abweichende und widersprüchliche Beurteilung des Sachverständigen gestützt. Bei realistischer Betrachtung überschreite der Pflegebedarf weiterhin die Grenze von 180 Stunden im Monat und seien die Voraussetzungen für die Pflegestufe 5 erfüllt.
2. Eine Neubemessung des Pflegegelds setzt nach § 9 Abs 4 BPGG im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbilds des Betroffenen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht (RS0123144). Eine solche Änderung kann – abgesehen von hier nicht relevanten anderen Möglichkeiten – etwa durch die Veränderung des Gesundheitszustands aber auch durch Gewöhnung an Leidenszustände zur Wiedererlangung vorübergehend verlorener Fähigkeiten liegen, verbunden mit Auswirkungen auf den Pflegebedarf. Im Vordergrund steht demnach nicht der medizinische Befund als solcher, sondern seine jeweiligen Auswirkungen auf den Pflegebedarf (10 ObS 145/25h; 10 ObS 78/17v; 10 ObS 32/15a).
Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. Dabei sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist (RS0123144; 10 ObS 150/07t; Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 4.109/2). Erst aufgrund dieser Feststellungen können allenfalls eingetretene Änderungen bzw Verbesserungen im Hinblick auf ihre Relevanz beurteilt werden.
3.1. Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund des im Jahr 2021 eingeholten Anstaltsgutachtens, das einen Pflegebedarf im Ausmaß von 165,5 Stunden (inklusive Erschwerniszuschlag von 25 Stunden) auswies, aufgrund der von Amts wegen zu berücksichtigenden Erhöhung der Stunden für den Erschwerniszuschlag von 25 auf 45 Stunden, mit Bescheid vom 9.3.2023 ab 1.1.2023 Pflegegeld der Pflegestufe 5 gewährte, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen. Das Anstaltsgutachen aus dem Jahr 2021 verneinte nämlich einen außergewöhnlichen Pflegebedarf. Dieser ist aber unabhängig von einem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat – der im vorliegenden Fall durch die Erhöhung der Stunden für den Erschwerniszuschlag erreicht wurde – erforderlich, damit Pflegegeld der Pflegestufe 5 gewährt werden kann. Zwar rechtfertigt allein das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht die Entziehung oder Neubemessung einer zu Unrecht gewährten Leistung, da dies eine (unzulässige) Durchbrechung der Rechtskraftwirkung bedeuten würde. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keiner wesentlichen Änderung mehr, sondern kann eine Entziehung oder Neubemessung sogar bei nur geringfügigen Änderungen im Pflegbedarf vorgenommen werden (vgl 10 Obs 78/17v mwN; Greifeneder/Liebhart aaO, Rz 109/1).
3.2. Im vorliegenden Fall ist es – entgegen der Argumentation in der Rechtsrüge – zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands – wenn auch bei gleichbleibender Diagnose – gekommen, da der Kläger sich nunmehr eigenständig, frei und zügig unter teilweisem Anhalten zu Hause fortbewegen und auch die Treppe in beide Richtungen eigenständig und sicher begehen kann. Zudem kann sich der Kläger mittlerweile ohne Unterstützung aber mit Instruktion und Motivation An- und Auskleiden. Insoweit entfernt sich der Kläger in seiner Rechtsrüge daher vom festgestellten Sachverhalt und ist dieser daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312, RS0043603).
Damit liegt eine wesentliche Änderung im Pflegebedarf vor, die dazu führt, dass der Kläger die für die Pflegestufe 5 erforderlichen 180 Stunden an Pflegebedarf nicht mehr erreicht, sodass die Neubemessung des Pflegegelds durch die Beklagte zu Recht erfolgte.
3.3. Soweit der Kläger im Übrigen der Ansicht ist, dass auch bei Verbesserung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs eine diagnosebezogene Mindesteinstufung zu berücksichtigen sei, ist die Rechtsrüge aus diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt, legt der Kläger doch nicht einmal dar, von welcher diagnosebezogenen Mindesteinstufung er ausgeht. Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen die Mindesteinstufung als „aktiver Rollstuhlfahrer“ ansprechen, so knüpft diese Mindesteinstufung zwar an die beim Kläger unstrittig bestehende Diagnose „infantile Cerebralparese“ an, allerdings müsste er kumulativ dazu überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sein. Letzteres scheitert schon am Umstand, dass der Kläger sich ohne Rollstuhl innerhalb der Wohnung und auch außerhalb – etwa unter Zuhilfenahme eines Rollators (siehe Ausführungen in der Berufung) – selbständig bewegen kann.
3.4. Weitere (rechtliche) Aspekte spricht die Rechtsrüge nicht an, weshalb solche auch vom Berufungsgericht nicht zu prüfen sind (RS0043338; RS0043352 [T26, T30]).
4. Es kommt daher auch der Rechtsrüge und damit der Berufung insgesamt keine Berechtigung zu. Der Kläger weist einen Pflegebedarf von insgesamt 153,5 Stunden auf, sodass die Herabsetzung auf Pflegegeld der Pflegestufe 3 zu Recht erfolgte.
III. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens basiert auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz nach Billigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn die versicherte Person zur Gänze unterliegt, nur dann statt, wenn im Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hervorkommen und die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Personen einen Kostenzuspruch zudem rechtfertigen. Ein Billigkeitskostenersatz scheidet im konkreten Fall schon deshalb aus, weil sich das Rechtsmittelverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als besonders komplex erwiesen hat.
2. Da sich das Berufungsgericht bei seiner auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung auf eine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte und keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 2 ASGG iVm § 502 Abs 1 ZPO zu klären hatte, besteht kein Anlass dazu, den weiteren ordentlichen Rechtszug zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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