BPGG
Gliederung
3. ABSCHNITT Pflegegeld
§ 9 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfallversicherungsträger folgenden Monats.
(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(4) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(5) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 48 Abs. 2, folgende Ausnahmen:
1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;
3.die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach § 7 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.
§ 9 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 9 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
…§ 9. (1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4…
§ 21h Angehörigenbonus
…und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer, h) Kontodaten, i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG , j) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf ( §§ 32 und 33). (7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit…
§ 48g Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 129/2022
…der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen. (4) Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des § 7 ist von Amts wegen vorzunehmen; § 9 Abs. 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. (5) § 21d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 48
…zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz , BGBl. Nr. 314/1993, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren. (2) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld…
§ 14c AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 14c Pflegekarenz
…Angehörigen im Sinne des § 14a , dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes ( BPGG ), BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal…
§ 14d Pflegeteilzeit
…darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe…
§ 55a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 55a § 55a Pflegeteilzeit
…anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3) Der Beamte hat sowohl den Grund für die…
§ 79a § 79a Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Kindes, oder 2. einer in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 79b…
§ 38a GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 38a § 38a*) Pflegekarenz
…Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. (4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a…
§ 38b § 38b*) Pflegeteilzeit
…derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe ( § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Zur notwendigen Pflege und Unterstützung einer in § 38…
§ 37a K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 37a § 37a Pflegeteilzeit
…anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3) Die Gemeindemitarbeiterin hat sowohl den Grund für die…
§ 66 § 66 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 68 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 68…
§ 42b LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 42b § 42b*) Pflegekarenz
…Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. (4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. …
§ 42c § 42c*) Pflegeteilzeit
…Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe ( § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Zur notwendigen Pflege und Unterstützung einer in § 42a Abs. 1…
§ 74 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 74 § 74 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Kindes, oder 2. einer in § 74a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 74a…
§ 55 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 55 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten…
§ 55a Pflegeteilzeit
…anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten…
§ 33 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 33 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten…
§ 33a Pflegeteilzeit
…anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten…
§ 94b GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 94b § 94b
…45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 94a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz ( BPGG ) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 94a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 46a LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 46a Pflegeteilzeit
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Lehrperson die…
§ 65c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z …
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7b Pflegekarenz
…BGBl. Nr. 86/1948, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal…
§ 7c Pflegeteilzeit
…pro zu betreuender naher Angehöriger oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. (2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu…
§ 49a Oö. LVBG · Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 49a Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
…des § 47a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes ( BPGG ) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen. Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des…
§ 83a Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 83a § 83aPflegekarenz und Pflegeteilzeit
…Sinn des § 81a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen. Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen…
§ 83a Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 83a § 83aPflegekarenz und Pflegeteilzeit
…des § 81a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen. Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen…
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