JudikaturOLG Innsbruck

1R38/25k – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
28. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Dr. Vetter als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Unternehmer, ** B*-**, vertreten durch Dr. Frank Carlo Gruber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C* D* , Pferdehändlerin, **, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 19.695,-- s.A., über die Berufung und den damit verbundenen Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.12.2024, ** 92, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

I. beschlossen:

1. Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereröffnung des Verfahrens z u r ü c k g e w i e s e n wird.

2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

II. zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

3. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Entscheidungsgründe:

Text

Die Beklagte, die gewerblich Pferde verkauft, bot auf der Website „E*“ den sechsjährigen Wallach „F*“ zum Kauf um EUR 13.000,-- an. Das Inserat lautete auszugsweise wie folgt:

[…]

Superbraver 6-jähriger Wallach

[…]

Rasse ** Warmblut

Typ Warmblut

Geschlecht Wallach

Alter 6 Jahre

Stockmaß 169 cm

Farbe Brauner

Hauptdisziplin Freizeit

Weitere Disziplinen Springen

Dressur

Weitere Merkmale:

ist als Schulpferd/-pony geeignet

zu therap. Zwecken geeignet

ist für Anfänger geeignet

ist angeritten

ist longiert

ist am Boden gearbeitet

ist geländesicher

ist Allrounder

ist verladefromm

AKU vorhanden

halfterführig

schmiedefromm

für Kinder geeignet

direkt vom Züchter

Equidenpass vorhanden

ekzemfrei

Beschreibung:

F*

Ein absolutes Traumpferd.

ein 6 Jähriger 169cm großer Wallach, der schöner nicht sein könnte.

F*, ein Traumwallach, der richtig Spaß macht!

Er hat schöne Gänge und springt auch gerne.

Er lernt sehr schnell, ist sehr menschenbezogen und verschmust und ein richtiger Strahlemann.

Er zeigt sich sehr unerschrocken und gelassen auf fremden Reitplätzen und im Gelände.

Beim Reiten total brav und will immer über den Sprung.

Mit ihm kann man wirklich alles machen und erreichen. Ob Dressur auf einer Wiese oder am Sprung. Er ist super rittig und angenehm zu sitzen.

F* ist bei allem dabei, er ist ein Pferd für den Dressur- oder Springreiter und den ambitionierten Freizeitreiter.

Zudem ist er gesund, er wird regelmäßig geimpft und entwurmt, natürlich ist er schmiede- und verladefromm.

Wir haben Röntgen und eine AKU ohne Befund.

Ein wirklich lieber Wallach mit allerbestem Charakter.

Ein traumhaftes Exterieur verbunden mit toller Rittigkeit macht dieses Pferd zu einem perfekten Partner.

Ein Pferd, welches wirklich jeden Tag sehr viel Freude bereitet und auch brav und unerschrocken ist.

Ideal für den Amateurreiter, der sich auf Lehrgängen und kleinen Turnieren weiterbilden möchte, für den Freizeitreiter, um schöne Momente zu erleben, oder als erstes Pferd zum Spaß haben und Reiten!

Ich möchte, dass F* einen tollen Platz bei lieben Menschen bekommt.“

Die Beklagte selbst hatte F* am 29.6.2022 von G* (in Folge: Vermittler) um EUR 9.000,-- erworben.

Die Beklagte fragte beim Vermittler zuvor wegen eines braven Pferdes für Kinder an, weshalb dieser F* der Beklagten vorschlug. F* wurde acht Wochen vor der erfolgten Übergabe an die Beklagte hauptsächlich von der elfjährigen Stieftochter des Vermittlers geritten.

Die Vorbesitzer von F* sind aus Tschechien. F* wurde vor der Übergabe an den Vermittler bei Pferderennen, allerdings nicht im Turniersport, eingesetzt.

F* befand sich bei der Beklagten von 29.6.2022 bis zum erfolgten Verkauf am 15.8.2022 (insgesamt 7 Wochen). In dieser Zeit wurde F* von verschiedenen Kindern im Alter von 7-11 Jahren und von Anfängern geritten. Während F* sich bei der Beklagten aufgehalten hat, war dieser stets freundlich und ruhig Kindern und Anfängern gegenüber, weshalb dieser zum Reitunterricht für Kinder und Anfänger herangezogen wurde. Probleme mit F*, dass dieser nicht von Kindern oder Anfängern geritten werden hätte können oder dieser ein nervöses oder gefährliches Verhalten Kindern und Anfängern gegenüber gezeigt hätte, waren der Beklagten nicht bekannt. Die Beklagte kannte F* lediglich als freundliches, unkompliziertes und ruhiges Pferd.

Der Kläger, der auf der Suche nach einem Pferd für seine damals 9-jährige Tochter war, kontaktierte die Beklagte telefonisch, nachdem er die angeführte Anzeige auf der Website „E*“ gesehen hat, da in der Anzeige stand, dass es sich um ein Anfängerpferd handle.

Die Beklagte und der Kläger sprachen zunächst telefonisch über das Pferd. Dabei fragte der Kläger nach, ob es sich tatsächlich um ein Anfängerpferd handle. Die Beklagte versicherte, dass das Pferd stets auch von Anfängern geritten worden und das Pferd sehr brav und ruhig sei. Daraufhin wollte der Kläger das Pferd gleich kaufen. Die Beklagte wollte allerdings wissen, was der Kläger und seine Tochter für Menschen sind, und bestand darauf, dass diese nach Vorarlberg kommen, um F* anzuschauen und kennenzulernen.

Der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter fuhren dann nach Vorarlberg. Es fand dann ein ausgiebiges Kennenlernen zwischen der Tochter des Klägers und F* statt, bei dem die Tochter des Klägers F* in der Box gemeinsam mit der Beklagten das Halfter anlegte, F* anschließend auf den Putzplatz führte und sie ihn gemeinsam putzten und sattelten. F* verhielt sich dabei stets ruhig. Anschließend ritt die Tochter des Klägers F* in den Gangarten Schritt, Trab und Galopp, teilweise an der Longe, Probe. Nach dem Probereiten war die Tochter des Klägers begeistert vom Pferd.

Die Tochter des Klägers befand sich zum Zeitpunkt des Probereitens in einer Phase der Reitausbildung, in der sie noch nicht in der Lage ist, selbstständig und frei ein Pferd zu reiten, sondern noch dringend Longen-Unterricht benötigt. Aus fachlicher Sicht war bereits zum Zeitpunkt des Probereitens am 14.8.2022 klar erkennbar, dass die Tochter des Klägers und F* aufgrund der Defizite der Tochter des Klägers (noch) nicht zusammenpassen.

Die Beklagte wies den Kläger sohin von Beginn an darauf hin, dass die Tochter des Klägers jedenfalls Unterricht benötige, und empfahl einen ordentlichen Beritt zweimal pro Woche. Auch für den Kläger war von Vornherein klar, dass sie mit dem Pferd Unterstützung und Hilfe benötigen. Geplant war, dass die Tochter des Klägers einen begleiteten Reitunterricht mit einem Reitlehrer für F* in Anspruch nehmen wollte.

Anschließend machte die Beklagte gemeinsam mit der ganzen Familie (des Klägers) ein Führtraining auf dem Platz und zeigte ihnen, wie sie mit F* stehen bleiben, schneller, langsamer und rückwärts gehen. Die Beklagte zeigte dem Kläger und seiner Ehefrau auch, wie man longiert, zumal diese keine Kenntnis betreffend Pferden hatten.

Weiters wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass F* etwas zu dünn sei, wobei sie dies auf sein Alter sowie den kürzlichen Umzug zurückführte. Sie empfahl dem Kläger daher, F* spezielles Futter aus gepresstem Heu zu geben, um ihn aufzufüttern.

Der Kläger gab zu bedenken, dass F* noch recht jung sei. Die Beklagte meinte darauf hin, dass F* sehr brav sei, sie aber auch noch andere Pferde im Stall hätte. Sie zeigte dem Kläger einen 12-jährigen Schimmel sowie einen Fuchs, welches beides kleinere und ältere Pferde als F* waren. Es wurde dann auch einmal darüber gesprochen, ein anderes Pferd zu kaufen, wobei sich der Kläger und seine Tochter trotzdem für F* entschieden, da das Verhalten von F* am Tag des Probereitens ruhig und harmonisch war und die Tochter des Klägers sich für F* entschieden hatte.

Nachdem F* schließlich wieder abgesattelt und abgeduscht wurde, fuhr die Beklagte die Familie wieder nach **.

Nach der Abreise der Familie (des Klägers) kontaktierte die Beklagte den Kläger per WhatsApp und bot ihm F* um EUR 13.000,-- an. Für das weitere Einstellen des Pferdes bei ihr bot sie EUR 500,-- und für den Transport EUR 1.200,-- an.

Schließlich einigten sich die Parteien auf EUR 14.600,-- alles inklusive, bestehend aus EUR 13.000,-- an Kaufpreis für das Pferd sowie EUR 1.200,-- für den Transport von Vorarlberg nach B* und EUR 400,-- für die Verpflegung des Pferdes ab Kaufpreisunterzeichnung bis Übergabe.

Der Gesamtbetrag von EUR 14.600,-- wurde schließlich vom Kläger vor der Übergabe in zwei Teilzahlungen angewiesen.

Vor Abschluss des Vertrages fragte der Kläger bei der Beklagten nach, wie viele Vorbesitzer F* hatte. Die Beklagte teilte mit, dass ihr gesagt worden sei, dass er vom Züchter direkt zu seiner Ausbildungsstelle gekommen sei und anschließend zu ihr.

Die als „Kaufvertrag“ bezeichnete Urkunde vom 15.8.2022, welche sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten unterzeichnet wurde, lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

Das Pferd wird mit folgenden Merkmalen definiert:

Rasse: ** Warmblut

[…]

2. Sportliche Beschaffenheit:

a) Das Pferd ist

o ungeritten

x angeritten […]

b) Das Pferd wurde

o im Turniersport eingesetzt

o bisher ohne Erfolge

o mit Erfolgen in ……………

x nicht im Turniersport eingesetzt.

[…]

6. Besondere Eigenschaften

Während der Zeit, in der der Verkäufer im Besitz des Pferdes war, sind ihm

o keine Besonderheiten aufgefallen

x folgende Besonderheiten aufgefallen: etwas dünn, muss aufgefüttert werden

[...]“

Nach der Unterzeichnung blieb F* noch ca. 35 Tage bei der Beklagten, wobei sie dem Kläger laufend Videos und Fotos von F* übermittelte.

Etwa eine Woche vor der Übergabe des Pferdes verlangte der Kläger nach einer Tierarztuntersuchung und Röntgenbildern sowie neuerlichen Videos, wie F* geritten wird. Die Beklagte übermittelte dem Kläger daraufhin die Ankaufsuntersuchung, die Röntgenbilder von F*, über die sie verfügte, sowie das Verkaufsvideo und aktuelle Reitvideos vom 12.9.2022.

Der Transport nach B* wurde von der Beklagten organisiert. F* kam schließlich am 18.9.2022 abends mit Verspätung im Stall in B* an. Zum Zeitpunkt des Ausladens war F* aufgeregt. Aus fachlicher Sicht bedeutet ein Umzug für ein Pferd immer Stress. Es ist ganz normal, wenn das Pferd dort aufgeregt ist.

Bei F* handelt es sich um ein Pferd der Rasse „** Vollblut“. Er ist am ** in Polen geboren und war somit zum Zeitpunkt des Verkaufes 6 Jahre alt.

F* wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen minderguten Ernährungszustand und Bemuskelungsgrad auf. Dieser Ernährungszustand ist aus tierschutzrechtlicher Sicht noch nicht bedenklich, jedoch kein üblicher Zustand bei jungen Pferden. Eine Überlänge der Hufe lag zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vor.

Nach der Übergabe des Pferdes wurde F* im Stall des Klägers von einer Trainerin und einem Trainer trainiert. Letztmalig wurde F* im Herbst 2022 regelmäßig für die Dauer von 10 Wochen vom Trainer geritten. Seither findet kein regelmäßiges Training mehr mit dem Pferd statt.

Die Haltungsbedingungen im Stall des Klägers sind dem Tierschutzgesetz und dessen Verordnungen entsprechend und artgerecht.

F* hatte zum Zeitpunkt der Übergabe einen Ausbildungsstand von zumindest „E A“, entsprechend der in der Österreichischen Turnierordnung des Bundesfachverband für Reiten und Fahren definierten Ausbildungsklassen E-S.

Ein in der Dressur Klasse E bis A ausgebildetes Pferd hat bereits die ersten fünf der sechs Punkte in der Skala der Ausbildung erreicht, nämlich Takt, Losgelassenheit, Anlehnung, Schwung und Geraderichtung. Der letzte und sechste Punkt der Ausbildungsskala, nämlich die Versammlung, wird ab der nächsten Ausbildungsstufe, der Klasse L, verlangt.

Eine in der Vergangenheit erfolgte Verwendung als Rennpferd ist aus fachlicher Sicht nicht zwingend ein Ausschlussgrund dafür, ob eine Eignung als Anfänger- oder Kinderpferd gegeben ist.

Für die Verpflegung und Einstellung des Pferdes entstehen dem Kläger monatliche Kosten in Höhe von EUR 420,--, somit von 18.9.2022 bis 4.4.2023 ein Betrag von EUR 2.520,--.

Für den Beritt und die Ausbildung des Pferdes musste der Kläger von 1.10.2022 bis 28.2.2023 monatlich EUR 400,--, sohin insgesamt EUR 2.000,-- bezahlen. Seit März 2023 bezahlt der Kläger für das Bewegen des Pferdes einen Betrag von EUR 100,-- pro Monat. Für März 2023 und April 2023 sind daher insgesamt EUR 200,-- angefallen.

Nach der Übergabe kontaktierte der Kläger aufgrund des Zustandes des Pferdes einen Tierarzt, wofür er EUR 225,-- bezahlte. Weiters zahlte er EUR 150,-- für den Hufschmied.

Am 22.9.2022 übermittelte der Kläger folgendes Schreiben an die Beklagte:

„Sehr geehrte Frau D*,

wir mussten heute feststellen, dass F* leider überhaupt nicht unseren Vorstellungen als kinderfreundliches und Anfängerpferd entspricht.

Wir konnten ihn heute nicht ohne professionelle Unterstützung nach dem Putzen zurück in die Box führen, da die Verletzungsgefahr durch das Verhalten des Pferdes sehr hoch war. Ein Longieren auf Grund des Verhaltens war in den letzten Tagen nicht möglich.

Hiermit bitte ich um sofortige Rückabwicklung des Pferdekaufs, Rücküberweisung der vereinbarten Kaufsumme samt Transportkosten und Abholdung des Pferdes "F*" innerhalb der nächsten drei Werktage.

[...]“

Insoweit ist der (verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.

Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 19.695,-- s.A. (bestehend aus EUR 13.000,-- Kaufpreis, EUR 1.200,-- Transportkosten, EUR 400,-- Futter- und Einstellkosten bis zur Übergabe, EUR 2.520,-- Verpflegungs- und Einstellkosten, EUR 2.200,-- Kosten für Beritt, Ausbildung und Bewegung des Pferdes, EUR 225,-- Tierarztkosten, EUR 150,-- Kosten für Hufschmied).

Ihm sei versichert worden, dass F* für Kinder geeignet, angeritten und besonders ruhig sei. Tatsächlich sei F* jedoch ab der Übergabe sehr aufgeregt gewesen, habe sich weder führen, noch longieren oder gar reiten lassen. Er sei nicht als Reitpferd für Anfänger und Kinder geeignet. Er sei zwar bei der Besichtigung ein wenig abgemagert gewesen, eine derartige tierschutzrechtlich bedenkliche Abmagerung, wie sie zum Übergabszeitpunkt vorgelegen habe, habe jedoch bei der Besichtigung nicht vorgelegen. F* habe nach der Übergabe aufgefüttert werden müssen. Außerdem sei ein Huf bei ihm nicht gepflegt gewesen, sodass es notwendig gewesen sei, die Hufe von einem Hufschmied bearbeiten zu lassen. Da F* nicht den ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften entsprochen und es sich bei ihm um kein Anfängerpferd gehandelt habe, sei der Kläger berechtigt, die Aufhebung des Vertrages zu begehren und den Kaufvertrag gegen Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kaufgegenstandes rückabzuwickeln. Die Kosten für den Beritt und die Ausbildung des Pferdes stütze er auf Schadenersatz und Geschäftsführung ohne Auftrag, da die Ausbildung und der Beritt des Pferdes im ausschließlichen Interesse der Beklagten lägen und zu einem höheren Verkehrswert des Pferdes führten.

Da F* entgegen der Zusicherung der Beklagten kein Anfängerpferd sei und es sich dabei um einen unbehebbaren Mangel handle, scheide sowohl die Verbesserung als auch der Austausch des Kaufgegenstandes (zumal eine Speziesschuld vorliege) aus. Der Kläger fechte den Kaufvertrag auch wegen eines von der Beklagten veranlassten wesentlichen Irrtums an, da er aufgrund der Zusicherung der Beklagten davon ausgegangen sei, dass es sich bei F* um ein Anfängerpferd gehandelt habe. Die Anfängertauglichkeit des Pferdes sei Voraussetzung für den Kaufvertragsabschluss gewesen. Trotz Anfechtungsausschlusses wegen Irrtums sei eine irrtumsrechtliche Anfechtung möglich, da es sich um eine besonders zugesicherte Eigenschaft handle. Darüber hinaus handle es sich um ein Verbrauchergeschäft, da die Beklagte gewerblich Pferde verkaufe.

Das Pferd sei noch im Sommer 2021 als Reitpferd im Galopprennsport verwendet worden. Da das Pferd sodann über einen weiteren Pferdehändler an die Beklagte und binnen kürzester Zeit an den Kläger verkauft worden sei, sei daraus einzig und allein der Schluss zu ziehen, dass das Pferd für den Rennsport unbrauchbar und damit auch nahezu wertlos gewesen sei. Der tatsächliche Wert des Pferdes habe daher zwangsläufig unter Berücksichtigung der Unbrauchbarkeit für den Rennsport zum Übergabszeitpunkt nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises betragen, weswegen der Kläger auch aufgrund laesio enormis zur Wandlung des Vertrages berechtigt sei.

Die Beklagte wandte ein, dass F* bei ihr brav und unauffällig gewesen sei. Selbst das Probereiten der neunjährigen Tochter des Klägers sei problemlos verlaufen. Sie habe das Pferd in allen drei Gangarten probiert und sei mit ihm äußerst zufrieden gewesen. F* habe sich während der gesamten Aufenthaltsdauer bei der Beklagten immer unauffällig verhalten und sei der Beklagten zu keiner Zeit negativ aufgefallen. Er sei vielseitig eingesetzt worden und stets ausgelastet gewesen. F* sei von Kleinkindern (und somit Anfängern) genauso geritten worden wie von Fortgeschrittenen. Das vom Kläger geschilderte Verhalten sei auf eine nicht artgerechte Haltung bzw darauf zurückzuführen, dass das Pferd falsch geritten werde. Dieses Verhalten könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte habe dem Kläger bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mitgeteilt, dass die Familie jedenfalls Hilfe benötigen werde. Der Kläger habe der Beklagten mehrfach zugesichert, dass sie das Pferd in einem Stall einstellten, in dem sie eine Reitlehrerin hätten, und sich daher auch auf entsprechende Unterstützung verlassen dürften. Die Familie (des Klägers) sei von der Beklagten mehrfach darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei F* um kein Anfängerpferd, sondern um ein relativ junges Pferd handle, welches natürlich noch sehr viel zu lernen habe. Die Beklagte habe der Familie zu Beginn des Besichtigungstermins aufgrund des Alters und der überdurchschnittlichen Höhe des Pferdes ein anderes Pferd empfohlen.

Richtig sei, dass das Pferd im Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages recht dünn gewesen sei. Dies habe die Beklagte gegenüber dem Kläger offengelegt. Am Tag der Besichtigung habe die Beklagte der Familie erklärt, dass das Pferd F* relativ schwerfuttrig sei, weshalb sie zusätzlich zur 24-Stunden-Fütterung (gemeint wohl: von Heu) Heucobs empfehle. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei F* jedenfalls nicht bedenklich abgemagert gewesen. Er sei für ein Stockmaß von 1,73 m schlicht zu mager gewesen. Das Pferd habe zu jedem Zeitpunkt den zugesicherten Eigenschaften entsprochen.

Die Verhandlung wurde am 21.11.2024 geschlossen.

Mit Eingabe vom 2.12.2024 beantragte der Kläger die Berichtigung von Absatz 6, Seite 18, des Protokolls vom 21.11.2024 sowie die Wiedereröffnung des Verfahrens . Zum Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens brachte der Kläger vor, dass „zwingend aufzuklären“ sei, dass der von der Beklagten durchgeführte und zu verantwortende Pferdetransport Ursache für die eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Pferdes gewesen sei und das Pferd als für Kinder untauglich gemacht habe. Das Erstgericht habe es verabsäumt, diese Umstände zu erörtern und diesbezügliche Fragen an die Sachverständige zu stellen, sodass eine weitere mündliche Tagsatzung in Anwesenheit der Sachverständigen notwendig sei, um die Ursache der Verschlechterung des Zustandes des Pferdes im Rahmen des Pferdetransportes zu klären.

Das Erstgericht wies mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss den Protokollberichtigungsantrag des Klägers sowie den Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab. In der Sache selbst wies es das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz.

Es traf über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 7 bis 16 des Urteils enthaltenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden folgende Feststellungen wiedergegeben, wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen in Fettdruck mit vorangestellten Ziffern hervorgehoben werden:

[1] Zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes am 18.9.2022 handelte es sich bei F* aus fachlicher Sicht um ein Pferd, welches geeignet war, um von Anfängern und Kindern geritten zu werden. Aus fachlicher Sicht war daher zum Zeitpunkt der Übergabe eine Tauglichkeit des Pferdes F* zum Gebrauch als Anfänger- bzw Kinderpferd gegeben. Das Pferd konnte bis zum Übergabszeitpunkt aus fachlicher Sicht problemlos und normal im Rahmen seiner Verwendung als Freizeitpferd geritten werden .

Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ist F* nicht zum Reiten für Anfänger und Kinder geeignet, wobei das Pferd grundsätzlich geeignet ist, um als Anfänger- und Kinderreitpferd verwendet zu werden. Derzeit ist das Pferd untrainiert, jedoch lässt sich der erforderliche Zustand zur Verwendung als Kinderreit- und Anfängerpferd mit Training innerhalb von vier bis acht Wochen wieder erreichen.

Die derzeitige Nichteignung als Kinder- und Anfängerpferd ist auf die derzeitige Haltung und Betreuung durch den Kläger zurückzuführen, nämlich auf ungeeignete bzw mangelhafte Ausrüstungsgegenstände bzw auf eine unsachgemäße Anwendung dieser Gegenstände durch die Personen, die das Pferd seit der Übergabe trainiert und geritten haben, die dem Pferd nicht unwesentliche, unnötige und vermeidbare Schmerzen zugefügt haben. Zusätzlich wurde mit F* nach der Übergabe in einer für ihn ungewohnten Art und Weise gearbeitet, zumal mit Ausrüstungsgegenständen gearbeitet wurde, mit denen F* nicht vertraut war. Schließlich kann die Verhaltensänderung auch auf einen deutlichen Überschuss an verdaulicher Energie und Rohprotein durch die Zufütterung nach der Übergabe an den Kläger zurückgeführt werden.

[2] Der Transport des Pferdes von Vorarlberg nach B* war nicht die Ursache für die spätere Verhaltensänderung des Pferdes .

[3] Zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger von der Beklagten wies das Pferd F* einen Wert von zumindest EUR 8.000,-- bis EUR 10.000,-- auf.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zur Abweisung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens aus, dass die Sachverständige nicht ausgeführt habe, dass die Verhaltensänderung durch falsche Bewegung beim Transport auftreten könnte. Deswegen sei auch der Antrag auf Protokollberichtigung abgewiesen worden. Die Sachverständige habe ausführlich dargelegt, dass das Verhalten des Pferdes beim Putzplatz unverzüglich auftreten könne. Die Sachverständige habe weiters ausgeführt, dass jene Personen, die das Pferd alleine mit einem Strick an den Putzplatz gestellt hätten, keinerlei Ahnung von Pferden hätten und dieses Verhalten eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Das Verhalten des Pferdes könne daher nicht (nur) auf den Transport, sondern auch darauf oder auf Ereignisse in den vier Tagen der Obhut des Pferdes im Stall der Beklagten (gemeint wohl: des Klägers) zurückzuführen sein. Laut der Sachverständigen sei die Verhaltensänderung durch die Umstände im Stall des Klägers bedingt, weswegen auch bedenkenlos der Schluss gezogen werden habe können, dass die Sachverständige mit der Ausführung, dass die Pferde durch falsche Bewegung sich auf einmal so aufführen könnten, das falsche Bewegen des Pferdes im Rahmen des Trainings gemeint gewesen sei. Wenn die Sachverständige den Transport des Pferdes als mögliche Ursache für die Verhaltensänderung in Betracht gezogen hätte, hätte sie dies im Rahmen des Gutachtens als Schadensursache angeführt. Eine weitere Erörterung des Gutachtens sei daher mangels Unvollständigkeit des Gutachtens nicht notwendig und der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens abzuweisen.

In der Sache selbstführte das Erstgericht aus, dass aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrags vom 15.8.2022 die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) anwendbar sei. Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sei nicht auf den Kauf lebender Tiere anzuwenden. Unabhängig von der Unternehmereigenschaft der Beklagten gelte ein Gewährleistungsausschluss nicht für besonders zugesicherte Eigenschaften oder verschwiegene Mängel. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der übergebenen Sache trage der Übernehmer (hier: der Kläger). Das Pferd sei zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger als Anfänger- und Kinderreitpferd geeignet gewesen. Die Beklagte habe den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Tochter jedenfalls Reitunterricht benötige. Dies habe der Kläger auch gewusst. Trotzdem habe er sich für das Pferd entschieden. Diese Einschränkung der Beklagten sei ebenfalls Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte sei damit jedenfalls ihrer Hinweispflicht nachgekommen.

Eine Anfechtung des Vertrags aus Gewährleistung scheide aus, da das Pferd zum Übergabszeitpunkt den von der Beklagten zugesicherten Eigenschaften entsprochen habe. Eine Garantie für eine zukünftige Anfänger- und Kinderreitpferd-Eignung habe die Beklagte nicht abgeben können, da die Umstände und Haltungsbedingungen beim Kläger nicht mehr in der Sphäre der Beklagten lägen.

Eine Anfechtung wegen Irrtums komme nicht in Frage, da die Beklagte keinen solchen beim Kläger veranlasst habe und eine Eignung als Anfänger- und Kinderreitpferd zum Übergabszeitpunkt gegeben gewesen sei. Arglist scheide aufgrund des Kenntnisstands der Beklagten ebenfalls aus.

Ausgehend vom festgestellten Wert des Pferdes zum Kaufzeitpunkt sei auch eine Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.

Gegen die Abweisung des Antrags des Klägers auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 194 ZPO sowie gegen das klagsabweisende Urteil wenden sich die Berufung und der damit verbundene Rekurs des Klägers .

Der Kläger strebt in seiner Berufung - gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung an. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit seinem Rekurs aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er die Abänderung des Beschlusses im Sinne einer Stattgebung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens an.

Die Beklagte begehrt in ihrer Berufungs- und Rekursbeantwortung, den gegnerischen Rechtsmitteln einen Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs und die Berufung sind nicht berechtigt.

I. Zum Rekurs:

Der mit der Berufung verbundene Rekurs ist rechtzeitig und auch zulässig, da sich die Rechtsmittelfrist gegen mehrere in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefasste Entscheidungen nach der längeren – hier der Berufungs- – Frist richtet (RS0041670, RS0041696, RS0002105).

Der Kläger führte dazu zusammengefasst ins Treffen, dass die Sachverständige den Zeitraum des Transportes des Pferdes vollends unberücksichtigt gelassen und in ihrer Beurteilung ausgeblendet habe. Der Kläger, der Klagsvertreter und auch der sachverständige Zeuge H* hätten die Ausführungen der Sachverständigen „Ich kenne selbst viele Pferde, die in einen Stall verbracht werden, die an sich taugliche Kinderpferde sind, die durch Umstände oder falsche Bewegung auf einmal sich so aufführen können.“ als auf den Pferdetransport bezogen verstanden. Es sei gerade die Problematik des Pferdetransports Gegenstand der Verhandlung gewesen, welche jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht protokolliert worden sei. Das Erstgericht hätte daher bereits amtswegig, jedenfalls aber über Antrag des Klägers das Verfahren wiedereröffnen, eine weitere mündliche Tagsatzung unter Anwesenheit der Sachverständigen anberaumen und die Umstände hinsichtlich der Ursache der Zustandsverschlechterung des Pferdes im Rahmen des Pferdetransports aufklären müssen. Da das Erstgericht diese erheblichen Tatsachen nicht erörtert habe, sei der Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Wiedereröffnung der Verhandlung rechtlich verfehlt.

Hiezu ist zu erwägen:

1.Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung gemäß § 194 ZPO nach dem Wortlaut dieser Bestimmung anordnen, 1. wenn sich nach Schluss der Verhandlung die Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Tatsache als notwendig erweist oder 2. wenn das Gericht nach einem vorzeitigen Verhandlungsschluss im Sinne des § 193 Abs 3 ZPO die Anberaumung einer weiteren Verhandlung als erforderlich erachtet. Diese beiden, für eine Wiedereröffnung in Betracht kommenden Gründe werden im Gesetz so allgemein formuliert, dass dem Gericht dadurch jedenfalls die Möglichkeit gegeben wird, dem erst nachträglich, nämlich nach Schluss der Verhandlung erkannten Bedarf nach Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen durch eine Wiedereröffnung der Verhandlung nachzugehen. Dem Gericht wird dadurch ein Weg eröffnet, nach gesamthafter Prüfung der Verfahrensergebnisse als notwendig erkannte Vervollständigungen zu veranlassen und auf diese Weise den Parteien gegebenenfalls ein kostspieliges und zeitraubendes Rechtsmittelverfahren zu ersparen oder zumindest eine spätere kassatorische Entscheidung des Berufungsgerichts samt einem Auftrag zur Verfahrensergänzung zu vermeiden ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 194 ZPO Rz 2).

Die Parteien haben hingegen kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Fall des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO (RS0036979). Sie können eine Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung lediglich anregen .

2.Die Wiedereröffnung der Verhandlung zur Aufklärung und Ergänzung des Parteienvorbringens kann beispielsweise dann erforderlich sein, wenn das Gericht zuvor seinen Erörterungspflichten nach den §§ 182, 182a ZPO nicht hinreichend entsprach. Sie dient (nur) dazu, allfällige Versäumnisse des Gerichts zu beheben. Ein Vorgehen nach § 194 ZPO verfolgt aber nicht den Zweck, den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, von ihnen selbst Versäumtes nachzutragen ( HöllwerthaaO Rz 4 mwN). Eine Wiedereröffnung kann daher insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die diese begehrende Partei damit nur neue Tatsachen vorbringen oder neue Beweismittel anbieten will (RS0037031, RS0036986 und RS0036937 [T4]).

3.Soweit sich der Kläger in seinem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens darauf bezieht, dass die Verhaltensänderung des Pferdes durch eine „falsche Bewegung beim Transport“ entstanden sei, handelt es sich dabei um ein gegen das Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. Dieser Umstand kann daher als Neuerung keine taugliche Grundlage für eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 194 ZPO bilden (RS0036986 [T1]).

4. Da der Kläger ein Vorgehen nach dieser Bestimmung ohnedies nur anregen hätte können, wäre der Wiedereröffnungsantrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen (vgl etwa OLG Innsbruck 2 R 48/25p). Dies war in Form einer Maßgabebestätigung richtig zu stellen.

5.Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die dort vorgesehene Ausnahme (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung) liegt hier nicht vor.

II. Zur Berufung:

1. Zur Mängelrüge:

Der Kläger moniert, dass das Erstgericht eine Gutachtenserörterung über Videokonferenz durchgeführt habe, obwohl der Kläger seine dazu ursprünglich erteilte Zustimmung rechtzeitig (über zwei Monate vor der anberaumten Tagsatzung) zurückgezogen habe. Der Kläger habe bereits damals ausführlich begründet, dass es im Rahmen einer Videokonferenz nicht möglich sei, eine umfassende Gutachtenserörterung durchzuführen. Es sei eine äußerst kritische Auseinandersetzung mit den schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung notwendig gewesen, welche nicht im Rahmen einer Videokonferenz zu bewerkstelligen sei. Der Kläger habe auch dargelegt, dass sowohl die persönliche Anwesenheit des Zeugen I* als auch der Sachverständigen im Verhandlungssaal geboten sei und habe ausdrücklich einem Vorgehen nach § 132a ZPO widersprochen. Der Klagsvertreter habe die Zuschaltung der Sachverständigen per Videokonferenz und auch den Verfahrensmangel vor Einlassung ausdrücklich gerügt.

Hiezu ist zu erwägen:

1.1.Nach § 276 Abs 1 ZPO sind die Beweise, die das Gericht für erheblich hält, grundsätzlich im Laufe der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern nicht das Gericht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung anordnet. Grundsätzlich gilt auch beim Sachverständigenbeweis der Unmittelbarkeitsgrundsatz, weshalb er nur ausnahmsweise nicht vor dem erkennenden Gericht aufgenommen zu werden braucht. § 352 Abs 1 ZPO erlaubt die Durchführung dieses Beweises im Rechtshilfeweg (oder durch den beauftragten Richter) nur dann, wenn der zu besichtigende Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann oder dort die Aufnahme des Beweises sonstigen erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde ( Schneider in Fasching/Konecny³ III/1 § 352 ZPO Rz 1).

Der Grund für die Zulassung der Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg kann aber gerade darin liegen, dass der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen oder diese gar nicht möglich ist. Kann die Einvernahme und damit die Gewinnung eines Beweismittels nur durch die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen, so ist auch an die Möglichkeit einer Einvernahme im Wege einer Videokonferenz zu denken. § 277 ZPO verpflichtet die Gerichte zu dieser Vorgehensweise, wenn nicht Gründe der Verfahrensökonomie oder sonstige Gründe entgegenstehen. Das Gesetz bezeichnet diese Möglichkeit der Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung als „ unmittelbare Beweisaufnahme“, die verpflichtend dann durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter vorliegen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1, § 277 ZPO, Rz 1 f).

1.2.Ein Vorgehen nach § 352 Abs 1 iVm § 277 ZPO erlaubt eine Beweisaufnahme im Wege einer Videokonferenz, auch ohne dass dafür die Zustimmung aller Parteien vorliegen muss, insbesondere wenn die Vernehmung des Sachverständigen vor dem erkennenden Gericht mit Rücksicht auf die diesem zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis/Reise- und Aufenthaltskosten am Ort der Vernehmung einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde oder wenn der Sachverständige an dem Erscheinen vor dem erkennenden Gericht gehindert ist.

1.3. Dieser Fall liegt hier vor, hat doch die Sachverständige mit Schreiben vom 3.10.2024 (ON 76) angegeben, dass ihr eine persönliche Teilnahme am Landesgericht Feldkirch am 21.11.2024 nicht möglich sei („zweitägige Abwesenheit im Hinblick auf die lange An- und Abreise aufgrund weiterer Fixtermine nicht möglich“).

1.4.Im Gegensatz zur Bestimmung des § 132a ZPO, welcher nur mit Zustimmung der Parteien eine Einvernahme unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung vorsieht, ist eine solche nach der Bestimmung des § 277 ZPO explizit nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Sachverständige per Videokonferenz über das Bezirksgericht Leibnitz und nicht über „Zoom“ zugeschaltet wurde.

1.5. Die Argumentation des Klägers, wonach die Protokollierung „Ich kenne selbst viele Pferde, in einen Stall verbracht werden, die an sich taugliche Kinderpferde sind, die durch Umstände oder falsche Bewegung auf einmal sich so aufführen können.“ bereits dem Wortlaut nach grammatikalisch unrichtig und erörterungsbedürftig sei, und zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der Durchführung der Gutachtenserörterung per Videokonferenz führe, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Dem – in der Tagsatzung vom 21.11.2024 vor dem Erstgericht anwesenden – Klagsvertreter wäre es möglich gewesen, die seiner Meinung nach unrichtige und erörterungsbedürftige Protokollierung sogleich in der Tagsatzung zu rügen bzw. Unklarheiten von der Sachverständigen erörtern oder klarstellen zu lassen.

Gleiches gilt für den Standpunkt des Klägers, wonach die Relevanz des Pferdetransportes für die spätere Verhaltensänderung des Pferdes durch die Sachverständige unberücksichtigt geblieben und dies vom Erstgericht nicht erörtert worden sei. Auch hier hätte der Klagsvertreter durch dementsprechendes Vorbringen und diesbezügliche Fragestellung auf eine Erörterung dieses Themenkreises mit der Sachverständigen hinwirken können.

1.6. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Der Kläger bekämpft zunächst die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck mit [1, 2] hervorgehobenen Feststellungen und will diese durch folgende Feststellungen ersetzt wissen:

zu [1] „Ab dem Zeitpunkt des Ausladens am 18.9.2022 abends, somit zum Übergabszeitpunkt, war eine Eignung des Pferdes F* als Kinder- und Anfängerreitpferd nicht gegeben.

zu [2] Keine Ersatzfeststellung angegeben.

Das Erstgericht habe die unter [1] bekämpften Feststellungen basierend auf der reinen Mutmaßung getroffen, dass sich der Zustand des Pferdes seit dessen Aufenthalt im Stall der Beklagten bis zur Ausladung bzw Übergabe an den vom Kläger genutzten Einstellbetrieb nicht verändert habe. Sämtliche beweiswürdigende Ausführungen des Erstgerichts stellten auf den Zeitraum vor dem Transport des Pferdes ab.

Die unter [2] bekämpfte Feststellung des Erstgerichts sei überhaupt nicht begründet worden und stelle ebenso eine reine Mutmaßung dar. Es sei jedenfalls klar, dass das Pferd ab dem Zeitpunkt des Ausladens nicht als Anfänger- und Kinderreitpferd geeignet gewesen sei, sodass die nachteilige Verhaltensveränderung des Pferdes spätestens im Zeitraum des Transportes stattgefunden haben müsse.

So habe das Erstgericht die Aussagen der Zeugen J*, K*, L* (Trainer) und M* (Trainerin) überhaupt nicht berücksichtigt. Diese Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass das Pferd von Anbeginn an nicht anfänger- und kindertauglich gewesen sei. Die Sachverständige selbst habe auch lediglich Mutmaßungen erhoben. Bereits aus der Ausführung der Sachverständigen, wonach bei der Beklagten eine Kinder- und Anfängertauglichkeit des Pferdes gegeben und diese dann ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Pferdes beim Kläger nicht mehr vorhanden gewesen sei, ergebe sich zwingend der Schluss, dass die Ursache für die Verhaltensänderung beim Transport des Pferdes liegen müsse.

Hiezu ist zu erwägen:

2.1.1.Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Zwischen bekämpfter und begehrter Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145). Dabei genügt es nicht, wenn der Berufungswerber lediglich begehrt, einzelne Feststellungen ersatzlos entfallen zu lassen (RS0041835 [T3]). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2.1.2. Soweit der Kläger daher den ersatzlosen Entfall der unter [2] bekämpften Feststellung begehrt, mangelt es daher an der gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge.

2.1.3.Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Bei Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, da es gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (9 Ob 104/22t [Rz 7]; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff).

2.1.4. Das Erstgericht hat zur Begründung der unter [1] bekämpften Feststellung ausführlich auf das schlüssige und auch für das Berufungsgericht nachvollziehbare Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen N* verwiesen. Dass ein Transport über mehrere Stunden für jedes Pferd eine aufregende und stressige Situation darstellt, ist – ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen – zudem auch allgemein bekannt.

Nachvollziehbar und schlüssig hat die Sachverständige dargestellt, dass sich der weitere – gerade im Hinblick auf den Umzug naturgemäß besonders wichtige – Umgang mit dem Pferd ab dem Zeitpunkt der Lieferung in den Stall des Klägers (und damit gerade der Umgang der vom Kläger in seiner Beweisrüge angeführten Zeugen J*, K*, insbesondere aber der Trainer M* und L* mit dem Pferd) als nicht pferdegerecht und nicht professionell dargestellt hat. So führte die vom Erstgericht beauftragte Sachverständige unter Hinweis auf das ihr vorliegende Bild- und Videomaterial aus, dass in der Handhabung des Pferdes (Alleinelassen beim Putzplatz mit umgehängtem Strick, nicht korrektes Longieren mit herunterhängender Longierleine und unklarer Hilfengebung sowie einer falschen Führung des Longierstricks durch den Trensenzaum etc.) für das Pferd unklare, unverständliche und schmerzhafte Kommandos gegeben wurden. Dies führt naturgemäß gerade in einer für das Pferd neuen und ungewohnten Umgebung mit unbekannten Personen zu einem erhöhten Stressfaktor. Diese – vom Kläger und den genannten Zeugen – als „Widersetzlichkeiten“ interpretierten Verhaltensweisen des Pferdes stellen damit nach dem Sachverständigengutachten nichts anderes als eine Reaktion auf das nicht pferdegerechte Umgehen mit dem Pferd im Stall des Klägers dar.

Somit lässt sich auch nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der für einen Zivilprozess notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass bis zur Übergabe an den Kläger die Anfänger- und Kindertauglichkeit von F* gegeben war, wie sie die Sachverständige aus dem von der Beklagten vorgelegten Videomaterial feststellen konnte. Auch für das Berufungsgericht scheidet daher (ausschließlich) der Transport des Pferdes von Vorarlberg nach B* als Ursache für die anhaltende Verhaltensänderung des Pferdes im Stall des Klägers aus. Ein Unfall oder ein sonstiger, eine derartig langandauernde Verhaltensänderung bedingender Vorfall beim Transport selbst wurde vom Kläger auch gar nicht behauptet.

2.1.5. Der Beweisrüge kommt daher in diesen Punkten keine Berechtigung zu.

2.2. Weiters will der Kläger die unter [3] in Fettdruck hervorgehobene Feststellung durch folgende Ersatzfeststellung ersetzt wissen:

Zum Zeitpunkt des Kaufes des Pferdes F* durch den Kläger von der Beklagten wies dieses einen Wert von EUR 3.500,-- bis EUR 4.500,-- auf.

Die der bekämpften Feststellung zugrunde liegende Wertermittlung durch die gerichtliche Sachverständige sei nicht nachvollziehbar und unbegründet. Mit dem von der Sachverständigen angenommenen Sachwertverfahren würden die Herstellungskosten ermittelt, was nur bei Fohlen und ganz jungen Pferden eine geeignete Methode sei, wenn der Züchter Geld in die Aufzucht zu investieren habe. Die Herstellungskosten beim Pferd seien die Kosten für Elterntiere, Decktaxe, Aufzucht, Haltung, Training und Ausbildung. Dies führe dazu, dass ab dem vierten Lebensjahr ein realistischer Kostenrahmen von EUR 15.000,-- bis EUR 20.000,-- anzusetzen sei, welcher mit der Marktsituation nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Da die Beklagte überhaupt keine Investitionen in das Pferd getätigt habe, sondern dieses binnen kürzester Zeit wieder weiterverkauft habe, sei als einzig logisch heranzuziehende Bewertungsmethode das Verkehrswertverfahren anzuwenden. Das Erstgericht hätte daher auf Basis der Ausführungen des sachverständigen Zeugen H* einen Wert von EUR 3.500,-- bis EUR 4.500,-- unter Zugrundelegung des Vergleichswertverfahrens ermitteln müssen.

Hiezu ist zu erwägen:

2.2.1. Die Sachverständige legte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 16.7.2024 (ON 65.2 S 11-16) äußerst ausführlich dar, wie sie durch Kombination des Sachwert- und Vergleichswertverfahrens zum vom Erstgericht festgestellten Wert des Pferdes im Kaufzeitpunkt zwischen EUR 8.000,-- und EUR 10.000,-- gelangt ist.

2.2.2. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzuführen, dass die gerichtliche Sachverständige zum Kaufzeitpunkt von einem als Anfänger- und Kinderreitpferd sowie als Freizeitpferd tauglichen Pferd (und damit von dem für die Wertermittlung von Pferden dieser Klasse wesentlichen Interieur her von einem ausgeglichenen Pferd) ausgegangen ist. Demgegenüber ist der Zeuge H* (der vom Kläger beauftragte Privatsachverständige) in seiner Wertermittlung von einem leicht ablenkbaren, wenig aufmerksamen und gelehrigen Pferd und damit nicht von einem für Anfänger und Kinder tauglichen Interieur ausgegangen (Beilage ./M, S 6).

2.2.3. Der Beweisrüge kommt daher auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Der Kläger macht das Unterlassen folgender Feststellungen als sekundären Feststellungsmangel geltend:

Hätte der Kläger vor Vertragsabschluss gewusst, dass es sich bei dem Pferd nicht wie angeboten und im Kaufvertrag zugesichert um ein ** Warmblut handelt, sondern tatsächlich um ein ** Vollblut und dass dieses Pferd entgegen der Auskunft der Beklagten und der vertraglichen Vereinbarung, dass es nicht im Turniersport eingesetzt war, noch kurz zuvor als Rennpferd im Turniersport eingesetzt war, hätte er dieses Pferd für seine neunjährige Tochter nicht gekauft.

Der Kläger habe für seine neunjährige Tochter kein Pferd aus einer derartigen Zucht kaufen wollen, sondern ein sanftes und braves Anfängerpferd, wie F* auch von der Beklagten beworben worden sei. Umso weniger habe der Kläger für seine Tochter ein Pferd kaufen wollen, welches zuvor bereits im Rennsport eingesetzt gewesen sei.

Hiezu ist zu erwägen:

3.1.1. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er das Pferd bei Kenntnis um dessen tatsächliche Rasse(** Vollblut anstatt ** Warmblut) – ungeachtet der Kinder- und Anfängertauglichkeit – nicht gekauft hätte, handelt es sich dabei um unzulässige Neuerungen (§ 482 Abs 2 ZPO).

3.1.2. Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen eine Verwendung im Galopprennsport keine Verwendung eines Pferdes im Turniersport darstellt. So hat die Sachverständige ausgeführt (Ergänzungsgutachten ON 65.2, S 17), dass Pferderennen sowohl in Österreich als auch international bei der O* definitiv nicht unter Turnier sportarten geführt werden und somit aus fachlicher Sicht keine Verwendung des Pferdes im Turniersport vorgelegen hat.

Die im Kaufvertrag festgehaltene fehlende Verwendung des Pferdes im Turnier sport ist somit korrekt.

3.1.3. Der vom Kläger gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

3.2. Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:

Der Kläger führt darin ins Treffen, dass ihn bereits die Falschlieferung eines ** Vollbluts statt eines ** Warmbluts und die nicht gewollte, aber dennoch zuvor erfolgte Verwendung des Pferdes im Turniersport zur Vertragsaufhebung berechtigten. Weiters hätte das Erstgericht eine Anfechtung wegen laesio enormis zulassen müssen. Es habe allerdings verabsäumt, den Wert des Pferdes zum 18.9.2022 festzustellen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Übergabe aus dem Pferdeanhänger an den Kläger erfolgt und damit der Kaufvertrag perfekt gewesen sei.

Da festgestellt worden sei, dass zum Zeitpunkt der Übergabe das Pferd aufgeregt gewesen sei, andererseits aber nicht festgestellt worden sei, dass sich diese Aufregung zu einem späteren Zeitpunkt gelegt hätte, sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach das Pferd bei der Übergabe denselben Zustand wie im Stall der Beklagten aufgewiesen habe, falsch.

Hiezu ist zu erwägen:

3.2.1.Voranzustellen ist, dass das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat (§ 500a ZPO), dass aufgrund des Kaufvertragsabschlusses am 15.8.2022 die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts in der Fassung des GRUG (BGBl I 2021/175) anzuwenden sind (§ 1503 Abs 20 ABGB) und dass die Bestimmungen des VGG auf Verträge über den Kauf lebender Tiere keine Anwendung finden (§ 1 Abs 2 Z 1 VGG).

3.2.2.Wie bereits ausgeführt wurde, verstößt der Kläger mit seiner Behauptung, dass er das Pferd in Kenntnis seiner tatsächlichen Rasse (** Vollblut statt ** Warmblut) – ungeachtet seiner Kinder- und Anfängertauglichkeit – nicht gekauft hätte, mangels dementsprechender Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO).

3.2.3. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Übergabe aus dem Pferdeanhänger ein anderer Wert des Pferdes als jener zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses aufgewiesen hat, übersieht er, dass laut den vom Berufungsgericht geprüften und übernommenen Feststellungen der Transport des Pferdes von Vorarlberg nach B* nicht die Ursache für die spätere Verhaltensänderung des Pferdes war. Anhaltspunkte bzw. Gründe für eine sonstige Wertminderung im Zeitraum von etwas über einem Monat zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Pferdes gehen aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor. Es ist daher zu beiden Zeitpunkten von einem Wert des Pferdes zwischen EUR 8.000,-- und 10.000,-- auszugehen.

Ungeachtet dessen ist nach § 934 Satz 3 ABGB das Missverhältnis ohnehin nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts zu bestimmen. Gerade der vom Kläger selbst in seiner Berufung angeführte Rechtssatz RS0018871 stellt klar, dass die Bewertung auf den Vertragsabschlusszeitpunkt hin vorzunehmen ist und nicht auf einen etwaigen späteren Leistungszeitpunkt (so auch P. Bydlinski in KBB 7§ 934 ABGB Rz 1).

3.2.4. Vielmehr steht nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen fest, dass die derzeitige Nichteignung als Kinder- und Anfängerpferd auf die Haltung und Betreuung beim Kläger zurückzuführen ist, nämlich auf ungeeigneten bzw mangelhaften Ausrüstungsgegenständen bzw auf einer unsachgemäßen Anwendung dieser Gegenstände durch die Personen, die das Pferd seit der Übergabe trainiert und angeritten haben, die dem Pferd nicht unwesentliche, unnötige und vermeidbare Schmerzen zugefügt haben. Weiters wurde festgestellt, dass mit dem Pferd nach der Übergabe an den Kläger in einer für dieses ungewohnten Art und Weise gearbeitet wurde und dass die Verhaltensänderung auch auf einen deutlichen Überschuss an verdaulicher Energie und Rohprotein durch Zufütterung eines Futtermittels nach Übergabe an den Kläger zurückgeführt werden kann.

Damit sind aber allesamt Handlungen bzw Unterlassungen ab Übergabe an den Kläger und in dessen Sphäre als Ursache für die Verhaltensänderung des Pferdes anzusehen.

3.3. Damit kommt auch der Rechtsrüge des Klägers keine Berechtigung zu und war der Berufung insgesamt nicht Folge zu geben.

III. Verfahrensrechtliches:

1.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50 und 41 ZPO. Auch im Rechtsmittelverfahren besteht die aus § 22 RATG und § 41 Abs 1 ZPO resultierende Verbindungspflicht. Können Rechtsmittel wegen ihres Zustellzeitpunkts mit einer einzigen Rechtsmittelgegenschrift beantwortet werden, gebührt nur das Honorar für einen einzigen Schriftsatz. Für eine Verbindungsgebühr besteht dabei keine gesetzliche Grundlage. Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel mit Zusatzanträgen verbunden ist (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.447 mwN).

Die Berufungsbeantwortung wurde in Entsprechung des § 22 RATG mit der Rekursbeantwortung verbunden. Es stehen der Beklagten somit nur die Kosten für die Berufungsbeantwortung ohne Verbindungsgebühr zu.

2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, die konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht revisible Tatfragen betreffenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 1