JudikaturOGH

RS0018871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2024

Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.

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