RS0041670 – OGH Rechtssatz
Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO).