§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme — ZPO
§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung u.a. - BGBl
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124582
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.