BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.§ 277

§ 277Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

In Kraft seit 01. Mai 2011
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§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme — ZPO | GesetzeFinden.at