Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
…Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme § 277. Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und…
§ 132a
…Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und die Parteien und informierte Personen (§ 258 Abs. 2) in der vorbereitenden…
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 31 Beweisverfahren
…Folge leistet. (6) Das Gericht kann bei einer nach § 18 Abs. 2 anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.…
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