Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.
…Partei nur neue Tatsachen vorbringen oder neue Beweismittel anbieten will (RS0037031, vgl auch RS0036986, RS0036937 [T4]). Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung (RS0036979). Mit ihrer Anregung auf Wiedereröffnung des Verfahrens wollte die Beklagte den im September 2022 geltenden Anhang 2 der AGB der A* H* GmbH in Vorlage…
…für die Fälligkeit der verfolgten Forderung behauptungs und beweispflichtige Kläger (vgl RIS Justiz RS0041116 [T4]) hat keinen Rechtsanspruch auf Wiedereröffnung des Verfahrens (vgl RIS Justiz RS0036979, RS0037011, RS0037031, RS0036986). 7. Der Revision ist Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, das das Klagebegehren mangels Fälligkeit abgewiesen wird…
…ist nicht zu erkennen, zumal die Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung einer gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verhandlung haben (RIS Justiz RS0036979) und die Vorinstanzen das Vorbringen des Beklagten zu den nachträglich vorgelegten Urkunden ohnedies inhaltlich behandelten. 2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie…
…Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO. Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens (RIS Justiz RS0036979; RS0037011). Die überdies erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemachte Äußerung der Beklagten zum „Antrag“ des Klägers auf Wiedereröffnung des Verfahrens…
…Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch (Fasching II 947; Fucik in Rechberger, ZPO² § 194 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0036979). Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder…
…RS0042963; RS0106371; RS0043172; Zechner in Fasching/Konecny ² § 528 Rz 44). Ein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung besteht jedenfalls nicht (RIS-Justiz RS0036979). Soweit das Berufungsgericht aufgrund sekundärer Feststellungsmängel ergänzende (Negativ-)Feststellungen getroffen hat, ist seine Beweiswürdigung wegen der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO…
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