Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner und AD in RR in Irene Rapp (jeweils aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen , wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger zog sich am 19.11.2022 bei einem Arbeitsunfall einen gelenkstragenden Speichenbruch und einen Supraspinatussehnenriss, jeweils rechts, zu.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.1.2024 anerkannte die Beklagte obige Gesundheitsstörungen als Folge des Arbeitsunfalls vom 19.11.2022 und gewährte dem Kläger hiefür eine jeweils vorläufige Versehrtenrente in folgendem Ausmaß:
von 20.1.2023 bis 5.4.2023 20 %
von 6.4.2023 bis 16.4.2023 100 %
von 17.4.2023 bis 2.5.2023 20 %
von 3.5.2023 bis 13.5.2023 100 %
ab 14.5.2023 20 %
[3] Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Bescheidklage des Klägers , mit welcher er zuletzt (ON 18) die Gewährung einer über 20 % hinausgehenden vorläufigen Versehrtenrente von 20.1.2023 bis 5.4.2023 und von 17.4.2023 bis 2.5.2023 sowie einer über 20 % hinausgehenden Dauerrente ab 14.5.2023, jeweils im gesetzlichen Ausmaß, begehrte.
[4] Die Beklagte bestritt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts und beantragte Klagsabweisung.
[5] Mit dem angefochtenen Urteil gewährte das Erstgericht dem Kläger – auch im Sinn einer teilweisen Wiederholung des angefochtenen Bescheids – für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 19.11.2022 eine jeweils vorläufige Versehrtenrente in folgendem Ausmaß:
von 20.1.2023 bis 5.4.2023 50 %
von 6.4.2023 bis 16.4.2023 100 %
von 17.4.2023 bis 2.5.2023 50 %
von 3.5.2023 bis 14.6.2023 100 %
von 15.6.2023 bis 26.7.2023 50 %
ab 27.7.2023 20 %
[6] Das Mehrbegehren auf Gewährung einer höheren als 20 %igen Versehrtenrente als Dauerrente ab 27.7.2023 wies das Erstgericht ab. Dabei ging es von dem in den US 3 bis 11 festgestellten Sachverhalt aus, auf den gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird und der soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung wesentlich zusammengefasst folgenden Inhalt hat:
[7] Der Kläger zog sich beim Arbeitsunfall am 19.11.2022 einen handgelenknahen Bruch der rechten Speiche mit Abbruch des Ellengriffelfortsatzes und eine Teilrissbildung der Obergrätensehne zu. Begleitverletzungen regionaler Blutgefäß- oder Nervenstrukturen entstanden dabei nicht. Der Kläger leidet aufgrund des Unfalls an einer deutlichen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks um etwa die Hälfte bei der Armhebung und Außendrehung und einer Kraftminderung im Bereich des rechten Schultergelenks. Am rechten Handgelenk leidet er unfallverletzungsbedingt an einer milden Bewegungseinschränkung, insbesondere in der Pfeilebene.
[8] Aufgrund anhaltender Beschwerden im rechten Handgelenk wurde beim Kläger im Zuge eines operativen Eingriffs am 6.4.2023 die rechte Elle verkürzt. Anschließend musste er einen Gipsverband tragen, der nach zwei Wochen durch eine abnehmbare Handgelenksschiene ersetzt wurde.
[9] Am 3.5.2023 wurde der Kläger an der rechten Schulter operiert. Dabei wurde die teilgerissene Obergrätensehne am Oberarmknochen fixiert und die lange Bizepssehne im Ansatzbereich an der Schulterblattgelenkpfanne therapeutisch durchtrennt, wobei diese Maßnahme nicht auf den Unfall vom 19.11.2022 zurückzuführen ist. Die Sehne war verschleißbedingten degenerativen Veränderungen unterworfen und wurde im Zuge der Operation der Schulter durchtrennt, wobei es sich hier um eine übliche Maßnahme handelt, die keine messbaren Bewegungseinschränkungen zur Folge hat, jedoch potenziellen Schmerzzustände aufgrund der degenerativen Veränderung vorbeugt. Die Verletzung aufgrund des Unfalls vom 19.11.2022 hatte zudem keinen Einfluss auf die Schultergelenksstabilität.
[10] Darüber hinaus nahmen die Ärzte bei diesem Eingriff chirurgische Maßnahmen zur Vermeidung einer Schulterenge vor, die sich aufgrund vorbestehender verschleißbedingter Veränderungen entwickelt hatte. Nach der Operation wurde dem Kläger bis sechs Wochen nach dem Eingriff eine Fixation des rechten Arms im Schultergurt mit Schulterabduktionskissen vorgeschrieben.
[11] Aufgrund der beim Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen und der dadurch bewirkten Funktionseinschränkungen lag beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 50 % vom 20.1.2023 bis 5.4.2023 und vom 17.4.2023 bis 2.5.2023, von 100 % vom 14.5.2023 bis 14.6.2023 und im Ausmaß von 50 % von 15.6.2023 bis 26.7.2023 vor. Ab dem 27.7.2023 ist der Kläger aufgrund der beim Arbeitsunfall vom 19.11.2022 erlittenen Verletzungen in einem Ausmaß von 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.
[12] Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen gelangte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung – soweit im Berufungsverfahren relevant – zum spruchgemäß zuerkannten Ausmaß der Versehrtenrente in den jeweiligen Phasen, wobei sich dieses auch zum Teil aus einer Bescheidwiederholung ergäbe.
[13] Ausschließlich gestützt auf den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich die (rechtzeitige) Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung.
[14] Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
[15]
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist nicht berechtigt:
[16] 1.1. Zur Klarstellung ist vorab auf den Umfang des vorliegenden Rechtsmittels einzugehen: Die Berufungsschrift hat gemäß § 467 Z 3 ZPO die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils, und welche beantragt wird (Berufungsantrag). Stehen – wie hier – Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und Berufungsantrag nicht in Einklang, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will (RIS-Justiz RS0042142; vgl auch RS0109220; RS0036410; RS0045820; RS0042160; RS0041851; RS0042235; RS0042215; RS0041771; RS0042147). Durch die Heranziehung des gesamten Vorbringens zur Auslegung der Rechtsmittelschrift (vgl RS0042160 [T5]) kann sich daher grundsätzlich auch ergeben, dass ein in Anfechtungserklärung und/oder Berufungsantrag genannter Spruchpunkt tatsächlich nicht bekämpft ist, weil dazu bei den Berufungsgründen inhaltliche Ausführungen völlig fehlen (4 Ob 172/22f).
[17] 1.2. Hier erklärt der Rechtsmittelwerber in seiner einleitenden Anfechtungserklärung, das Urteil in seinem gesamten klagsabweisenden Umfang anzufechten und verweist diesbezüglich auf den Spruchpunkt 2. Abschließend formuliert er folgenden Berufungs(haupt)antrag:
[18] „Der Kläger beantragt, das OLG Innsbruck als zuständige Berufungsinstanz wolle
[19] 1. der Berufung Folge geben, das Ersturteil abändern und die Beklagte verpflichten, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 19.11.2022 eine jeweils vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 70 % der Vollrente vom 20.1.2023 bis 5.4.2023, im Ausmaß von 100 % der Vollrente vom 6.4.2023 bis 16.4.2023, im Ausmaß von 60 % der Vollrente vom 17.4.2023 bis 2.5.2023, im Ausmaß von 100 % der Vollrente vom 3.5.2023 bis 14.6.2023, im Ausmaß von 50 % der Vollrente vom 15.6.2023 bis 26.7.2023 und im Ausmaß von 20 % der Vollrente ab 27.7.2023 in der gesetzlichen Höhe zu zahlen,...“
[20] Dieser Berufungsantrag korrespondiert mit den inhaltlichen Berufungsausführungen. Die dort geäußerte Kritik bezieht sich ausschließlich auf die Zeiträume 20.1.2023 bis 5.4.2023 und 17.4.2023 bis 2.5.2023, für welche der Kläger statt der vom Erstgericht festgestellten jeweils 50 %igen MdE eine solche von 70 % (1. Zeitraum) und 60 % (2. Zeitraum) begehrt. Auf den Zeitraum ab 27.7.2023 und den Umstand, dass vom Erstgericht „nur“ eine vorläufige Rente zuerkannt wurde, geht die Berufung inhaltlich nicht ein. Für die Zeitraum 15.6.2023 bis 26.7.2023 legt sie ausdrücklich die vom Erstgericht angenommene 50 %ige MdE zugrunde (RMS 5). Auch insoweit korrespondieren daher der Berufungsantrag und die Berufungsausführungen.
[21] 1.3. Ausgehend vom klar formulierten Berufungsantrag und den damit korrespondierenden inhaltlich ausgeführten Berufungsgründen bezieht sich das Rechtsmittel ausschließlich auf folgende Zeiträume und folgendes MdE-Ausmaß:
20.1.2023 bis 5.4.2023 zuerkannt 50 % MdE, nunmehr begehrt 70 %
17.4.2023 bis 2.5.2023 zuerkannt 50 % MdE, nunmehr begehrt 60 %
[22] Die darüberhinausgehenden Zeiträume, in denen das Erstgericht eine geringere als 100 %ige MdE feststellte bzw Versehrtenrente zuerkannte (15.6.2023 bis 26.7.2023 [50 %] und ab 27.7.2023 [20 %]) sowie die Gewährung einer Dauer- statt einer vorläufigen Rente sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren.
[23] 1.4. Was die in der Berufungsbeantwortung relevierte mangelnde Beschwer des Klägers im Rechtsmittelverfahren betrifft, genügt ein Verweis auf § 82 Abs 4 ASGG. Nach dieser Bestimmung ist ein Begehren „im gesetzlichen Ausmaß“ so zu verstehen, dass es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Hier begehrte der Kläger zuletzt (ON 18 S 1) betreffend die im Berufungsverfahren noch strittigen Zeiträume (vgl ErwGr 1.3.) die Gewährung einer über 20 % hinausgehenden Rente im gesetzlichen Ausmaß. Damit ist der Kläger durch den erstgerichtlichen Zuspruch einer 50 %igen Rente jedenfalls (sowohl materiell als auch formell) beschwert, weil ihm nicht das Günstigste, also eine Rente im maximalen Ausmaß von 100 %, zugesprochen wurde. Eine mangelnde Beschwer steht der Berufung daher nicht entgegen (RIS-Justiz RS0041868; RS0006497).
[24] 2.1. Unter dem ausschließlich geltend gemachten Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger die unterlassene Einholung eines weiteren traumatologischen Gutachtens mit der Begründung, das vorliegende Gutachten sei mangelhaft und unschlüssig.
[25] 2.2. Nach stRsp stellen die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Gutachtens eines Gerichtssachverständigen und die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten – hier medizinischen – Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem/den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der (freien) richterlichen Beweiswürdigung iSd § 272 ZPO dar, der somit im Allgemeinen nicht zum Gegenstand einer Mängel-, vielmehr nur einer Beweisrüge gemacht werden kann (10 ObS 90/13b; 10 ObS 54/13f; 10 ObS 83/01f; 10 ObS 352/00p uvm; RIS-Justiz RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; RS0040588 [T5, T6] Rechberger/Klicka aaO § 360 - 362 Rz 6).
[26] In der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens könnte nur dann ein Verfahrensmangel gelegen sein, wenn ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nur dann auf Antrag oder von Amts wegen dazu verhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist oder nicht vervollständigbar erscheint, vom Sachverständigen verschiedene (widersprüchlich verbliebene) Ansichten geäußert oder dieser nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Nur insoweit könnte die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens einen Verfahrensmangel abgeben (RIS-Justiz RS0040597; RS0113643; Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 149f; Rechberger/Klicka aaO).
[27] 2.3. Hier führt der Kläger ausschließlich eine Mängel- und keine Beweisrüge aus. Dementsprechend individualisiert er weder die kritisierten Feststellungen, noch formuliert er konkrete Ersatzfeststellungen oder führt seinen Standpunkt stützende andere Beweisergebnisse ins Treffen (vgl RIS-Justiz RS0041835). Vielmehr beschränkt sich die Berufung auf eine Kritik des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens iSd § 362 Abs 2 ZPO, wobei – wie unter ErwGr 1. aufgezeigt – nach den insoweit hinreichend klaren Berufungsausführungen (insb in RMS 5) hievon ausschließlich die Zeiträume vom 20.1.2023 bis 5.4.2023 (zuerkannte MdE 50 %, nunmehr begehrt 70 %) und 17.4.2023 bis 2.5.2023 (zuerkannt MdE 50 %, nunmehr begehrt 60 %) betroffen sind. Dem Kläger gelingt es allerdings nicht, einen Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO aufzuzeigen:
[28] 2.4. Wie die Berufung richtig erkennt, musste sich der Kläger verletzungsbedingt zweimalig einer Operation unterziehen. Am 6.4.2023 wurde die rechte Elle verkürzt. Am 3.5.2023 wurde er an der rechten Schulter operiert. In den auf diese Operationen jeweils unmittelbar folgenden ersten Phasen schätzte der Sachverständige jeweils eine 100%ige MdE ein. Vor diesen Operationen, also in den strittigen Phasen vom 20.1.2023 bis 5.4.2023 und vom 17.4.2023 bis 2.5.2023 schätzte der Sachverständige ebenso wie in der nachfolgenden Phase vom 15.6.2023 bis 26.7.2023 jeweils eine 50 %ige MdE ein. Aus dem unangefochtenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger jeweils nach den Operationen insofern stark eingeschränkt war, als er unmittelbar nach der ersten Operation zunächst einen Gipsverband tragen musste, der nach zwei Woche durch eine abnehmbare Handgelenksschiene ersetzt wurde, wobei sowohl die Operation als auch die postoperative Heilung komplikationslos verliefen. Nach der zweiten Operation erfolgte für sechs Wochen eine Fixation des rechten Arms mittels Schultergurts.
[29] Damit ist die gutachterliche Einschätzung der MdE insofern schlüssig und nachvollziehbar, als der Sachverständige in den jeweils auf die beiden Operationen unmittelbar folgenden Zeitspannen aufgrund der in dieser Zeit gegebenen massiven postoperativen Einschränkungen (Gipsverband und Fixation) jeweils von einer 100 % MdE ausging und in den hier strittigen Phasen vor den Operationen jeweils „nur“ von einer 50 %igen. Auch wenn – wie sich aus der ab 27.7.2023 unstrittig mit 20 % eingeschätzten MdE zeigt – durch die Operationen langfristig eine deutlich Besserung der Situation eingetreten ist, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass – wie hier – die massivsten Einschränkungen gerade in den ersten Phasen nach einer Operation vorliegen. Damit in Einklang steht auch die Einschätzung für die vor der ersten Operation gelegene Zeitspanne bis zum 5.4.2023. Dass die Einschränkungen in dieser Phase geringer waren, als unmittelbar postoperativ gesteht auch der Kläger insofern zu, als er hiefür nicht eine 100 %ige MdE beansprucht, sondern „nur“ 70 %. Woraus sich die 20%ige Differenz zu der vom Sachverständigen ohnehin eingeschätzten 50 %igen MdE ergeben soll, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Gleiches gilt für die zweite strittige Phase, in welcher der Kläger „nur“ eine höhere Einschätzung um 10 % begehrt. In dieser Allgemeinheit unrichtig ist auch der vom Kläger gezogene Schluss, wonach sich aus der zunächst unbehandelten Schulterverletzung zwangsläufig eine „hocheingeschränkte Handgelenkssituation“ ergäbe. Allein eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bewirkt nicht automatisch eine hohe Einschränkung der Funktion des Handgelenks, handelt es sich dabei doch um unterschiedliche Körperfunktionen selbst wenn die Einschränkungen den selben Arm betreffen.
[30] Auch die in der Berufung herangezogene Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung, wonach die Situation vor der ersten Operation der „MdE-Einschätzung eines Einarmigen“ entspreche, bewirkt keine Unschlüssigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige führte nämlich zugleich aus, dass der Arm in dieser Zeitspanne eingeschränkt funktionsfähig war. Eine nähere Konkretisierung der MdE-Einschätzung bei Einarmigkeit war mit der nicht näher spezifizierten Äußerung bezüglich Einarmigkeit nicht verbunden. Wenn die Berufung hiezu releviert, der Sachverständige habe nicht darlegen können, welcher Grad der MdE nach der führenden Bewertungsliteratur in diesen Fällen – also bei Einarmigkeit – anzunehmen sei, ist ihr zu entgegnen, dass sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 2.10.2024 (ON 18 S 7) nicht ergibt, dass eine derartige Frage an den Sachverständigen überhaupt herangetragen worden wäre. Vielmehr hielt der Sachverständige unmittelbar anschließend dezidiert an der 50 %igen MdE-Einschätzung in den hier strittigen Zeiträumen fest. Abgesehen davon, dass eine Bewegungseinschränkung nicht mit einem Verlust einer Extremität gleichgesetzt werden kann, bewirkt – wie in der Berufungsbeantwortung richtig ins Treffen geführt – nicht einmal eine (teilweise) Amputation eines Arms bzw der Verlust der Funktionalität der Finger per se die hier angestrebte 70 %ige MdE, sondern ist diese immer abhängig vom Ausmaß des Verlusts (vgl Frank/Oder/Titze, Das Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung² [2021] S 57ff).
[31] 2.5. Insgesamt gelingt es der Berufung daher nicht, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens iSd § 362 Abs 2 ZPO aufzuzeigen, die die Einholung eines weiteren traumatologischen Gutachtens erforderlich machen würde (RIS-Justiz RS0040613; RS0040592). Die ausschließlich auf diese Argumentation gegründete Berufung bleibt daher erfolglos.
[32] 3. Da das Berufungsverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war, scheidet ein auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegründeter Kostenzuspruch an den Kläger von vornherein aus (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/SonntagASGG § 77 Rz 21). Das Vorliegen der (vermögensrechtlichen) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wurden nicht einmal behauptet. Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.[33] 4. Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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