Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll.
…Berufungsantrag nicht in Einklang, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will ( RS0042142 ; vgl auch RS0109220 ; RS0036410; RS0045820; RS0042160; RS0041851; RS0042235; RS0042215; RS0041771; RS0042147). Durch die Heranziehung des gesamten Vorbringens zur Auslegung der Rechtsmittelschrift (vgl RS0042160 [T5]) kann sich daher grundsätzlich auch ergeben…
…ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (RIS Justiz RS0045820 ua). Ob die Berufungsausführungen erkennen lassen, dass und welche Abänderung des angefochtenen Urteils vom Kläger angestrebt wird, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab…
…hinreichend deutlich hervorgeht, dass der Kläger ohnehin die Abänderung im Sinne der Feststellung der Haftung der Beklagten begehrt (vgl 2 Ob 76/09d; RS0045820). Mangels jeglicher Feststellungen über die unfallkausalen Schäden ist jedoch das Leistungsbegehren nicht für ein Endurteil spruchreif. [61] Da auch das Vorliegen von Spät- und Dauerfolgen…
…der Vorinstanzen begehrt, steht einer meritorischen Entscheidung nicht entgegen, weil aus dem Inhalt des Revisionsrekurses eindeutig erkennbar ist, dass sie auch die Abänderung begehrt (vgl RS0045820 ). Dem Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben, die vom Erstgericht erlassene und vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung zu bestätigen sowie um den Erlag einer…
…der Revision (oder - wie hier - der Berufung) kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (2 Ob 521/95, SZ 68/57; RIS-Justiz RS0045820; vgl RIS-Justiz RS0042235). Ein unrichtiger Revisionsantrag (Berufungsantrag) schadet also nicht, wenn klar ist, dass sich der Kläger nur versehentlich im Ausdruck vergriffen hat (RIS…
…Haftung der beklagten Partei" die Rede, sodass in Verbindung mit dem gesamten Berufungsinhalt ohnehin der Abänderungswunsch der Klägerin zum Ausdruck kam (vgl RIS-Justiz RS0042191; RS0045820).…
…einen Aufhebungsantrag gestellt; dies bedarf aber keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (RIS Justiz RS0045820, insb 2 Ob 521/95). 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.…
…Mutter lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt hat, schadet im Hinblick auf die Revisionsrekursausführungen nicht, die eindeutig eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung anstreben (vgl RIS-Justiz RS0043615, RS0045820, RS0043651). Der Revisionsrekurs zieht die Verpflichtung der Mutter zur Rückgabe des Kindes nicht mehr in Zweifel. Er wendet sich nur gegen den Ausspruch der Vorinstanzen…
…abändernden) Entscheidung des Rekursgerichts steht dies nur dann nicht entgegen, wenn aus dem Inhalt des Rekurses eindeutig erkennbar ist, dass auch die Abänderung begehrt wird (RS0045820 [T3]). Dies ist jedoch konkret nicht der Fall. 3.1 Nichtigkeitsgründe sind anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall von Amts…
…des Rekurses kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Antragsteller im Ergebnis die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Stattgebung der beantragten Akteneinsicht anstrebt (vgl RS0045820 [T3]). 2.2 Einem Dritten kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an…
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