Nur wenn aus dem Akt eindeutig und leicht festzustellen ist, wie hoch der vom Rechtsmittelwerber gewünschte Betrag sein soll, also Fehler bei der Beurteilung der Absicht des Rechtsmittelwerbers oder bei der Berechnung des Umfanges der Anfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen sind, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages im Abänderungsantrag als unschädlich angesehen werden.
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