RS0036410 – OGH Rechtssatz
Zwar ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Wenn aber in der Anfechtungserklärung genau differenziert wird und auch nach dem Rechtsmittelantrage nur ein Teil der Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird, dann kann nicht aus den Ausführungen der Beschwerde abgeleitet werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz zur Gänze angefochten wird.