Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch den Verfahrenshilfevertreter Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 25.008,00 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. Juli 2025, B*-15 (Berufungsinteresse: EUR 25.008,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit EUR 2.287,35 (darin keine USt enthalten) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Mit seiner am 10. März 2025 zu B* des Landesgerichtes Leoben eingebrachten Klage begehrt der Kläger, dem mit Beschluss vom 28. Jänner 2025, **-5, zur Führung des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und Z 3 ZPO bewilligt worden ist, von der Beklagten die Bezahlung von EUR 25.008,00 samt 4 % Zinsen seit 23. Juli 2024.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass über den Kläger aufgrund von Vergehen nach dem Führerscheingesetz (FSG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Kraftfahrgesetz (KFG) Verwaltungsstrafen verhängt worden seien. Es handle sich um bundesgesetzliche Vorschriften, also um eine Bundesmaterie nach Art 10 B-VG. Die Beklagte sei für den unrichtigen Vollzug dieser Materie haftbar.
Der Kläger sei wegen Nichtzahlung der Verwaltungsstrafe im Jahr 2021 und im Juni 2022 in Haft genommen worden. Es seien 58 Tage als offene Haft ausständig gewesen, obwohl 168 Tage vollzogen und EUR 3.008,00 eingehoben worden seien.
Dem Kläger stehe ein Haftentschädigung von EUR 200,00 täglich, also EUR 22.000,00 zu.
Außerdem begehre der Kläger die Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrages von EUR 3.008,00. Er sei am 8. Februar 2024 von einer Zivilstreife angehalten und aufgrund angeblich offener Strafen (** EUR 65,00; ** EUR 598,00; ** EUR 2.345,00; gesamt daher EUR 3.008,00) festgenommen worden. Diese Akte seien bezahlt und/oder verbüßt gewesen.
Am 8. November 2018 (nach einer Haft) sei dem Kläger von einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft C* mitgeteilt worden, welche Strafen offen seien, und hätte sich aus dieser Auskunft ein Ausmaß von (insgesamt) 50 Tagen und zehn Stunden an Strafen ergeben.
Ausgehend von den sodann tatsächlich absolvierten Haften (insgesamt 168 Tage, 7 Stunden und 25 Minuten) ergebe sich somit, dass 110 Tage, 7 Stunden und 25 Minuten Haft zu viel zur Verbüßung auferlegt worden seien.
Die Geldstrafen bzw die umgerechneten Ersatzfreiheitsstrafen seien in den Straferkenntnissen richtig/korrekt festgehalten worden. Es seien dann aber im Vollzug Fehler passiert.
Bei den Vollzügen hätten stets aufbauend auf dem vorigen Vollzug neue Vollzüge stattgefunden, und hätten sich Haften, die zu viel verhängt worden seien, erst aus diesem Vorgang ergeben.
Mit dem Kläger wurde erörtert (Verhandlung vom 11. Juli 2025, ON 12.1, PS 2), dass er nicht bestreite, dass berechtigterweise über ihn Strafen durch Bezirkshauptmannschaften verhängt wurden, er aber der Ansicht sei, dass er ausgehend von den verhängten Strafen zu viel bezahlt bzw. zu viele Tage an Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt habe, weil die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafen unrichtig erfolgt sei. Das Gericht müsse ausgehend vom Klagsvorbringen konkret nachvollziehen können, in welchem Ausmaß welche konkreten Strafen verhängt wurden. Es bedürfe einer Darlegung der einzelnen Straferkenntnisse, und daran anknüpfend, in welchem Ausmaß welche Strafen wann bezahlt oder teilweise bezahlt oder aufgrund von welchen Haftaufenthalten als erledigt anzusehen waren.
Daraufhin brachte der Kläger vor, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft D* vorgesprochen und um Ausfolgung von Aktenkopien ersucht habe, und dass ihm keine Unterlagen übergeben worden seien. Er berufe sich daher auf die vorgelegten Unterlagen und die Parteienvernehmung und beantrage, sofern solche Akten vorhanden sind, deren Beischaffung. Anhand dieser beigeschafften Akten werde er eine Konkretisierung zum Rechtsgrund und zu den jeweiligen Berechnungen vornehmen. Es handle sich um keinen Erkundungsbeweis, sondern seien konkrete Akten angeführt, aus denen sich die Grundlage für die Vollzüge ergebe. Im übrigen sei dem Kläger die Einsicht in die Vollzugsakten verwehrt worden.
Verjährung sei nicht eingetreten, weil erst im Jahr 2022 die unrichtige Berechnung offenkundig geworden sei, und zwar im Zuge der Vollzüge, die im Jahr 2022 stattgefunden hätten.
Es hätten bei den Vollzügen stets aufbauend auf dem vorigen Vollzug neue Vollzüge stattgefunden und hätten sich zu viel verhängte Haften erst aus diesem Vorgang ergeben.
Die Beklagte erhob Einspruch, in dem sie das Klagsvorbringen bestreitet und Klagsabweisung beantragt. Eine unrechtmäßige Vollziehung einer Verwaltungsstrafhaft oder eine unrechtmäßige Einhebung von verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafen werde bestritten.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, worauf der Kläger seine Behauptung stützt, dass es zu einem übermäßigen Vollzug von Verwaltungsstrafen gekommen sei. Der Klage sei nicht zu entnehmen, auf welches konkrete, der Beklagten allenfalls nach dem AHG zuzurechnende Handeln welches Organs die geltend gemachten Ansprüche überhaupt zurückzuführen sein sollten. Gleiches gelte für die behauptetermaßen zu Unrecht eingehobenen verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafen. Da die Tatsachen, auf welche sich ein Anspruch gründet, in der Klage im Einzelnen vollständig anzugeben sind und es der Behauptung sämtlicher rechtserzeugender Tatsachen bedürfe, sei die Klage unschlüssig.
Im Übrigen sei die Vollziehung einer Verwaltungsstrafhaft im Vollziehungsbereich der StVO funktionell (im Sinne des § 1 Abs 1 AHG) nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Vollziehung in Angelegenheiten der Straßenpolizei sei nämlich gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG Landessache. Wenn ein diesbezügliches Handeln bei der Vollziehung der Verwaltungsstrafhaften auch auf ein organisatorisch nicht dem Bund zuzurechnendes Organ zurückzuführen – Derartiges sei der Klage nicht zu entnehmen – wäre, sei die Beklagte auch nicht passiv legitimiert. Ein derartiges Handeln wäre ihr nämlich weder funktionell gemäß § 1 Abs 1 AHG noch organisatorisch gemäß § 1 Abs 3 AHG zuzurechnen.
Unabhängig von der vorliegenden Unschlüssigkeit werde das Klagebegehren auch der Höhe nach bestritten und werde auf die Behauptungs-und Beweispflicht des Klägers verwiesen. Die begehrte Haftentschädigung von EUR 200,00 pro Tag sei jedenfalls deutlich überhöht, und sei lediglich eine Haftentschädigung von EUR 20,00 pro Hafttag angemessen (§ 5 Abs 2 StEG). Auch der Zinsenlauf werde bestritten.
Das Klagebegehren werde auch nach dem Schriftsatz des Klägers vom 23. Mai 2025, (ON 10) weiterhin nur pauschal und äußerst kursorisch mit einer überschießenden Vollziehung von verwaltungsstrafrechtlichen Freiheitsstrafen begründet. Ein konkretes Vorbringen dazu, weshalb der Vollzug dieser Freiheitsstrafen zu Unrecht erfolgt wäre oder inwiefern bzw aus welchen konkreten Gründen der vom Kläger behauptete Haftvollzug ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln im Sinne des § 1 Abs 1 AHG darstellen würde, liege weiterhin nicht vor.
Dem (ergänzenden) Klagsvorbringen sei auch nicht zu entnehmen, auf welche konkreten verwaltungsstrafrechtlichen Bescheide die vollzogenen Freiheitsstrafen zurückzuführen wären, inwiefern die Bescheide auf einer rechtswidrigen und unvertretbaren Rechtsansicht im Sinn des AHG fußen und demnach die Aufforderungen zum Antritt der Strafhaft zu Unrecht erfolgt wären.
Eine entsprechende Konkretisierung sei auch deshalb erforderlich, weil die Vollziehung in Angelegenheiten der Straßenpolizei Landessache sei (Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG), das Handeln der vom Kläger genannten Bezirkshauptmannschaften auch organisatorisch nicht dem Bund zuzurechnen sei und die Beklagte daher nicht passiv legitimiert wäre. Gleiches gelte für die Behauptung von zu Unrecht vollzogenen bzw eingehobenen Geldstrafen.
Eine Schlüssigkeit ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden, da diese größtenteils weder lesbar bzw nachvollziehbar seien und nicht mit dem – ohnehin äußerst kursorischen – Klagsvorbringen in Einklang zu bringen seien.
Das bloße Verlangen nach Beischaffung von Verwaltungsakten, ohne dabei auf konkrete Schriftstücke im Verwaltungsakt Bezug zu nehmen, stelle einen bloßen Erkundungsbeweis dar. Die Beklagte spreche sich ausdrücklich gegen eine amtswegige Beischaffung von Verwaltungsakten aus.
Die Beklagte habe bereits im Einspruch auf die Unschlüssigkeit und die Unsubstantiiertheit des Klagevorbringens hingewiesen. Da dem Kläger im Zuge der Ausschreibung der vorbereitenden Verhandlung aufgetragen worden sei, ein abschließendes Vorbringen zu erstatten, sei das ergänzende Vorbringen in der Verhandlung vom 11. Juli 2025 auch präkludiert.
Im Übrigen seien die Ansprüche bereits verjährt. Spätestens zum Zeitpunkt der Verbüßung der Freiheitsstrafen in den Jahren 2019 und 2021 habe die Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG zu laufen begonnen, weshalb dessen dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei.
Gleiches gelte für die im Jahr 2022 vollzogenen Freiheitsstrafen, da deren Vollzug bereits im Jahr 2019 (Beilage ./C) vorhersehbar gewesen sei. Der Umstand, dass nicht sämtliche offenen Freiheitsstrafen schon im Jahr 2019 vollzogen wurden, sei nämlich alleine auf die von § 54 Abs 3 VStG vorgesehene (von Amts wegen wahrzunehmende) Haftunterbrechung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zurückzuführen.
Es sei daher Verjährung betreffend die in den Jahren 2019, 2021 und 2022 vollzogenen verwaltungsstrafrechtlichen Freiheitsstrafen eingetreten.
Betreffend die begehrte Rückzahlung von EUR 3.008,00 werde der Einwand der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs erhoben. Ansprüche auf Rückzahlung entrichteter Geldstrafen seien im Wege einer gegen den jeweiligen Rechtsträger gerichteten Klage gemäß Art 137 B-VG geltend zu machen. Ein derartiger Rückzahlungsanspruch sei aber zu verneinen, solange der die Geldstrafe verhängende Strafbescheid dem Rechtsbestand angehört. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die eingehobenen Geldstrafen nicht auf einem rechtskräftigen Strafbescheid beruhen, weshalb seine Rückzahlungsansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen seien.
Mit dem (in der Verhandlung vom 11. Juli 2025 mündlich verkündeten [ON 12.1, Seite 4f] und nach Berufungsanmeldung durch den Kläger [ON 13] schriftlich ausgefertigten) angefochtenen Urteil(ON 15) wies das Erstgericht [ohne ein über die Urkundenverlesung hinausgehendes Beweisverfahren durchgeführt zu haben] (1.) das gesamte Zahlungsbegehren ab und (2.) verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 4.035,05 an die Beklagte. Es traf (teilweise vom Kläger als unrichtig bekämpfte) Feststellungen. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass die Klage betreffend den behaupteten Anspruch von EUR 22.000,00 unschlüssig sei. Dem Klagsvorbringen lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Straferkenntnissen/Bescheiden sich welche konkreten Ersatzfreiheitsstrafen ergeben haben und wann welche Strafen durch Zahlung und/oder Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen beglichen wurden, wann die jeweiligen Strafen zur Gänze beglichen waren, ab wann ein Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen unzulässigerweise erfolgt sei und für welche konkreten Tage eine Haftentschädigung begehrt werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es einen „unrichtigen Vollzug“ gegeben hätte. Urkunden könnten ein Vorbringen nicht ersetzen. Auch aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich aber kein Anspruch des Klägers, weil sich aus diesen zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafen von mehr als 300 Tagen errechnen würden, wohingegen sich die ab 2019 vollzogenen Haften auf weniger als 150 Tage beliefen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Kläger zu lange in Haft gewesen wäre. Lasse man die nicht klagsgegenständliche Haft im Jahr 2023 außer Acht, so belaufe sich die bis 2022 verbüßte Haft auf weniger als 130 Tage. Ein Anspruch des Klägers sei daraus nicht erklärbar. Dass Strafhaften vollzogen worden wären, die gar nicht mehr erforderlich/zulässig gewesen wären, sei nicht feststellbar. Bereits im Jahr 2019 seien dem Kläger in 20 Aufforderungen zum Strafantritt die konkreten Ersatzfreiheitsstrafen klar ersichtlich mitgeteilt worden. Es habe ihm daher bekannt sein müssen, welche Strafen es zu begleichen gibt. Wenn er vermeint, es wäre beim Vollzug zu Fehlern gekommen, so sei nicht ersichtlich, warum er die zuletzt verbüßten Haftstrafen überhaupt noch angetreten hat. Ausgehend von seinem Vorbringen, wonach 120 Tage „zu viel zur Verbüßung auferlegt“ worden seien, hätte er die zuletzt angeführten Haften nicht mehr antreten müssen. Strafen (auch Ersatzfreiheitsstrafen), welche im Aufforderungsschreiben im Jahr 2019 bekanntgegeben wurden, seien gemäß § 6 AHG bereits verjährt. Auch das Klagebegehren betreffend den Anspruch von EUR 3.008,00 sei unschlüssig. Es ergebe sich nämlich weder aus dem Vorbringen noch aus den Urkunden, welche Straferkenntnisse den genannten Zahlungen/Einhebungen von EUR 65,00, EUR 598,00 und EUR 2.345,00 zugrunde liegen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass bzw aus welchen Gründen diese Beträge unrechtmäßigerweise eingehoben worden wären bzw aus welchen Gründen der Kläger einen Rückzahlungsanspruch haben sollte. Im Hinblick darauf, dass die Vollziehung im Bereich der Straßenpolizei gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG Landessache ist, liege ausgehend vom Klagsvorbringen kein amtshaftungsbegründendes Verhalten von Bundesorganen vor, weshalb die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 16.1), aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird, und stellt eventualiter einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 18), der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt .
A) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1.) Der Klägermacht unter diesem Berufungsgrund geltend, dass die Klage nicht (weder betreffend den Anspruch aus der Haftentschädigung noch betreffend den Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR 3.008,00) unschlüssig sei. Die zu viel verbüßten Haftstrafen seien dargestellt worden (Haftbestätigungen Beilage ./D), wobei diese Berechnungen aus dem Vorbringen und den Urkunden abgeleitet werden könnten. Es seien 110 Tage, sieben Stunden, 25 Minuten Haft zu viel Verbüßung auferlegt worden, und leite der Kläger aus einer Haftentschädigung pro Tag von EUR 200,00 den Gesamtbetrag von EUR 22.000,00 ab. Der Berufungswerber bezieht sich auf die Rechtsprechung, wonach die Forderung nach einer Präzisierung von Vorbringen als Überspannung angesehen werden könne. Verjährung sei nicht eingetreten, da die unrichtige Berechnung erst im Jahr 2022 offenkundig geworden sei. Betreffend das Zahlungsbegehren von EUR 3.008,00 (Rückzahlung von Geldstrafen) liege keine Unschlüssigkeit vor. Es sei Vorbringen dazu erstattet worden, woraus sich dieser Anspruch ergibt. Die Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sich die verhängten Verwaltungsstrafen auf Vergehen nach dem Führerscheingesetz und der Straßenverkehrsordnung bezogen haben, also auf bundesgesetzliche Vorschriften.
2.) In der Berufungsbeantwortungwird zunächst das Vorbringen vor dem Erstgericht zur Verjährungsfrage und zur Unschlüssigkeit wiederholt. Auch betreffend die eingehobenen Geldstrafen habe der Kläger nicht dargelegt, worauf die von ihm ins Treffen geführten Geldstrafen zurückzuführen wären, weshalb deren Einhebung zu Unrecht erfolgt wäre und worauf konkret die Behauptung gestützt werde, dass bereits ein Vollzug bzw eine „Verbüßung“ erfolgt wäre. Es wird (neuerlich) auf Art 137 B-VG verwiesen. Es fehle an der Passivlegitimation der Beklagten, da Vollziehung in Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG Landessache und das Handeln der vom Kläger genannten Bezirkshauptmannschaften auch organisatorisch nicht dem Bund zuzurechnen sei.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Schlüssigkeit der Klage muss stets im Einzelfall anhand der konkreten Tatsachenbehauptungen geprüft werden ( Planitzerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 226 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 192; Klauser/Kodek,JN–ZPO 18, § 226 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at], E 197; RIS-Justiz RS0037516, RS0106638, RS0037591, RS0037447, RS0014024, RS0037870, RS0037432, RS0037532). Der Streitgegenstand besteht aus dem Klagebegehren und dem Tatsachenvorbringen, aus dem dieses abgeleitet wird (RIS-Justiz ). Der Kläger hat diejenigen Tatsachen, auf welche sich sein Anspruch gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben (RIS-Justiz ).
5.) Amtshaftung setzt stets ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (§ 1 Abs 1 AHG; stRsp; jüngst 1 Ob 24/21t mwN; Schragel, AHG³, Rz 140, 157; Maderin Schwimann/Kodek, ABGB 4, vor § 1 AHG, Rz 4, § 1 AHG, Rz 16, 65). Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Amtshaftungsansprüche, weil nur dann ein Verschulden des Organs vorliegt (stRsp; RIS-Justiz RS0049955 insb [T 1, 2, 5 bis 8, 28], RS0050216 insb [T5], RS0049951 [T1, 4, 9]; jüngst 1 Ob 79/19b, 1 Ob 232/19b, 1 Ob 91/21w, 1 Ob 206/21g ua; zur Einzelfallbezogenheit: RIS-Justiz RS0110837, [T10]; jüngst , ). Zu klären ist insoweit, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht (stRsp; RIS-Justiz [T2, 7, 8], [T2]; jüngst , , ). Bei der Beurteilung von Rechtsfragen ist ein Verschulden (bloß) dann zu bejahen, wenn der beanstandeten Entscheidung keine nach den jeweiligen Umständen vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (stRsp; RIS-Justiz , insb [T5]; jüngst uva), was in der Regel nur dann der Fall ist, wenn von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen (höchstgerichtlichen) Judikatur abgewichen wird, ohne dass sorgfältige Überlegungen oder Auseinandersetzungen mit gegenteiligen Argumenten angestellt werden (stRsp; RIS-Justiz , , ; , , ;
6.1.) Ausgehend von diesen Prämissen hätte der Kläger betreffend das Begehren im Umfang von EUR 22.000,00 samt Anhang darlegen müssen, inwieweit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten vorliegt, das dazu geführt hat, dass er (angeblich) zu viele Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt hat.
6.2.) Das (trotz eines Unschlüssigkeitseinwandes der Beklagten und einer diesbezüglichen Erörterung durch das Erstgericht erstattete) Klagsvorbringen besteht aber letztlich (bloß) in einer (rechnerischen) Gegenüberstellung einer Mitteilung am 8. November 2018 über „offene“ Strafen von 59 Tagen und zehn Stunden und einer Verbüßung (in den Jahren 2019, 2021 und 2022) von insgesamt 168 Tagen, sieben Stunden und 25 Minuten, woraus sich ein zu viel zur Verbüßung auferlegtes Ausmaß von 110 Tagen, sieben Stunden und 25 Minuten ergebe.
7.1.) Aus diesem Vorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, was die Ursache dieser (behaupteten) Differenz ist.
7.2.) Diese könnte etwa darin liegen, dass dem Kläger am 8. November 2018 eine unrichtige Auskunft erteilt bzw kein vollständiges Bild verschafft wurde. Diesfalls wäre dem Kläger der von ihm behauptete Schaden aber gar nicht entstanden, da er die Ersatzfreiheitsstrafen jedenfalls (und ungeachtet einer allenfalls unrichtigen Auskunft) antreten hätte müssen.
7.3.) Außerdem wäre es möglich, dass es nach der Auskunft vom 8. November 2018 zu behördlichen Entscheidungen gekommen ist, aus denen sich der Vollzug von (zusätzlichen) Ersatzfreiheitsstrafen ableiten ließe.
7.4.) Dem Klagsvorbringen lässt sich daher nicht entnehmen, welche konkreten Umstände dazu geführt haben, dass die behauptete Differenz vorliegt.
7.5.) Es ist auch nicht erkennbar, welche konkreten (fehlerhaften) behördlichen Vorgänge den vom Kläger (angeblich zusätzlich) verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde liegen. Keinesfalls ist erkennbar, welches konkrete (rechtswidrige und schuldhafte) Verhalten irgendeiner Behörde überhaupt (im Sinne eines Fehlers beim Vollzug) vorliegen sollte, aus welchem seine (behaupteten) Ansprüche resultieren.
7.6.) Vor allem fehlt es an jeder Behauptung, aus der sich ein Zusammenhang zwischen zwei vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafen für dieselbe Straftat ergeben würde, was Grundlage für eine Überprüfung wäre, ob der Vollzug einer (oder mehrerer) Ersatzfreiheitsstrafen wiederholt erfolgte. Ausgehend von der Behauptung des Klägers, dass die Geldstrafen bzw die umgerechneten Ersatzfreiheitsstrafen in den Straferkenntnissen richtig/korrekt festgehalten worden seien, wäre dies nämlich der einzige denkmögliche Grund für zu Unrecht vollzogene Ersatzfreiheitsstrafen.
8.) Das Erstgericht ist daher zu Recht von einer Unschlüssigkeit dieser Behauptungen ausgegangen.
9.) Selbiges gilt betreffend den Betrag von EUR 3.008,00. Insoweit hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Beträge von EUR 65,00, EUR 598,00 und EUR 2.345,00 (siehe die Zahlungsbestätigungen in Beilage ./E) bereits bezahlt und/oder verbüßt worden seien. Er hat aber nicht dargelegt, wann diese Zahlungen bzw Verbüßungen erfolgt sind, und hat keinerlei Behauptungen über ein konkretes Organhandeln aufgestellt.
10.) Folge hiervon ist, dass die Klage vom Erstgericht mit Urteil als unbegründet abzuweisen war (RIS-Justiz RS0037407; Planitzerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 226 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 47). Die Annahme einer Unschlüssigkeit ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ( Geroldingerin Fasching/Konecny³, III/1, § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 196).
11.) Die Abweisung der Klage resultiert daher schon aus der fehlenden Schlüssigkeit an sich. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wären daher nicht erforderlich gewesen, da die Klagsabweisung eine Folge der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage bloß der Klagsbehauptungen ist. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung sowohl mit der Beweisrüge als auch mit der Mängelrüge, welche sich auf die unterbliebene Aufnahme von Beweisen (Aktenbeischaffungen, PV des Klägers) bezieht.
12.) Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit der Klagebegehren müssen im Rahmen dieser Berufungsentscheidung auch die Einwände der fehlenden Passivlegitimation und der Verjährung der Beklagten nicht weiter behandelt werden.
B) Ergebnis:
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass bereits eine Vielzahl von Rechtsprechung zur Frage der Schlüssigkeit/Unschlüssigkeit eines Klagebegehrens vorliegt und in diesem Rahmen lediglich ein Einzelfall zu beurteilen war.
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