Art. 137
Art. 137 — B-VG
Art. 137 — B-VG
Anmerkung
Nähere Vorschriften über das Verfahren enthalten die §§ 37 bis 41 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40139699
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
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