Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , Hausfrau, und 2. C* B* , Vertragsbediensteter, beide **, und beide vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. D* , Vertragsbediensteter, **, und 2. E* Aktiengesellschaft , FN **, **, beide vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, wegen 1. (ausgedehnt) EUR 13.200,07 sA (erstklagende Partei) und 2. EUR 9.925,79 sA sowie Feststellung (Streitwert: EUR 6.000,00) (zweitklagende Partei), über die Berufung der klagenden Parteien (Interesse 1. EUR 2.263,04 und 2. EUR 6.500,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. September 2025, GZ **-45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 1.677,00 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 279,50 USt) anteilig (erstklagende Partei: EUR 433,08, zweitklagende Partei EUR 1.243,92) zu ersetzen.
Die Revision ist hinsichtlich der erstklagenden Partei jedenfalls unzulässig und hinsichtlich der zweitklagenden Partei nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 2.9.2023 um 14:30 Uhr ereignete sich in ** (Ortsteil **), **, bei Straßenkilometer 1,94 ein Verkehrsunfall, an welchem die Erstklägerin als Lenkerin und Halterin (sowie Eigentümerin) des PKWs ** mit dem Kennzeichen **, der Zweitkläger als Beifahrer und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des PKWs mit dem Kennzeichen ** samt Anhänger **, welche beide bei der Zweitbeklagten versichert sind, beteiligt waren.
Die Kläger konnten sich eine (professionelle) Reparatur des Klagsfahrzeugs während des Verfahrens finanziell nicht leisten, waren aber für ihre Mobilität auf dieses angewiesen. Die Klagsansprüche (ON 1) wurden gegenüber der Zweitbeklagten mit 21.9.2023 fällig gestellt.
Das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Gegenstand desselben ist nur noch die Höhe der von der erstklagenden Partei geltend gemachten Kosten für die provisorische Reparatur des Klagsfahrzeugs und des von der zweitbeklagten Partei begehrten Schmerzengelds.
Dazu traf das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen:
„ Der Zweitkläger erlitt durch den Unfall eine Prellung der rechten Schulter bei degenerativem Vorschaden. Dem Zweitkläger entstanden unfallkausal (auf den 24h-Tag komprimierte) 2 Tage mittelstarke Schmerzen und 7 Tage leichte Schmerzen. [A]
Beim Klagsfahrzeug entstanden unfallkausal folgende Schäden: Der linke vordere Kotflügel wurde heruntergerissen, der Spiegel wurde stark beschädigt, einige Teile des Scheinwerfers wurden herausgerissen und der Kotflügel wies im vorderen Bereich einen Knick sowie Schürfspuren auf.
Das Fahrzeug wurde vom Zweitkläger und von einem Dritten im eigenen Wirkungsbereich provisorisch repariert. Es wurde vorne der Kühlergrill an die Frontmaske mit Blechschrauben angeschraubt, sodass diese Teile fest miteinander verbunden sind. Der Motordeckel wurde getauscht. Der linke vordere Kotflügel wurde getauscht. Der Kotflügel wurde ausgeschnitten und die Anschraubpunkte wurden verschoben, sodass der Motordeckel beim Öffnen beim Kotflügel ansteht und es zum Verbiegen des Kotflügels kommt. Der Kotflügel ist etwas nach oben in Richtung A-Säule geschoben. Der Kotflügel und die Motorhaube wurden lackiert, wobei der Farbton nicht getroffen wurde und sich vom originalen Farbton der übrigen Bauteile unterscheidet. Links vorne ist der Auflageträger für den Kotflügel deformiert. Die vordere Stoßfängerverkleidung wurde nicht getauscht und auch nicht lackiert, sondern nur neu befestigt. Der linke vordere Scheinwerfer und der linke vordere Zusatzscheinwerfer wurden erneuert. Dabei handelt es sich um Nachbauteile. Links wurde ein Spiegel verbaut, der nicht original ist und nicht lackiert wurde. Es handelt sich dabei um einen schwarzen Spiegel, der nicht den vorher vorhandenen Toten-Winkel-Assistenten aufweist.
Die Ersatzteile wurden von den Klägern im Internet für insgesamt EUR 1.263,04 (brutto) gekauft. Das Lackieren der Motorhaube kostete sie EUR 1.000,00. Um das Auto (in der Art und Weise wie geschehen) provisorisch zu reparieren sodass dieses in einen betriebssicheren und fahrtüchtigen Zustand versetzt werden konnte, der eine positive § 57a KFG-Überprüfung ermöglichte war ein Aufwand von 15 Stunden notwendig. Der Zweitkläger wendete dafür zusammen mit einem Dritten insgesamt 18 Stunden auf. Er vereinbarte mit diesem, ihm für dessen erbrachte Hilfsleistungen EUR 20,00 pro Stunde zu zahlen, sobald er Geld bekommt. Ein angemessener Stundensatz für (laienhafte) Hilfsleistungen hierfür beträgt EUR 35,00. Wenn man nun jene Bauteile berücksichtigt, welche von den durchgeführten provisorischen Reparaturen am Kfz belassen werden können (dies sind: der Motordeckel, Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer sowie Scheibenrad und Radvollblende), dann ergibt sich für die Bauteile samt den für den Einbau notwendigen Arbeitsstunden (exklusive Zusatzscheinwerfer) ein Betrag von EUR 1.310,00 inklusive USt.
Die fachgerecht ordnungsgemäße Reparatur erfordert einen dazu zusätzlichen Kostenaufwand von zumindest EUR 7.190,00, sodass insgesamt Reparaturkosten von zumindest EUR 8.500,00 entstehen. [B]
Die merkantile Wertminderung beim Klagsfahrzeug beträgt EUR 250,00.“
Darüber hinaus wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vom Erstgericht auf den Seiten 3 bis 8 der bekämpften Entscheidung festgestellten Sachverhalt verwiesen.
Die erstklagende Partei begehrte von den Beklagten (zur ungeteilten Hand) ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten letztlich EUR 13.200,07 samt Zinsen an Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 2.9.2023, nämlich EUR 7.837,03 Reparaturkosten, EUR 500,00 für den merkantilen Minderwert des Klagsfahrzeugs, EUR 1.500,00 Schmerzengeld und EUR 100,00 pauschale Unkosten sowie (ausgedehnt) EUR 2.983,04 für eine provisorische Reparatur des Klags-PKWs und EUR 280,00 für eine Aufbissschiene. Die zweitklagende Partei erhob gegenüber den Beklagten ein Schadenersatzbegehren von EUR 9.925,79 samt Zinsen, welches sich aus EUR 8.000,00 Schmerzengeld, EUR 850,00 Pflege- und Haushaltshilfe, EUR 875,79 Verdienstentgang und EUR 200,00 an pauschalen Unkosten zusammensetzt. Darüber hinaus begehrte sie die mit EUR 6.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten (zur ungeteilten Hand) gegenüber dem Zweitkläger für sämtliche zukünftigen Schäden und nachteiligen Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 2.9.2023.
Zu den Reparaturkosten brachte die erstklagende Partei zusammengefasst vor, gemäß einem von der Zweitbeklagten eingeholten Gutachten vom 5.9.2023 sei für die Reparatur des Klagsfahrzeugs ein Aufwand von zumindest EUR 7.837,03 erforderlich; eine Ausdehnung dieses Betrags nach Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens bleibe vorbehalten, zumal der Arbeitslohn im „Besichtigungsgutachten“ ungewöhnlich gering angenommen worden sei.
Die beklagten Parteien hätten es auch noch fast ein Jahr nach dem Unfall und obwohl sich aus der Beweisaufnahme zum Grund des Anspruchs deren alleinige Haftung ergeben habe abgelehnt, auch nur die der Höhe nach außer Streit gestellten Reparaturkosten zu bezahlen. Der PKW der Erstklägerin sei unfallbedingt nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen. Da die Kläger ein fahrtüchtiges Fahrzeug benötigten, um ihre Mobilität sicherzustellen, sei ihnen ein Zuwarten mit der Reparatur bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung nicht zumutbar (gewesen). Daher hätten sie das Klagsfahrzeug nun (möglichst kostengünstig mit Nachbauteilen und Eigenleistungen) provisorisch in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand versetzt, um es verwenden zu können. Die Erstklägerin sei nicht verpflichtet, mit den Kosten für eine fachgerechte Reparatur in Vorleistung zu treten und könne sich eine solche auch nicht leisten. Sie plane aber nach wie vor, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren zu lassen, sobald die Beklagten die Reparaturkosten laut „Besichtigungsgutachten“ bezahlten. Diese seien somit verpflichtet, der Erstklägerin zusätzlich zu den Kosten für die fachgerechte Instandsetzung laut Gutachten (Beilage ./i) jene der behelfsmäßigen Reparatur von EUR 2.983,04 zu ersetzen, die sich aus EUR 1.263,04 Materialkosten, EUR 1.000,00 für eine Lackierung und EUR 720,00 (36 Stunden x EUR 20,00) für die in Eigenregie geleistete Arbeit zusammensetzten.
Tatsächlich sei dafür sogar ein Stundensatz von EUR 35,00 gerechtfertigt. In jedem Fall entstünden „an bereits angefallenen Kosten der provisorischen Reparatur und (an) zusätzlich anfallenden der noch durchzuführenden fachgerechten Restreparaturen zumindest Kosten in Höhe der diesbezüglichen Klageposition von EUR 10.820,07, auf welche das Klagebegehren gestützt werde“.
Die zweitklagende Partei führte zum von ihr geltend gemachten Schmerzengeld aus, der Zweitkläger habe als Beifahrer eine Prellung der rechten Schulter sowie eine SLAP-Läsion (Verletzung der oberen Gelenklippe der Schulter) und eine Partialläsion der Supraspinatussehne erlitten. Er habe sich aufgrund ausgeprägter Schmerzen in der Schulter seit dem Unfall und weil Infiltrationen „dagegen“ keine Wirkung gezeigt hätten, am 22.12.2023 einer Operation (Schulterarthroskopie) [und am 22.5.2024 noch einer Folgeoperation siehe Fragenkatalog ON 34, Seite 5] unterziehen müssen. Ein Teil der Beschwerden des Zweitklägers sei auf die unfallbedingte Aktivierung einer Vorerkrankung (im Bereich der rechten Schulter) zurückzuführen, sodass auch die damit verbundenen Folgen zu berücksichtigen seien. Die nach dem Unfall im Krankenhaus F* durchgeführte Operation sei darauf zurückzuführen, dass die degenerative Vorerkrankung des Klägers durch den Unfall aggraviert bzw aktiviert worden sei. Die wesentliche Operationsindikation seien die konservativ nicht behandelbaren Schmerzzustände des Klägers gewesen. Der Kläger wäre nicht operiert worden, wenn nicht der Unfall geschehen und dadurch Schmerzen ausgelöst worden wären. Vor dem Unfall habe der Kläger trotz offenbar vorhandener degenerativer Vorerkrankungen keinerlei Beschwerden der Schulter gehabt.
Die beklagten Parteien stellten zunächst die Höhe der Reparaturkosten für das Klagsfahrzeug mit EUR 7.837,03 außer Streit, widerriefen diese Außerstreitstellung jedoch nach der Klagsausdehnung um provisorische Reparaturkosten und bestritten auch darüber hinaus die Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Sie beantragten deren Abweisung und wendeten, soweit dies für das Berufungsverfahren relevant ist, ein, die Beklagten hätten zusätzliche Kosten für eine provisorische Reparatur nicht zu ersetzen, da die Erstklägerin das Fahrzeug schon (ordnungsgemäß) hätte instandsetzen lassen können. Jedenfalls hätte sie sich aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht bemühen müssen, die provisorische Reparatur so vorzunehmen, dass die dafür aufgewendeten Kosten nicht zur Gänze frustriert seien. Der Aufwand für die ordnungsgemäße Reparatur betrage nicht zusätzlich zu jenem, der für die provisorische Instandsetzung geltend gemacht werde, noch EUR 7.837,03.
Was den Zweitkläger betreffe, sei der Verkehrsunfall nicht kausal für „die Operation F*“.
Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber wendeten die beklagten Parteien die Kosten der Reparatur des beim Unfall beschädigten Anhängers des Erstbeklagten iHv (letztlich) EUR 750,00 aufrechnungsweise ein.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht die Klagsforderung der Erstklägerin mit EUR 10.408,87 (Punkt 1.), jene des Zweitklägers mit EUR 3.325,79 (Punkt 2.) und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest (Punkt 3.). Dementsprechend verpflichtet es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung entsprechender Beträge (samt gestaffelten Zinsen bzw mit je unterschiedlichem Beginn des Zinsenlaufs für die Beklagten) an die Erstklägerin und den Zweitkläger (Punkt 4.), weist das Mehrbegehren der Erstklägerin von EUR 2.791,20 und jenes des Zweitklägers von EUR 6.600,00 (je samt Zinsen) sowie das Feststellungsbegehren des Zweitklägers ab (Punkt 5.) und verpflichtet die Beklagten zur ungeteilten Hand zu einem Kostenersatz von EUR 8.364,64 an die Erstklägerin (Punkt 6.) sowie den Zweitkläger zu einem solchen von EUR 13.490,19 je zur Hälfte an die Beklagten (Punkt 7.). Dieser Entscheidung legt es den von ihm festgestellten, eingangs auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpft wird.
In rechtlicher Hinsicht geht das Erstgericht vom Alleinverschulden des Erstbeklagten am Verkehrsunfall aus und erachtet Ansprüche der Erstklägerin von EUR 7.837,03 (Reparaturkosten), EUR 250,00 (merkantiler Minderwert), EUR 1.500,00 (Schmerzengeld), EUR 100,00 (pauschale Unkosten), EUR 525,00 (Kosten für die provisorische Reparatur) und EUR 196,84 (Kosten für die Aufbissschiene) für gerechtfertigt. Dem Zweitkläger spricht es (ebenfalls) EUR 1.500,00 Schmerzengeld, EUR 850,00 an Pflege- und Haushaltshilfekosten, EUR 875,79 Verdienstentgang und EUR 100,00 für pauschale Unkosten zu. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil unfallkausale Spät- und Dauerfolgen (beim Zweitkläger) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Verzugszinsen stünden gegenüber der Zweitbeklagten ab der (nur ihr gegenüber erfolgten) Fälligstellung vor Klagseinbringung, gegenüber dem Erstbeklagten erst ab der Klagszustellung und gegenüber beiden Beklagten betreffend den ausgedehnten Klagsbetrag erst ab der Ausdehnung zu.
Zu den Kosten der provisorischen Reparatur des Klagsfahrzeugs führt das Erstgericht aus, diese seien grundsätzlich ersatzfähig, zumal die Kläger dadurch die Betriebssicherheit des PKWs und so auch ihre Mobilität wiederhergestellt hätten. Ein diesbezügliches Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erscheine nicht zumutbar. Die Kläger hätten die Beklagten zudem vor der provisorischen Reparatur erfolglos zur (Teil-)Zahlung aufgefordert. Die in diesem Zusammenhang ersatzfähigen Kosten seien jedoch mit dem notwendigen Reparaturaufwand begrenzt, das sei der Zeitaufwand für die Behelfsreparatur von 15 Stunden x EUR 35,00 = EUR 525,00. Die für Material und Lackierung aufgewendeten Kosten gingen hingegen „im Umfang der diesbezüglich getroffenen Feststellungen“ in jenen für die fachgerechte Reparatur auf („Überschneidungen“) und seien daher nicht zusätzlich zu diesen zu ersetzen.
Zu dem von der zweitklagenden Partei geltend gemachte Schmerzengeld legt das Erstgericht dar, dieses sei global nach freier richterlicher Überzeugung unter Zugrundelegung der festgestellten Schmerzperioden tendenziell nicht zu knapp festzusetzen. Im konkreten Fall erscheine für den Zweitkläger (gleich wie für die Erstklägerin) ein solches von EUR 1.500,00 angemessen.
Gegen die Abweisung von EUR 2.263,04 (Erstklägerin) und von EUR 6.500,00 (Zweitkläger) richtet sich die aus den explizit genannten Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtliche Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) sowie inhaltlich auch der Aktenwidrigkeit erhobene Berufung der klagenden Parteien , mit welcher diese dementsprechend den Zuspruch eines weiteren Betrags von EUR 2.263,04 an die Erstklägerin und eines solchen von EUR 6.500,00 an den Zweitkläger (je samt Zinsen seit 26.2.2025 bzw 22.9.2023) anstreben; in eventu stellen die klagenden Parteien in diesem Umfang einen Aufhebungsantrag.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist insgesamt nicht berechtigt .
Mit der Beweisrüge bekämpften die Berufungswerber zunächst die Feststellung [B] betreffend den (Brutto-)Betrag von EUR 1.310,00, der sich aus jenen Bauteilen „samt Arbeitsstunden (exklusive Zusatzscheinwerfer) für den Einbau ergibt“, welche von den durchgeführten provisorischen Reparaturen am Kfz belassen werden können, und den zusätzlichen Kostenaufwand, den eine fachgerechte/ordnungsgemäße Reparatur erfordert.
Das Erstgericht stützt diese Sachverhaltsannahmen auf das Gutachten des kfz-technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. G* ON 31 und 36. Dieser führte zunächst im Gutachten ON 31, Seite 7, aus, wenn man jene Bauteile berücksichtige, die von der provisorischen Reparatur im Fahrzeug belassen werden könnten (Motordeckel, Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer sowie Scheibenrad und Radvollblende), ergebe sich ein Betrag von EUR 1.310,00 inklusive USt. Dazu merkte er an, dass der Zusatzscheinwerfer im Gutachten Beilage ./i allerdings nicht enthalten sei. Im Ergänzungsgutachten ON 36, Seiten 2 f, stellte der Sachverständige klar, dass der genannte Betrag die im Gutachten (Besichtigungsbericht) Beilage ./i aufgelisteten Ersatzteile „Motordeckel, Scheinwerfer, Scheibenrad und Radvollblende“ betreffe, was sich aus Seite 2 der genannten Beilage auch nachvollziehen lässt: Die dort angeführten Nettokosten für die genannten Ersatzteile belaufen sich auf EUR 1.090,35 (EUR 626,00 plus EUR 335,00 plus EUR 93,60 plus EUR 35,75), woraus sich ein Bruttobetrag von EUR 1.308,42 errechnet. Die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang angegebenen Bruttokosten von EUR 1.310,00 sind also offenbar gerundet zu verstehen. Neben dem Umstand, dass in der Reparaturkostenberechnung laut Beilage ./i „der Zusatzscheinwerfer“ keine Berücksichtigung fand, fällt noch auf, dass dies auch für die Batterie gilt, für welche die erstklagende Partei (laut Rechnungskonvolut Beilage ./AB, 4. Rechnung) EUR 110,00 aus dem Titel der provisorischen Reparaturkosten geltend machte, und dass umgekehrt das Scheibenrad und die Radvollblende (offenbar Felge und „Zierkappe“) vorne links, welche laut Gutachten Beilage ./i zu ersetzen sind, nicht als Aufwand für die provisorische Reparatur geltend gemacht wurden.
Soweit die Berufungswerber statt der Sachverhaltsannahme(n) [B] ersatzweise festzustellen begehren, der Betrag von EUR 1.310,00 inklusive USt ergebe sich nur für die dort genannten Bauteile offenbar gemeint: und nicht auch für die beim Einbau anfallenden Arbeitsstunden , und in diesem Zusammenhang auf eine „unrichtige Interpretation“ des kfz-technischen Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht verweisen, machen sie inhaltlich eine Aktenwidrigkeit geltend, die auch tatsächlich vorliegt. Wie bereits dargestellt, ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen als auch aus der Beilage ./i, auf welche dieser dabei verweist, dass sich der Betrag von EUR 1.310,00 brutto ausschließlich aus Ersatzteilkosten (richtig: für Motordeckel, Scheinwerfer, Scheibenrad und Radvollblende) und nicht auch aus Arbeitskosten zusammensetzt.
Im konkreten Fall kann diese Aktenwidrigkeit aber so behoben werden, dass das Berufungsgericht anstelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung wie dargestellt der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0043324 [T9, T12] vgl auch RS0043203) . Wie noch darzustellen sein wird, ergibt sich daraus jedoch keine Änderung betreffend den Anspruch der Erstklägerin auf (weiteren) Kostenersatz für die provisorische Reparatur.
Bei der darüber hinaus begehrten „Ersatzfeststellung“, jene Bauteilen, die von der provisorischen Reparatur (festgestelltermaßen) am Fahrzeug belassen werden könnten, seien keine „Originalteile“, handelt es sich tatsächlich um eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage, sodass die Berufungswerber hier inhaltlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend machen. Ein solcher liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die rechtliche Relevanz des Umstands, dass bei der provisorischen Reparatur (allenfalls) keine „originalen Bauteile“ verwendet wurden, im Hinblick auf den Anspruch der Erstklägerin auf diesbezüglichen Kostenersatz nicht erkennbar ist (vgl RS0053317) . Das Erstgericht argumentiert den Minderzuspruch in diesem Zusammenhang nämlich nicht mit überhöhten „provisorischen“ Ersatzteilkosten, sondern im Wesentlichen damit, dass die Beklagten für beschädigte Fahrzeugteile, die grundsätzlich „wiederverwendbar“ seien, nicht zweimal, nämlich im Rahmen der vorläufigen und dann nochmals im Kontext mit der endgültigen (ordnungsgemäßen) Reparatur Ersatz zu leisten hätten. Darauf wird bei der Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Soweit die Berufungswerber schließlich noch „ersatzweise“ die Feststellung begehren, eine fachgerechte/ordnungsgemäße Reparatur erfordere zusätzlich zu den Kosten der in Eigenregie durchgeführten (provisorischen) Instandsetzung einen weiteren Aufwand von EUR 7.552,87, sodass sich insgesamt (ohne provisorische Lackierung) Reparaturkosten von zumindest EUR 9.341,91 ergäben (EUR 1.264,04 (richtig: EUR 1.26 3 ,04?) Ersatzteile provisorische Reparatur plus EUR 525,00 Arbeitszeit provisorische Reparatur plus EUR 7.552,87 zusätzliche Kosten der noch durchzuführenden fachgemäße Reparatur), weichen zunächst die festzustellen begehrten zusätzlichen Kosten von (konkret) EUR 7.552,87 für die fachgerechte/ordnungsgemäße Reparatur vom dazu bekämpft festgestellten Kostenaufwand von zumindest EUR 7.190,00 nicht ab. Die beiden Sachverhaltsannahmen widersprechen einander nämlich nicht, weil sich aus den vom Erstgericht angenommenen Mindest kosten nicht zwangsläufig ergibt, dass höhere nicht festgestellt werden können. Insoweit ist die Beweisrüge somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835 [T2]; RS0043150 [T9]; RI0100145) .
Für die tatsächlich ergänzende Sachverhaltsannahme zu einem (höheren) konkreten Zusatzaufwand für die fachgerechte Reparatur und die daraus resultierende ersatzweise Feststellung höherer Mindest kosten für die provisorische und die ordnungsgemäße Instandsetzung des Klagsfahrzeugs insgesamt fehlt es aus folgenden Gründen wiederum an der Entscheidungswesentlichkeit:
Beim Aufwand für die fachgerechte (vollständige) Reparatur eines Fahrzeugschadens und jenem, der wie von der erstklagenden Partei geltend gemacht darüber hinaus (kumulativ) für eine vorläufige Instandsetzung anfällt, handelt es sich um zwei unterschiedliche Forderungen, für die jeweils eigene Anspruchsgrundlagen (wie etwa die Notwendigkeit/Angemessenheit bzw die Verletzung von Schadensminderungspflichten) zu prüfen sind, und (somit) um eine objektive Klagehäufung. In einem solchen Fall kann im Hinblick auf die Vorschrift des § 405 ZPO die teilweise Aberkennung eines Anspruchs durch den Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden. Es ist auch nicht möglich, ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch ist, einen Globalbetrag zuzuerkennen (vgl RS0030516) .
Die erstklagende Partei begehrte ausgehend vom Gutachten Beilage ./i für die von der Erstklägerin beabsichtigte ordnungsgemäße (vollständige) Reparatur des Klagsfahrzeugs einen Ersatzbetrag von EUR 7.837,03 brutto, welchen ihr das Erstgericht in vollem Umfang zusprach. Für eine vorläufige Instandsetzung des PKWs machte sie zusätzlich EUR 1.263,04 Material- sowie EUR 1.000,00 Lackierungskosten und EUR 720,00 für Arbeitsleistungen in Eigenregie geltend. Von Letzteren sprach ihr das Erstgericht (unbekämpft) EUR 525,00 zu und wies (ebenso unbekämpft) EUR 195,00 ab, sodass im Berufungsverfahren nur mehr die Material- und die Lackierungskosten im Zusammenhang mit der provisorischen Reparatur zu prüfen sind. Dafür ist es aber unerheblich, welcher Zusatz - und welcher finanzielle (Mindest-)Aufwand für die vorläufige und die daran anschließende vollständige (ordnungsgemäße) Instandsetzung des Klagsfahrzeugs insgesamt erforderlich ist, weil wie dargestellt ein allenfalls zu geringer Zuspruch an Kosten für die fachgerechte Reparatur (etwa wegen einer nicht vollständigen Erfassung des notwendigen Reparaturaufwands oder zwischenzeitig erfolgter Preiserhöhungen) nicht durch die Zuerkennung höherer Kosten für eine vorläufige Instandsetzung ausgeglichen werden kann. Zur Klärung der allein relevanten Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe der Erstklägerin die geltend gemachten Material- und Lackierungskosten im Zusammenhang mit der provisorischen Reparatur des Klagsfahrzeugs zustehen, ist also die Kenntnis des (tatsächlichen) Gesamtaufwands für beide Reparaturen, nämlich die vorläufige und die endgültige, nicht erforderlich.
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, zu rechtlich nicht relevanten Sachverhaltsannahmen Stellung zu nehmen (RS0043190) , erübrigt sich insofern eine weitere Auseinandersetzung mit der Beweisrüge.
Statt der ebenfalls bekämpften Sachverhaltsannahme [A] zu den vom Zweitkläger beim Unfall erlittenen Verletzungen und den unfallkausalen Schmerzperioden begehren die Berufungswerber ersatzweise festzustellen, dieser habe beim Unfall nicht nur eine Prellung der rechten Schulter bei degenerativem Vorschaden davongetragen; vielmehr sei der zuvor keine Beschwerden verursachende degenerative Vorschaden unfallbedingt aktiviert worden, sodass er anhaltende Schmerzen verursacht habe, die zur Operation am 22.12.2023 im Krankenhaus F* geführt habe. Dem Zweitkläger seien unfallkausal (auf den 24 Stunden-Tag komprimiert) 2 Tage mittelstarke und 7 Tage leichte Schmerzen aufgrund der Prellung und darüber hinaus wegen der Operation vom 22.12.2023 1 bis 2 Tage starke, ca eine Woche mittelstarke und 4 bis 5 Wochen leichte Schmerzen entstanden.
Das Erstgericht gewann die bekämpfte Feststellung aus dem Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. H* ON 19, Seiten 13 f. Beweiswürdigend führt es dazu aus, der Sachverständige habe eindeutig und nachvollziehbar dargelegt, dass (und warum) weder die SLAP-Läsion noch die Operation des Klägers im Krankenhaus F* auf das Unfalltrauma zurückzuführen seien, weshalb die damit verbundenen Schmerzen nicht unfallkausal und bei der Feststellung der Schmerzperioden nicht zu berücksichtigen seien. Den degenerativen Vorschaden an der rechten Schulter des Klägers habe der Sachverständige „mit Aggravierung bzw prolongierter Schmerzsymptomatik“ (ausreichend) gewürdigt.
Soweit die Berufungswerber dagegen ins Treffen führen, das Erstgericht habe dabei die Ergebnisse der Erörterung des (medizinischen) Gutachtens nicht ausreichend berücksichtigt, trifft dies nicht zu: Wenn der Sachverständige Univ.-Doz. Dr. H* auf die Frage einer unfallbedingten Verschlimmerung bzw Aktivierung/Aggravierung der Vorschädigung(en) beim Kläger ausführte, er gehe von einer „vorübergehenden“ Aggravierung aus (Protokoll vom 4.7.2025, Seite 6), ergibt sich daraus eben nur eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung, für die er „wesentliche“ Schmerzperioden im Umfang von 6 bis 8 Wochen (und restlich abklingend über ungefähr 3 bis 4 Monate) einschätzte (Protokoll vom 4.7.2025, Seite 7), und keine solche, die Anlass für eine Operation gab. Erklärend legte der Sachverständige dazu sinngemäß dar, insbesondere durch die massive Abnutzung im (rechten) Schultergelenk des Klägers sei es im Vergleich zur Prellung einer gesunden Schulter zu verstärkten/verlängerten Schmerzperioden gekommen, welche er im Gutachten berücksichtigt habe. Befragt zur Operationsindikation gab er an, diese sei in einem konservativ nicht beeinflussbaren Schmerzzustand bei chronisch (richtig wohl:) sub a cromialem Impingement , also bei nicht traumabedingtem Einklemmsyndrom aufgrund der Schulterdachform, und AC-Gelenksarthritis gelegen. Dementsprechend seien im Rahmen des operativen Eingriffs auch Schritte gesetzt worden, die bei degenerativen Veränderungen , nicht aber in einem Akutfall durchgeführt werden (Protokoll vom 4.7.2025, Seiten 6 f).
Der Sachverständige wies zwar darauf hin, dass „keine Beschwerden“ üblicherweise nicht operiert werden und dass solche beim Kläger auch „später“ hätten auftreten können. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine durch die Prellung erfolgte „Aggravierung“ des Vorschadens ursächlich für die Operation am 22.12.2023 war. Dagegen spricht auch, dass zu diesem Zeitpunkt die „prellungsbedingten“ Schmerzzustände nach der Einschätzung des unfallchirurgischen Sachverständigen jedenfalls bereits am Abklingen waren.
Die bekämpfte Sachverhaltsannahme zu den Unfallfolgen und den unfallkausalen Schmerzperioden findet also Deckung im medizinischen Sachverständigengutachten und zwar auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterung , wogegen sich die begehrte Ersatzfeststellung einer unfallbedingten „Aktivierung des Vorschadens“ als Operationsgrund und (damit) weiteren vorfallkausalen Schmerzzeiträumen nicht aus dem Gutachten ableiten lässt.
Damit bleibt die Beweisrüge insgesamt erfolglos.
Dementsprechend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Prozessgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde; dies mit Ausnahme
- der Feststellung, dass sich für jene Bauteile, welche von der provisorischen Reparatur am Kfz belassen werden können, samt den für den Einbau notwendigen Arbeitsstunden ein Betrag von EUR 1.310,00 inklusive USt „ergibt“, und
- der mit zumindest EUR 8.500,00 (statt einem höheren Mindestbetrag) angenommenen Gesamtreparaturkosten für die vorläufige und die endgültige Instandsetzung des Klags-PKWs.
Mit der Rechtsrüge machen die klagenden Parteien betreffend die Kosten der provisorischen Fahrzeugreparatur geltend, nach dem festgestellten Sachverhalt seien dafür Ersatzteile um (richtig:) EUR 1.263,0 4 angeschafft worden, deren Einbau dazu geführt habe, dass sich die (inzwischen tatsächlich höheren) Kosten der fachgerechten Reparatur um EUR 1.310,00 verringerten.
Soweit die Berufungswerber dazu die Ansicht vertreten, das Erstgericht hätte die Ersatzteilkosten für die vorläufige Reparatur zusprechen müssen, weil diese den Aufwand für die endgültige fachgerechte Instandsetzung des Klagsfahrzeugs verminderten und deshalb „zweckentsprechend und erforderlich“ gewesen seien, müsste vom Aufwand für die ordnungsgemäße Reparatur konsequenterweise die Kostenersparnis von EUR 1.310,00 abgezogen werden. Dementsprechend ist die Erstklägerin durch den unterbliebenen Zuspruch der Ersatzteilkosten für die provisorische Reparatur nicht beschwert, weil ihr das Erstgericht den Aufwand für die ordnungsgemäße Instandsetzung ihres Fahrzeugs in voller Höhe, also ohne Anrechnung einer „Ersparnis“ zuerkannte.
Wenn das Prozessgericht der Erstklägerin weniger als Reparaturkosten von EUR 8.500,00 zusprach, die nach den Feststellungen insgesamt „zumindest“ entstünden, liegt dies darin begründet, dass es sich hierbei um den (Mindest-)Aufwand für eine letztlich fachgerechte Reparatur nach vorangehender provisorischer Instandsetzung handelt (EUR 1.310,00 plus „zusätzlich“ EUR 7.190,00), die erstklagende Partei aus diesem Titel aber lediglich EUR 7.837,03 geltend machte, welche ihr ohnedies zur Gänze zuerkannt wurden.
Das Erstgericht sprach ihr auch die mit EUR 1.000,00 festgestellten Kosten für das Lackieren der Motorhaube im Rahmen der provisorischen Reparatur aus folgenden Gründen zu Recht nicht zu:
Es findet sich zunächst kein Anhaltspunkt dafür, dass sich dieser Aufwand noch im Rahmen des für die Herstellung der Betriebssicherheit des Klagsfahrzeugs und damit die Gewährleistung der Mobilität der Kläger (unbedingt) Notwendigen hielt. Die Berufung behauptet in diesem Zusammenhang die Unzumutbarkeit, mit einem „großflächig nicht lackierten PKW“ zu fahren, (ausschließlich) aus optischen Gründen. Solche rechtfertigen aber vor dem Hintergrund der die Erstklägerin treffenden Schadensminderungspflicht Mehrkosten von EUR 1.000,00 für eine „zusätzliche“ provisorische Lackierung der Motorhaube nicht (vgl RS0027787 und insbes T12; RS0027015; RS0030070) . Dies gilt umso weniger, wenn man den festgestellten Zustand des behelfsmäßig reparierten PKWs (mit etwas nach oben verschobenem, ausgeschnittenem Kotflügel, an dem der Motordeckel beim Öffnen ansteht, deformiertem Auflageträger für den Kotflügel, nicht lackierter vorderer Stoßfängerverkleidung und nicht lackiertem linkem Spiegel) berücksichtigt.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten Beilage ./i, dessen Echtheit die beklagten Parteien nicht infrage stellten (Protokoll vom 8.5.2024, Seite 2), weshalb das Berufungsgericht den Inhalt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung berücksichtigen kann (RS0121557 insbes [T3] sowie RS0040083, [T1]) , dass Lackierkosten im Umfang von (zumindest) EUR 2.162,02 brutto (EUR 824,88 Material plus EUR 976,80 Arbeit plus USt) in den geltend gemachten (und zugesprochenen) Kosten für die ordnungsgemäße Instandsetzung des Klagsfahrzeugs enthalten sind. Selbst wenn man von der nicht anzunehmenden unbedingten Notwendigkeit einer Lackierung der Motorhaube im Rahmen der provisorischen Reparatur ausgeht, hätte die Erstklägerin auch nur dann Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden zusätzlichen Aufwands, wenn die Lackierung bei der vorläufigen Instandsetzung des Klagsfahrzeugs noch nicht so fachgerecht möglich war, dass sie bei der „endgültigen“ Reparatur nochmals durchgeführt werden muss. Dazu erstatteten die klagenden Parteien aber kein Vorbringen. Wenn sich die Berufung in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen bezieht, wonach ausgehend vom derzeitigen Zustand des Klags-PKWs für eine ordnungsgemäße und fachmännische Reparatur die (Neu-)Lackierung aller Bauteile erforderlich sei, einschließlich jener, die von der provisorischen Reparatur „belassen“ werden könnten, folgt (auch) daraus keinesfalls zwingend die („technische“) Notwendigkeit einer 2-maligen Lackierung der Motorhaube, und zwar im Rahmen der vorläufigen und der „endgültigen“ Instandsetzung.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die bei der provisorischen Reparatur für Material und Lackierung aufgewendeten Kosten gingen „im Ersatzanspruch für fachgerechte Reparaturkosten“ auf und seien daher nicht zusätzlich zu diesen zu ersetzen, bedarf somit keiner Korrektur.
Im Zusammenhang mit der bekämpften Teilabweisung der Schmerzengeldforderung des Zweitklägers bemängeln die Berufungswerber, das Erstgericht habe die Rechtsprechung nicht berücksichtigt, wonach einem Schädiger alle Nachteile zuzurechnen seien, für die das (schädigende) Ereignis Bedingung gewesen sei, auch wenn der Schaden nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen worden sei. Dementsprechend seien Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst würden, weil die Anlage zur Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden gewesen sei, im Sinn der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. Im konkreten Fall sei (somit) zumindest hinsichtlich der zeitnah zum Unfall erfolgten Operation vom 22.12.2023 die erforderliche Adäquanz gegeben.
Dementsprechend macht die Berufung (zusammengefasst) das Fehlen von Sachverhaltsannahmen dazu,
- „ob“ der Unfall durch Aktivierung der degenerativen Vorschädigung jene Schmerzzustände verursacht habe, welche der Grund für die Operation vom 22.12.2023 gewesen seien;
- „ob“ der Zweitkläger ohne Unfall in absehbarer Zeit operiert worden wäre und
- gegebenenfalls welche Schmerzen er durch die Operation vom 22.12.2023 habe erleiden müssen, als sekundären Feststellungsmangel geltend.
Nach dem festgestellten Sachverhalt erlitt der Zweitkläger durch den Unfall (lediglich) eine Prellung der rechten Schulter bei degenerativem Vorschaden, wodurch ihm (auf den 24h-Tag komprimiert) 2 Tage mittelstarke und 7 Tage leichte Schmerzen entstanden. Unfallkausale Spät- und Dauerfolgen sowie weitere daraus resultierende Operationen oder Behandlungen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Wie bereits dargestellt, führt das Erstgericht dazu im Rahmen der Beweiswürdigung noch ergänzend aus, die Operationen (des Zweitklägers) im Krankenhaus F* seien nicht traumabedingt auf den Verkehrsunfall zurückzuführen, weshalb die damit verbundenen Schmerzen nicht unfallkausal seien.
Damit steht aber auch fest, dass die Operation des Zweitklägers vom 22.12.2023 weder auf die Schulterprellung noch auf die dadurch verursachten Schmerzen welche nur über einen begrenzten Zeitraum hinweg anhielten zurückzuführen war, auch wenn die Schmerzzustände nach den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen aufgrund der degenerativen Vorschäden in der rechten Schulter des Zweitklägers stärker ausfielen und länger dauerten, was bei der Bemessung der (unfallbedingten) Schmerzperioden berücksichtigt wurde. Mit anderen Worten: Die beim Verkehrsunfall erlittene Prellung der rechten Schulter führte beim Zweitkläger zweifellos zu Schmerzen, welche aufgrund der degenerativen Vorschädigung in Dauer und Intensität gravierender ausfielen als sie ohne Vorschaden gewesen wären, aber dennoch nicht ursächlich für die nachfolgende(n) Operation(en) waren. Damit steht im Übrigen auch die Aussage des Zweitklägers im Einklang, er habe gleich nach dem Unfall ein Ziehen bei seiner Schulter gespürt, das dann auch stärker geworden sei; er habe für ca 3 Wochen Schmerzen gehabt, und danach seien diese weg gewesen (Protokoll vom 26.2.2025, Seite 7).
Wurden aber zu einem bestimmten Thema wie hier zu den unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen Feststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerber abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0043320 [T16, T18]) . Da nach dem festgestellten Sachverhalt schon kein natürlicher (Kausal-)Zusammenhang zwischen der beim Unfall erlittenen Schulterprellung sowie den damit verbundenen Schmerzen einerseits und der Operation des Zweitklägers am 22.12.2023 andererseits besteht wobei es sich um eine Tatsachenfrage handelt (RS0022582) erübrigen sich auch Feststellungen zur Adäquanz, also dazu, ob der Zweitkläger auch ohne den Unfall und somit allein aufgrund der degenerativen Vorschäden in absehbarer Zeit operiert worden wäre. Gleiches gilt für Sachverhaltsannahmen zur Dauer und Intensität der Schmerzen im Zusammenhang mit der genannten Operation.
Dementsprechend liegen die geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmängel nicht vor.
Die Berufungswerber stellen den erfolgten Schmerzengeldzuspruch an den Zweitkläger ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden (2 Tage mittelstarke und 7 Tage leichte Schmerzen) nicht infrage. Die Zuerkennung eines höheren Schmerzengeldbetrags unter Berücksichtigung auch der mit der Operation vom 22.12.2023 verbundenen Schmerzen scheitert, wie dargestellt, daran, dass nach den getroffenen Feststellungen für diese weder die unfallbedingte Verletzung (Schulterprellung) noch die damit einhergehenden Schmerzen ursächlich waren wofür die Beweispflicht bei der zweitklagenden Partei lag (vgl RS0022686) .
Daher war auch der Rechtsrüge und mit ihr der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Zur Kostenentscheidung und zur (Un-)Zulässigkeit der Revision:
Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nach ständiger Rechtsprechung (nur) formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO (RS0110982) .
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO. Die mit ihrer Berufung unterlegenen klagenden Parteien haben den beklagten Parteien die richtig verzeichneten Kosten der zweckentsprechenden Berufungsbeantwortung zu ersetzen, und zwar als formelle Streitgenossen nach der wertmäßigen Quote ihrer jeweiligen Ansprüche im Verhältnis zum Gesamtstreitwert (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 1.347; RS0125635 [T1]) .
Die Ansprüche formeller Streitgenossen (im Sinn des § 11 Z 2 ZPO) sind nicht zusammenzurechnen (RS0035615) . Die Zulässigkeit der Revision ist vielmehr für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RS0035588) .
Ein Ausspruch zum Wert des Entscheidungsgegenstands betreffend die zweitklagende Partei war nicht erforderlich, zumal das von ihr erhobene Feststellungsbegehren nicht (mehr) Teil des Berufungsverfahrens war.
Betreffend die Ansprüche der erstklagenden Partei ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Für jene der zweitklagenden Partei war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, weil keine
Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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