Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen. Bestätigt das Berufungsgericht das Ersturteil nur hinsichtlich eines formellen Streitgenossen, so hat es daher den ihn betreffenden (nicht in Geld bestehenden) Streitgegenstand zu bewerten.
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