Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A *und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A*, B* und C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Dezember 2024, GZ **-15, nach der am 30. April 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Angeklagten A*, B* und C* sowie ihrer Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Matlschwaiger durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten A* wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wird ebenso wie den Berufungen der Angeklagten B* und C* wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten B* und C* wegen des Ausspruchs über die Strafe Folgegegeben und über sie jeweils in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 300 Tagessätzen, bei B* zu je EUR 10,00 und bei C* zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* (richtig:) eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I.A.) und (richtig:) zweier Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (I.B.) sowie der am ** geborene B* und der am ** geborene C* je eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (II.A.1. bzw. II.A.2.) und der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt.
Danach haben zu nachstehenden Zeiten in **
I. A* am 15. Juni 2024 in der ** in Richtung Norden
A. D* mit Gewalt zum Auslenken nach rechts und zum Abbremsen ihres Pkws genötigt, indem er seinen Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit mehrfach vom linken der beiden Fahrstreifen in Richtung der den rechten Fahrstreifen befahrenden D* lenkte;
B. durch die unter I.A. geschilderte Tat grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB; US 6) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit „und“ die körperliche Sicherheit der D* und ihrer Beifahrerin E* herbeigeführt;
II. B * und C * am 23. September 2024
A. als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem sie in dem gegen A* geführten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Polizeibeamten RI F* nachstehende wahrheitswidrige Angaben tätigten, und zwar
1. B*: „Nachdem die Ampel auf Grünlicht schaltete, konnte ich feststellen, dass sowohl A*, als auch das zweitbeteiligte Fahrzeug, zeitgleich beschleunigten. Ich würde nicht behaupten, dass die Fahrzeuge dabei stark beschleunigt wurden, sondern eher normal. Folglich bewegten sich beide Fahrzeuge parallel zueinander bis zur nächsten Ampel, wobei beide abermals aufgrund des dortigen Rotlichts, nebeneinander an der Haltelinie hielten. Bei dieser Ampel handelte es sich meiner Meinung nach um jene vor dem Brauhaus. Nachdem diese Ampel auf Grünlicht umschaltete, wiederholte sich das bereits beschriebene Fahrverhalten. Beide fuhren „normal“ los und bewegten sich parallel zueinander fahrend in Richtung Stadteinwärts. Plötzlich leuchtete hinter uns Blaulicht auf und wir wurden von der Polizei angehalten.“ ;
2. C*: „Nachdem die Ampel auf Grünlicht schaltete, haben wir ein bisschen gespielt. Beide Fahrzeuge beschleunigten zeitgleich und lieferten sich einen kleinen „Kräftevergleich“. Beide Lenker haben lediglich etwas mit dem Gaspedal gespielt. Während der gesamten Strecke befanden sich die beiden Fahrzeuge nebeneinander. Es kam zu keinem Überholmanöver und niemand versuchte den anderen auszubremsen oder abzudrängen. Erstmals befanden sich die beiden Fahrzeuge auf demselben Fahrstreifen, nachdem uns die Polizei angehalten hat. Als Straßenrennen würde ich dies nicht bezeichnen, jedoch waren wir etwas flotter unterwegs, bis wir wieder an der nächsten Ampel hielten, da diese Rotlicht zeigte. Auch hier standen beide Fahrzeuge nebeneinander an der Haltelinie und es gab wieder keinerlei Kontakt zu der Lenkerin des kleinen **. Unmittelbar nachdem diese Ampel auf Grünlicht schaltete und wir gerade normal losfuhren, konnten wir einen Streifenwagen wahrnehmen, welcher in entgegengesetzte Richtung fuhr.“ und „Der Grund für diese Anhaltung war uns zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst. Wir dachten zuerst auch, dass die Polizei jemand anderen aufhalten wollte, da wir zum Zeitpunkt als die Polizei uns sehen konnte, ganz normal fuhren.“
B. durch die zu II.A. näher bezeichneten Taten jeweils absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) versucht, den A*, der die zu I.A. näher bezeichneten Taten begangen hat, der Strafverfolgung zu entziehen.
Sie wurden hiefür jeweils in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu nachstehenden Strafen verurteilt, und zwar A* nach § 105 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und B* und C* jeweils nach § 288 Abs 1 StGB je zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Sämtliche Angeklagten wurden gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gegen das Urteil richten sich die (gemeinsam ausgeführten) Berufungen der drei Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 17).
Zur Berufung des Angeklagten A* :
Die Verfahrensrüge(Z 4) reklamiert zunächst, dass der Angeklagte nicht über die Möglichkeit zur Stellung von Fragen an die in seiner Abwesenheit vernommene Zeugin E* belehrt worden sei. Damit wird der Sache nach eine Verletzung des Fragerechts nach § 249 Abs 1 StPO geltend gemacht, die nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist (vgl RIS-Justiz RS0121737, RS0120787). Erfolgreiche Geltendmachung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt wiederum entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099250) oder bei – wie hier – unvertretenen Angeklagten die Behauptung eines Verstoßes gegen die richterliche Manuduktionspflicht voraus. Um eine solche auszulösen, bedarf es aber eines hinreichendes Faktensubstrats, das aus den Akten hervorgeht, von den Beteiligten vorgebracht wird oder in der Verhandlung hervorkommt und das für eine bestimmte Prozesshandlung Anlass gibt (§ 6 Abs 2 erster StPO; RIS-Justiz RS0096346; Ratz, WK-StPO § 468 Rz 38). Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Angeklagten erschließt, welche für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidenden Fragen noch an die genannte Zeugin zu stellen gewesen wären, scheidet ein Verstoß gegen die richterliche Anleitungspflicht schon dem Grunde nach aus.
Soweit der Angeklagte weiters moniert, das Erstgericht habe es im Rahmen der Manuduktionspflicht verabsäumt, ihn zur Stellung eines Antrags auf Durchführung der Hauptverhandlung an Ort und Stelle bzw auf Vornahme eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, „dass die Straße am Vorfallort eine Linkskurve aufgewiesen habe und das Hineinragen in die rechte Fahrspur bloß aus Versehen zustande gekommen sei“, anzuleiten, ist ihm zu erwidern, dass das begehrte Beweisthema (bloß versehentliches Auslenken nach rechts) eine Frage der Beweiswürdigung ist, die mit einer Verhandlung an Ort und Stelle oder einem Ortsaugenschein nicht geklärt werden kann. Demzufolge ist das Erstgericht auch nicht verpflichtet gewesen, den Angeklagten zu einer solchen Antragstellung anzuleiten.
Der Behauptung der Unvollständigkeit(Z 5 zweiter Fall) zuwider hat der Einzelrichter hinreichend dargelegt, warum er (auch) die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung wertete (US 9 zweiter Absatz). Zu einer Erörterung sämtlicher Details seiner Aussage war der Einzelrichter schon gemäß dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
Den Nötigungsvorsatz leitete der Einzelrichter aus dem objektiven Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung ab. Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider entspricht diese Ableitung den Gesetzen der Logik ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317). Im Übrigen ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
Der weiteren Berufungskritik (Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Frage, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten (zweimaliges grundloses Auslenken seines Fahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit nach rechts in Richtung des in diesem Moment neben ihm fahrenden Fahrzeugs der D*, wodurch diese gezwungen war, ihr Fahrzeug nach rechts zu lenken und abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden) ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig war und eine Beeinträchtigung an Leib oder Leben der D* und ihrer Beifahrerin E* als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen ließ (vgl Burgstaller/Schütz , WK 2StGB § 89 Rz 10 und 27; RIS-Justiz RS0092558; zum Gefahrenurteil im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0119773; RS0092786; RS0092809; Burgstaller/Schütz ,WK 2StGB § 89 Rz 15, 21 und 23), eine Rechtsfrage darstellt, die anhand der getroffenen Festellungen zum Verhalten, zu den situativen Umständen und zu den individuellen Fähigkeiten des Angeklagten zu beantworten ist (vgl dazu näher Burgstaller/Schütz, WK² StGB § 6 Rz 56 und § 81 Rz 8 ff). Als Inhalt von Tatsachenfeststellungen scheiden Rechtsfragen aber aus ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 343), sodass sie auch kein Gegenstand der Mängelrüge sein können. Entgegen der Berufungskritik war das festgestellte Fehlverhalten des Angeklagten nach den konstatierten Verhältnissen in einem Ausmaß objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig (§ 7 Abs 3 StVO), das – aus Sicht eines sachkundigen Beobachters vom Standort der D* und der E* aus –der Eintritt eines Verkehrsunfalls und damit eine Beeinträchtigung an Leib oder Leben eben dieser Betroffenen, die ihre körperliche Unversehrtheit ausschließlich der raschen Reaktion der D* verdanken, als geradezu wahrscheinlich erscheinen ließ. Die Subsumtion als die (zum Vergehen nach § 105 Abs 1 StGB echt ideal konkurrierenden) Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach (vgl
Die Schuldberufung weckt keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite und bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.
Der Einzelrichter stützte die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Geschehen nachvollziehbar auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen D*, E*, GrInsp. G* und BezInsp. H*. Die beiden letztgenannten Zeugen haben insbesondere übereinstimmend beschrieben, dass der Angeklagte sein Fahrzeug – ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit – mit überhöhter Geschwindigkeit zumindest zweimal ruckartig nach rechts auf den von D* befahrenen Fahrstreifen gelenkt habe, weswegen diese den von ihr gelenkten Pkw jeweils auch kurz abbremsen und nach rechts lenken habe müssen, um eine Kollision zu verhindern. Auch mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten, wonach er das Fahrzeug nur aufgrund des Fahrbahnverlaufs und damit nicht vorsätzlich nach rechts gelenkt habe, setzte sich das Erstgericht auseinander und verwarf diese unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks als genauso unglaubwürdig wie jene der Mitangeklagten B* und C*, bei denen der Einzelrichter nachvollziehbar zur Überzeugung gelangte, dass deren im Urteil wortwörtlich wiedergegebenen (Falsch-)Angaben vor der Kriminalpolizei von der Absicht getragen waren, den Angeklagten A* vor einer Strafverfolgung zu schützen. Den Nötigungsvorsatz konnte das Erstgericht wiederum zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten. Die mit der Berufungsschrift vorgelegten Lichtbilder der Tatörtlichkeit zeigen jeweils einen nahezu geraden Straßenverlauf, weswegen sich für das Berufungsgericht nicht erhellt, inwiefern diese den Angeklagten entlasten sollen.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Subsumtion des zu I.A festgestellten Verhaltens des Angeklagten unter § 105 Abs 1 StGB kritisiert, ist ihr zu erwidern, dass nach – wenngleich von Schwaighofer in WK 2StGB § 105 Rz 41 kritisierter – ständiger Judikatur auch das Abdrängen eines (fahrenden) Kraftfahrzeuges durch ein anderes zwecks Erzwingung wiederholten abrupten Abbremsens und Ausweichens, als Gewalt (und nicht bloß als gefährliche Drohung) gegen die Person im Sinne des § 105 StGB zu beurteilen ist (14 Os 19/90). Denn Gewalt als Nötigungsmittel ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands (RIS-Justiz RS0095666, RS0093617; Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll , WK 2StGB § 74 Rz 35 ff). Diesem Verständnis folgend stellt nicht nur die Verwendung kinetischer Energie Gewalt im obigen Sinn dar, sondern all das, was in Verbindung mit kinetischer Energie zerstörerische Wirkung entfaltet (RIS-Justiz RS0095303).
Vor diesem Hintergrund stellt das konstatierte zweimalige grundlose Auslenken des Fahrzeugs des Angeklagten nach rechts in Richtung des in diesem Moment neben ihm fahrenden Fahrzeugs der D* zur Erzwingung wiederholten Ausweichens und Abbremsens, also besonders unfallträchtiger Fahrmanöver, eine die Erheblichkeitsschwelle deutlich überschreitende (mittelbare) Gewaltanwendung gegen die Person der D* und der E* iSd § 105 Abs 1 StGB dar. Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen muss der Vorsatz des Täters nicht (auch) auf die Herbeiführung einer Kollision, sondern bloß darauf abzielen, dass Opfer auf die dargestellte Weise zu den genannten Abwehrmanövern (Auslenken und Abbremsens des Fahrzeuges, um eine Kollision zu vermeiden) zu nötigen; andernfalls nämlich ein im Versuchsstadium gebliebenes Körperverletzungsdelikt in Frage käme.
Bei der innerhalb der Strafbefugnis des § 105 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) vorzunehmenden Strafbemessung ist als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Taten zum sonstigen Verhalten des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei (idealkonkurrierenden) Vergehen zu werten (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Da das vom Angeklagten ohne Anlass gesetzte Verhalten eine ausreichend intervenierende Sanktion erfordert, um ihn in Zukunft wirksam von vergleichbaren Taten abzuhalten, kommt eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB nicht in Betracht. Zur Sicherstellung der Effektivität der Sanktion, aber auch zur Hintanhaltung eines Bagatellisierungseffekts bedarf es des Vollzugs der gesamten Geldstrafe.
Zur Berufung der Angeklagten B* und C* :
Die Verfahrensrüge(Z 3) moniert einen Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO, der gemäß § 488 Abs 1 StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter gilt, betreffend den Angeklagten B*, weil ihm die Ladung zur Hauptverhandlung am 10. Dezember 2024 erst am 3. Dezember 2024 zugestellt worden sei, sodass die ihm zustehende Vorbereitungsfrist von mindestens acht Tagen nicht eingehalten worden sei.
Nach der Aktenlage ist dem Angeklagten die an seine unverändert aufrechte (vgl aktuelle Melderegisterabfrage) Wohnanschrift adressierte (erste) Ladung zur Hauptverhandlung samt Strafantrag jedoch bereits durch Hinterlegung zur Abholung ab 29. November 2024 (= Beginn der Abholfrist) zugestellt worden (Zustellnachweis zu ON 1.6). Noch vor Ablauf der Abholfrist veranlasste das Erstgericht die neuerliche Zustellung der angeführten Aktenstücke durch die Polizei, welche diese dem Angeklagten am 3. Dezember 2024 ausfolgten (ON 9).
§ 17 ZustellG sieht die Zustellung durch Hinterlegung vor, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. § 17 Abs 3 ZustellG bestimmt, dass der Lauf der Abholfrist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Nach § 22 Abs 1 ZustellG ist die Zustellung vom Zustellorgan auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentlichen Urkunde (Rückschein, vgl RIS-Justiz RS0096061), macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen (RIS-Justiz RS0040471, RS0006957). Ist ein Dokument nach diesen Grundsätzen wirksam zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen mehr aus; insbesondere kann durch eine nochmals verfügte und durchgeführte Zustellung der Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (§ 6 ZustellG; Stummvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 6 ZustellG Rz 4 und 8).
Demnach ist die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung bereits (durch Hinterlegung) am 29. November 2024 wirksam erfolgt, sodass der behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 221 Abs 2 StPO und damit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht vorliegt.
Soweit die Angeklagten eine Verletzung der Manuduktionspflicht im Zusammenhang mit der unterbliebenen Belehrung über ihr Fragerecht gemäß § 249 Abs 1 StPO an die in ihrer Abwesenheit vernommene Zeugin E* geltend machen, kann auf die Ausführungen zur Berufung des Angeklagten A* verwiesen werden.
Auch die – nicht ausgeführte – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt ohne Erfolg. Da das Berufungsgericht wie bereits dargelegt keinen Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage betreffend den Angeklagten A* hegt, bestehen auch gegen die die Schuldsprüche der Angeklagten B* und C* tragenden Feststellungen keine Bedenken.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) machen die Angeklagten einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend, weil das Erstgericht einerseits nicht festgestellt habe, dass die Angeklagten als Zeugen in einem Ermittlungsverfahren gegenüber der Kriminalpolizei falsch ausgesagt haben und andererseits, weshalb und welche Aussagen der Angeklagten konkret falsch gewesen seien. Die vermissten Feststellungen zu Ersterem finden sich auf US 7 vierter Absatz. Dort sowie auf US 6 wird auch ausdrücklich festgestellt, dass die im Tenor und in den Entscheidungsgründen wortwörtlich wiedergegebenen Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten A* vor der Kriminalpolizei in Bezug auf den auf US 5 f im Detail dargestellten Vorfall, den die Angeklagten auch genauso wahrnahmen (US 6 dritter Absatz), falsch, also unrichtig waren (zur Unrichtigkeit der Beweisaussage vgl Plöchl, WK 2StGB § 288 Rz 27), sie dies auch wussten und wollten und damit beabsichtigten, den Angeklagten A* der Verfolgung wegen der vom Schuldspruch I. umfassten Tat im materiellen Sinn zu entziehen. Der behauptete Rechtsfehler mangels Feststellungen liegt damit nicht vor.
Strafbestimmend ist bei beiden Angeklagten § 288 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Mildernd wirken, dass die Angeklagten bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie, dass es in Ansehung der Begünstigung (B.) beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Erschwerend ist hingegen das Zusammentreffen von zwei (idealkonkurrierenden) Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Bei Abwägung dieser Strafbemessungsgründe ist mit Blick auf die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Aussagen von Zeugen zur Absicherung der Wahrheitsfindung durch das Gericht ( Plöchl, WK 2StGB § 288 Rz 1) und die bei der Bemessung der Strafe auch zu beachtenden Zwecke der Generalprävention ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4§ 32 Rz 9 ff) als Ergebnis originärer Strafbemessung nach § 37 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0091264 [T1], RS0090396) in Stattgebung ihrer Berufungen eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von je 300 Tagessätzen über sie zu verhängen. Diese erscheint aus spezialpräventiver Sicht auch genügend, um die bisher unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist ausgehend von den in der Berufsverhandlung geschilderten persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (B*: monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.800,00, 14-mal jährlich, Vermögen in Höhe von EUR 9.000,00 [Kfz], Sorgepflicht für einen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn; C*: monatliches Nettoeinkommen von EUR 800,00 bis EUR 850,00, 12-mal jährlich, kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten) bei B* mit EUR 10,00 und bei C* mit dem Mindestsatz von EUR 4,00 zu bemessen (§ 19 Abs 2 StGB; zu den Bemessungskriterien Lässig, WK 2StGB § 19 Rz 8 ff und 28 ff). Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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