(1) Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urteile gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Einzelrichter erfüllt die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schöffengerichts.
(2) Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
(3) Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
§ 491 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 491 23a. Hauptstück
… 87 ) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu. (8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen ( §§ 455, 488 ); § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. (9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem…
§ 35 Form gerichtlicher Entscheidungen
…Anträge nach § 441 , über die im § 445 genannten vermögensrechtlichen Anordnungen und über ihre Unzuständigkeit nach den §§ 261 und 488 Abs. 3 . Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. (2) Im Übrigen entscheiden die…
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