Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* und * B* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 9 Hv 87/25b-281, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., der Angeklagten und ihrer Verteidiger Mag. Robier und Dr. Lanschützer
I. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im beide Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie der hinsichtlich B* ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
* M* und B* werden jeweils nach § 31 Abs 1 StGB, M* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. November 2023, AZ 25 Hv 122/23i, B* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2024, AZ 18 Hv 65/24g, zu Zusatzfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar M* von 14 Jahren und B* von 15 Jahren .
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* (zur Gänze) und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* (im Übrigen) werden verworfen.
Die Berufungen beider Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Mit ihren jeweiligen Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ 75 BE 37/21w gewährten bedingten Entlassung abgesehen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden* M* und * B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, § 15 StGB (I./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, § 15 StGB (II./) schuldig erkannt (zur Nichtanführung der Beteiligungsform im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO siehe RIS-Justiz RS0013731 [T2, T4]; Lendl , WK-StPO § 260 Rz 30; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 287).
[2]Danach haben sie von November 2022 bis August 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als führend tätige Mitglieder – indem sie an der Spitze der Organisation standen und Kurierfahrer, „Läufer“ oder Weiterverkäufer engagierten, Lieferungen, An- und Verkäufe koordinierten sowie den Überblick über die Finanzen hatten, wobei die ihnen unterstellten Personen über ihre Anweisungen handelten, sie somit selbständige Anordnungsgewalt in größerem Umfang ausübten – einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, nämlich einer auf zumindest mehrere Monate angelegten, aus ihnen selbst und weiteren elf im Urteil namentlich genannten und unbekannten Personen bestehenden Verbindung, die auf die Erzeugung, die Ein- und Ausfuhr sowie das Überlassen und das Verschaffen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ausgerichtet war und die über eine hierarchische Organisation mit arbeitsteiliger Struktur verfügte, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter durch Erwecken des Handlungsentschlusses (§ 12 zweiter Fall StGB),
I./ eingeführt und einzuführen versucht, indem sie andere Mitglieder der Verbindung beauftragten und durch Bekanntgabe von Übergabezeiten und -orten anleiteten, das Suchtgift in zahlreichen Kurierfahrten von Slowenien nach Österreich zu bringen, und zwar in Ansehung von
1./ * D* (teils über * S*) betreffend 6.198 Gramm Cocain-Base, 378 Gramm Heroin-Base sowie 230 Gramm Amphetamin-Base je in Reinsubstanz [A./ bis N./ sowie O./ im Versuchsstadium];
2./ * K* (über * Br*) betreffend 31,08 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz;
II./ in K*, W* und andernorts anderen überlassen und zu überlassen versucht, indem sie Mitglieder der Verbindung und weitere Personen mit der Übergabe und Weiterveräußerung des Suchtgifts an Abnehmer sowie einen verdeckten Ermittler beauftragten, und zwar in Ansehung von
A./ Br* betreffend 188,63 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz;
B./ D* betreffend 750,07 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz an * Mi* und * P* und in weiterer Folge an einen verdeckten Ermittler;
C./ D* 2.250 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz über Mittelsmänner an vermeintliche Abnehmer, wobei es aufgrund der Festnahme des Genannten nicht dazu kam;
D./ * H*
1./ 29,55 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz und
2./ 59,15 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz teils über Mittelsmänner an * T*;
E./ H* 462,5 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz sowie 38,75 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz an * W* sowie weitere Abnehmer (1./ bis 5./);
F./ D* (teils über S*) betreffend 3.198 Gramm Cocain-Base und 378 Gramm Heroin-Base sowie 230 Gramm Amphetamin-Base je in Reinsubstanz, wobei das Suchtgift zu 1./a./ bis n./ tatsächlich übergeben wurde und es zu 2./a./ bis b./ beim Versuch blieb;
G./ * Wa* betreffend 148 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz an * G* und weitere unbekannte Abnehmer (1./ bis 2./);
H./ * Dö*, Wa*, H* und Br* betreffend 740 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz an * N* (1./ bis 4./);
I./ * Po*, P* sowie weitere unbekannte Lieferanten betreffend 1.221 Gramm Cocain-Base (1./a./ bis c./) und 80,5 Gramm Heroin-Base jeweils in Reinsubstanz (2./a./ bis d./) sowie 50 Gramm MDMA (3./);
J./ Br* betreffend 51,86 Gramm Cocain-Base (1./) sowie 41,31 Gramm Heroin-Base (2./) jeweils in Reinsubstanz.
[3] Die Geschworenen bejahten hinsichtlich M* und B* jeweils die Hauptfragen in Richtung eines Verbrechens nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, 15 StGB (Hauptfragen 1 und 3) und eines Verbrechens nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, 15 StGB (Hauptfragen 2 und 4). Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
[4] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, die er auf § 345 Abs 1 Z 7 und 10a StPO stützt sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, die er auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a, „11b“ und 13 StPO stützt. Die Staatsanwaltschaft bekämpft beide Strafaussprüche aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO.
[5] Diesen kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*:
[6] Die der Rechtsmittelschrift vorangestellten allgemeinen Erwägungen zu Beweisergebnissen (insb der Verantwortung der Angeklagten und der Aussagen einzelner Zeugen) bezeichnen keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) und sind solcherart einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich.
[7] Indem der Beschwerdeführer eine Zeugenaussage seine Rolle in der Verbindung betreffend als unglaubwürdig qualifiziert, übt er bloß im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[8] Die Rüge (Z 7) stützt den Vorwurf der Anklageüberschreitung (§ 267 StPO) darauf, dass bezüglich der Punkte II./C./ und II./F./2./a./ des Schuldspruchs, die den Punkten C./ und (ersichtlich gemeint:) F./2./a./ der Hauptfrage 2 entsprechen, eine „Doppelverurteilung“ vorliege.
[9] Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf die Relation der Anklage zu den an die Geschworenen gestellten und von diesen bejahten (§§ 330 f StPO) Fragen (§§ 310 ff StPO) abstellt. Eine Überschreitung der Anklage liegt dann vor, wenn an die Geschworenen eine Frage gestellt und von ihnen bejaht worden ist, die sich auf eine andere als die unter Anklage gestellte Tat bezieht (zum prozessualen Tatbegriff siehe RIS-Justiz RS0113142). Dies behauptet die Rüge nicht einmal.
[10] Unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit erklärt die Beschwerde im Übrigen nicht, weshalb bei nach dem Wahrspruch der Geschworenen (RIS-Justiz RS0101148, RS0101403) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006) und solcherart durch eine Tat im materiellen Sinn (RIS-Justiz RS0127374) erfolgter Überlassung von mehr als neun Kilogramm Cocain der Entfall einer Teilmenge von 2.250 Gramm Cocain jeweils in Reinsubstanz für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0116569).
[11] Soweit die Tatsachenrüge (Z 10a) aus den Verfahrensergebnissen – nämlich den Angaben des Mitangeklagten, konkret bezeichneter Zeugen sowie der teilweise geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers – ableitet, dass dieser nicht im Sinn des § 28a Abs 5 SMG Großbandenführer gewesen sei, vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen zu wecken (RIS-JustizRS0118780 [T13, T16, T17], RS0119583 [T7]), sondern zielt bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von § 345 Abs 1 Z 10a StPO erfassten Sonderfälle ab.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde des M* war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*:
[12] Die das Unterbleiben der Stellung von Eventualfragen in Richtung (ersichtlich gemeint:) §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB sowie in Richtung §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB kritisierende Fragenrüge (Z 6) verfehlt die prozessförmige Darstellung. Dazu hätte es deutlich und bestimmter Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse bedurft, die bei Betrachtung in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0120766) nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0117447 [T14]) indizierten, der Angeklagte habe den ihm zur Last gelegten Suchtgifthandel nicht als führend tätiges Mitglied einer auf die Begehung von Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG ausgerichteten Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, sondern bloß als Mitglied einer kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 2 StGB begangen.
[13] Mit der Behauptung, keine der in den Fragen namentlich angeführten Personen habe sich der Teilnahme an einer kriminellen Organisation iSd § 28a Abs 4 Z 2 SMG schuldig bekannt, und dem Vorbringen, dass hinsichtlich einzeln bezeichneter Mitglieder – wenn überhaupt – lediglich die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 2 bzw Abs 4 Z 1 SMG urteilsmäßig angenommen worden sei, zeigt die Beschwerde die begehrte Eventualfrage indizierende Verfahrensergebnisse nicht auf.
[14] Die weitere Fragenrüge (Z 6) behauptet eine Verletzung des § 312 Abs 1 StPO, weil die Hauptfragen 3 und 4 keinen Tatort nennen würden, an dem die Bestimmungshandlungen gesetzt worden seien, wobei für eine Subsumtion nach österreichischem Strafrecht ein entsprechender Hinweis auf einen Tatort im Inland erforderlich gewesen wäre, „zumal die Bestimmungshandlungen aufgrund der Strafhaft zweifelsfrei in Österreich erfolgt“ seien.
[15] Weshalb inländische Gerichtsbarkeit, deren Fehlen als Ausnahme begriffen wird (RIS-Justiz RS0132763 [T1]), Gegenstand der Hauptfragen hätte sein sollen, erklärt die Rüge nicht.
[16] Die Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit (RIS-Justiz RS0132763) wird von der Rüge (zu Recht) nicht begehrt. Mit dem Verweis auf die Vornahme der Bestimmungshandlungen in Österreich wird gerade kein eine entsprechende Fragestellung indizierendes Verfahrensergebnis angeführt (§ 67 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0117447).
[17] Im Übrigen macht die Rüge mit ihrer auf Z 6 und „Z 11b“ gestützten Kritik fehlender, für die Beurteilung des Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit jedoch erforderlicher Angaben des „Tatorts der Bestimmungshandlung“ in den Hauptfragen und im Wahrspruch nicht deutlich, weshalb bei der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich und dem im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfolgten (vgl Salimi in WK 2StGB § 67 Rz 23) Überlassen von Suchtgift in K* und W* inländische Gerichtsbarkeit nach § 62 iVm § 67 Abs 2 StGB nicht gegeben sein sollte (RIS-Justiz RS0116565).
[18] Soweit die weitere Fragenrüge (Z 6) § 312 Abs 1 StPO dadurch als verletzt erachtet, dass die Hauptfragen 3 und 4 keine genaue Tatzeit angeben würden, zu der die Bestimmungshandlungen gesetzt worden seien, erklärt sie nicht, weshalb die Angaben zum Tatzeitraum November 2022 bis August 2023 unter dem Aspekt hinreichender Konkretisierung und Individualisierung nicht genügen sollten (RIS-Justiz RS0098693, RS0098557).
[19] Die Tatsachenrüge (Z 10a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 470, 490).
[20] Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Tatsachenrüge, indem sie – nach weitwendigen Rechtsausführungen und Kritik an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – der Sache nach das Vorliegen einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen unter Hinweis auf die Angaben sowie das strafrechtliche Vorleben des Mitangeklagten, die Verantwortung des Beschwerdeführers, gemeinsame Haftzeiten, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Aktenübertragung, allgemeine Erwägungen zu Deponaten einzelner Zeugen sowie ein Stimmenvergleichsgutachten infrage stellt.
[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde des B* war daher insoweit zu verwerfen.
[22] Dessen Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall) kritisiert hingegen zu Recht, dass das Geschworenengericht (von ihm selbst erkannt, US 27) gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das (rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2024, AZ 18 Hv 65/24g (US 26 f, ON 201, 2) Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe hätte verhängen müssen, weil die hier gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung (November 2022 bis August 2023) bereits im genannten Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Die Nichtanwendung des § 31 Abs 1 StGB bewirkt Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0108409 [T1], RS0085974; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666) und erfordert die Aufhebung des B* betreffenden Strafausspruchs sowie des ihn betreffenden Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Entlassung (vgl RIS-Justiz RS0101959, RS0101859, RS0101886 [T2]).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[23] Die Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall) zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht gemäß § 31 Abs 1 StGB in Ansehung des M* (worauf dieser in seiner Berufung hinweist) auf das (rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. November 2023, AZ 25 Hv 122/23i (US 25, ON 200, 2) Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung verhängen hätte müssen, weil die hier gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung (November 2022 bis August 2023) schon im genannten Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Ebendies gilt auch für den – dies wie bereits dargelegt ebenso zutreffend geltend machenden – Angeklagten B*, der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2024 zu AZ 18 Hv 65/24g verurteilt wurde. Die (irrtümliche [US 27]) Nichtanwendung des § 31 Abs 1 StGB auf diese Urteile bewirkt jeweils Nichtigkeit aus Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO.
[24] Folge davon ist insgesamt die Urteilsaufhebung in beiden Sanktionsaussprüchen sowie im B* betreffenden Beschluss auf Absehen vom Widerruf. In diesem Umfang war gemäß § 351 StPO in der Sache selbst zu erkennen.
[25] Bei der Strafneubemessung ist jeweils von § 28a Abs 5 SMG, das heißt Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe auszugehen.
[26] Bei M* wirkt erschwerend, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat sowie die Mehrfachqualifikation (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0091058) und, dass er schon wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung im engeren Sinn beruhenden Tat verurteilt worden ist (LG Klagenfurt zu AZ 17 Hv 38/19t; § 33 Abs 1 Z 2 StGB).
[27] Das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge wirkt unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB schuldsteigernd (RIS-Justiz RS0088028). Eben dies betrifft die Tatbegehung während des Strafvollzugs sowie während anhängigen Verfahrens (LG für Strafsachen Graz zu AZ 9 Hv 14/23i).
[28] Mildernd steht demgegenüber, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).
[29] Die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und des Erlöses aus dem Suchtgiftverkauf wirkt ebenso mildernd iSd § 32 Abs 3 StGB ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33).
[30] Bei B* wirkt erschwerend, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat sowie die Mehrfachqualifikation (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0091058), ferner, dass er bereits mehrfach wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
[31] Das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge wirkt unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB schuldsteigernd (RIS-Justiz RS0088028). Eben dies betrifft – hier nach § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB – die Tatbegehung während offener Probezeit (LG Klagenfurt zu AZ 75 BE 37/21w; RIS-Justiz RS0090954 [T2]) sowie während des Strafvollzugs und im raschen Rückfall nach einer Verurteilung (LG Klagenfurt zu AZ 80 Hv 116/21d; RIS-Justiz RS0091145).
[32] Mildernd steht demgegenüber, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), die teilweise Schadensgutmachung (LG für Strafsachen Graz zu AZ 18 Hv 65/24g; § 34 Abs 1 Z 14 StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).
[33] Die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und des Erlöses aus dem Suchtgiftverkauf wirkt ebenso mildernd iSd § 32 Abs 3 StGB ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33).
[34] Die aus dem Spruch ersichtlichen Zusatzstrafen entsprechen diesem Strafzumessungskalkül sowie dem Unrechts-und Schuldgehalt der Taten.
[35] Vom Widerruf der B* vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 75 BE 37/21w gewährten bedingten Entlassung war zufolge Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen.
[36] Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[37] Zurückzuweisen waren die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufungen beider Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Anmeldung der „vollen Berufung“ siehe jeweils ON 280.15; §§ 344, 283 Abs 1 StPO).
[38] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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