RS0113142 – OGH Rechtssatz
Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
…§ 281 Rz 502 ff) zu beurteilen. Abzustellen ist also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat) meinen (RIS-Justiz RS0113142 ). [14] Sowohl die Anklage (ON 21) als auch das angefochtene Urteil (US 9 bis 20) umfassen insoweit den Vorwurf, * M* habe als Verantwortlicher…
…in WK StPO Vor §§ 210–215 Rz 1). Unter „Straftat“ ist der historische Lebenssachverhalt gemeint (zum prozessualen Tatbegriff RIS-Justiz RS0113142). Die Tat im prozessualen Sinn bezeichnet den in der Einstellung oder Anklage (siehe dazu RIS-Justiz RS0098487) umschriebenen Lebenssachverhalt. Für die Abgrenzung dieses historischen Geschehens…
…eingehend: 17 Os 47/14m). [14] Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der von der Anklage umfasste Lebenssachverhalt (vgl dazu RIS-Justiz RS0102147, RS0113142) – dem Beschwerdeeinwand zuwider – ohnehin (auch) die Erstattung einer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z* unter Verschweigung von für ein Verwaltungsstrafverfahren wesentlichen Umständen beinhaltet (vgl…
…es (nicht von drei, sondern) von sechs Verbrechen ausgehe, legt nicht dar, weshalb Anklage und Urteil fallkonkret nicht denselben Sachverhalt betreffen sollten (vgl RIS-Justiz RS0113142). Eine Bindung des erkennenden Gerichts an die vom Ankläger vorgenommene rechtliche Beurteilung besteht im Übrigen nicht (RIS-Justiz RS0102147). [10] Mit der Behauptung, die Feststellungen…
…dadurch zumindest einen ihrer Gläubiger in dessen Befriedigung geschmälert zu haben, bei einer wertungsmäßigen Gesamtschau der Einzelkriterien nicht dieselbe Tat im prozessualen Sinn (RIS Justiz RS0113142, RS0098487; Lewisch , WK StPO § 262 Rz 6 ff, 22, 28, 31, zum Beurteilungsmaßstab Rz 32 ff; Ratz , WK StPO…
…Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat), liegt eine Anklageüberschreitung nicht vor (14 Os 3/00, EvBl 2000/134, 572; RIS Justiz RS0113142). Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus…
…23 Rz 17 ff). Die weitere Rüge (Z 7) behauptet ohne den angeklagten mit dem abgeurteilten Lebenssachverhalt zu vergleichen (vgl RIS-Justiz RS0113142) eine Anklageüberschreitung durch Stellung der Hauptfrage in der Variante 4b, verabsäumt jedoch die gebotene Darlegung, aus welchem Grund die Schilderung des vom Schuldspruch …
…Die Tatrichter gingen somit ebenso wie die Anklagebehörde von einer gleichartigen Verbrechensmenge aus ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 291, 520; RIS Justiz RS0113142, RS0119552, jüngst 11 Os 76/11b). Es kann daher im Gegenstand dahinstehen, ob „oftmalig“ gegenüber „mehrmalig“ ein Plus ist…
…S 23 und 111 ff). Eine verlässliche Beurteilung, ob der Schuldspruch I/2 tatsächlich denselben Lebenssachverhalt betrifft wie die Anklage (vgl RIS-Justiz RS0113142, RS0121607; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 266 ff), also die identen Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit denselben wirtschaftlichen Vorgängen (dem…
…Davon abgesehen überschreitet ein Urteil die Anklage nicht, wenn der Schuldspruch in dem dort geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142 ua; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 512, 523), wobei die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des…
… I4) der Anklage gemeinten Lebenssachverhalt, womit Anklageüberschreitung ausscheidet (vgl dazu ausführlich Ratz , WK-StPO § 281 Rz 502 ff, RIS-Justiz RS0113142). Nur wenn die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen ergeben, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, dass es keinesfalls mehr als inkriminiert erkannt werden kann…
…Beurteilung der insoweit wesentlichen Frage, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt umfassen (14 Os 3/00, EvBl 2000/134, 572; RIS Justiz RS0113142; jüngst 14 Os 45/13v), Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und Begründung (§ 211 Abs …
…Entscheidung die Anklage nicht. Der angesprochene Nichtigkeitsgrund bezieht sich nämlich darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (im Sinne eines prozessualen Tatbegriffs; vgl RIS Justiz RS0113142) erfassen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 502). Dabei ist nicht nur auf den Tenor der Anklageschrift (vorliegendenfalls „Dezember 2005 bis Jänner 2006…
…dann nicht, wenn der Schuldspruch in dem im Anklagetenor und der Begründung der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142 ua; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 512, 523). Im Übrigen geht die Anklage ohnedies von einem Reinheitsgehalt von „zumindest“ 1 % des sichergestellten…
…somit eine einheitlich zu beurteilende Tat mit allenfalls ideal konkurrierenden strafbaren Handlungen vor (vgl Fabrizy StPO 10 § 262 Rz 2a; RIS-Justiz RS0113142, RS0113754, RS0102147). Daher war lediglich der Schuldspruch I./ aufzuheben und kein Freispruch zu fällen (vgl 13 Os 122/06z, SSt 2006/87; 15 Os…
…rechtlichen Gehörs verpflichtet, wenn dieses bei unveränderter Anklage die Tat (im prozessualen Sinn) rechtlich abweichend beurteilt (zum Begriff der Identität der Tat vgl RIS Justiz RS0113142, RS0102147 ). Dem Erfordernis der Information des Angeklagten bei Änderung der rechtlichen Gesichtspunkte wurde gegenständlich durch die von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom…
…Urteilssachverhalt wird aber durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 13.298 Euro erhöhten Schadensbetrags nicht berührt (§ 267 StPO, RIS-Justiz RS0113142 [T1]). Da vom Überschreiten der Anklage nur die Rede sein kann, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkennt, das nicht Gegenstand der Anklage…
…des § 262 StPO [hiezu RIS Justiz RS0113755]) Anklageüberschreitung nicht vor (14 Os 3/00, EvBl 2000/134, 572; RIS Justiz RS0113142). Weshalb Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt einander hier nicht decken sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, warum…
…anzumerken, dass entgegen den Ansichten des Erstgerichts (vgl US 18) und des Beschwerdeführers der Vorwurf der Bestechung (nach Maßgabe des prozessualen Tatbegriffs [RIS Justiz RS0113142, RS0113754]) von der schriftlichen Anklage umfasst war. Diese legte nämlich (unter anderem) Tuna A***** zur Last, Manuel H***** (über Mittelsmänner) dazu bestimmt zu haben, dass…
…25. März 2011 in P***** verübten Einbruchsdiebstahl) aus Z 8 unbedenklich ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 504; RIS-Justiz RS0113142, RS0125612, RS0099582) anklagedifform als Hehlerei in Bezug auf einen Teil der Diebsbeute (I/2), womit ein Freispruch vom Vorwurf des Einbruchsdiebstahl nicht zu erfolgen hatte…
…die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf bezieht, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (im Sinn eines prozessualen Tatbegriffs; vgl RIS-Justiz RS0113142) meinen (RIS-Justiz RS0121607; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 502). Dabei bilden Anklagetenor (§ 211 Abs 2 Z 2 StPO…
…Tat (iSd damit umschriebenen historischen Sachverhaltes - zu diesem prozessualen Tatbegriff vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 19 ff; RIS-Justiz RS0113142) die Merkmale mehrerer strafbarer Handlungen zusammentreffen, ohne dass eine in der anderen aufgeht, für jede der zusammentreffenden (echt real- oder idealkonkurrierenden) strafbaren Handlungen ein besondere…
… 502). Ein derartiger Mangel wird ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, mit anderen Worten mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts, geprüft (RIS Justiz RS0113142). Demnach versagt das angesichts der anklagekonformen Verurteilung als Beitragstäter (vgl ON 190 S 3, 13, 29 f und US 6) überdies…
…dem Lebenssachverhalt und nicht [zwingend] seiner rechtlichen Qualifikation als eine bestimmte strafbare Handlung: vgl dazu 1 Ob 116/17s = RIS Justiz RS0131804 [T4]; RS0113142) und dem Anspruch ableiten lässt, und zwar unabhängig davon, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde (10 …
…nämlich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (iS eines prozessualen Tatbegriffs; vgl RIS-Justiz RS0113142) meinen (RIS-Justiz RS0121607; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 502), was hier - aus den schon in Beantwortung der Einwände der Mängelrüge genannten Gründen…
…Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (vgl dazu ausführlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, RIS-Justiz RS0113142). Dass die vom Schuldspruch betroffene (nur in Bezug auf die Handlung, deren Duldung der Beschwerdeführer durch die Gewaltanwendung erreichen wollte, differierende) Tat von dem im…
…Einbruchsdiebstahls im Tatortbereich begangene Hehlerei in Bezug auf einen Teil der Einbruchsbeute (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 504; RIS Justiz RS0113142). Im Hinblick darauf bedarf es keines Eingehens darauf, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2009 im Umfang des inkriminierten Sachverhalts…
…der Begründung der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 512, 523; RIS Justiz RS0113142 ua). Dabei erfasst die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen…
…zu. Bei der Prüfung der Identität zwischen Anklage- und Urteilsgegenstand ist auf die Tat im Sinn des damit umschriebenen Lebenssachverhalts (prozessualer Tatbegriff) abzustellen (RIS-Justiz RS0113142 [insb T4 und T5]; 11 Os 65/07d; vgl auch RIS-Justiz RS0098484; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502; ders, WK² Vor §…
…auf den sog prozessualen Tatbegriff, also darauf ab, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502; RIS-Justiz RS0113142). Da durch die Modifikation der Anklage sohin keine Änderung in dem zu beurteilenden Sachverhaltssubstrat eingetreten ist, geht das Antragsvorbringen, Zeit zu benötigen, um weitere Beweismittel…
…Übrigen nicht vor, weil ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS Justiz RS0113142) und das vom Schuldspruch 5 umfasste Tatgeschehen in Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und Begründung (§ 211 Abs 2 StPO…
…StPO abstellt. Danach ist lediglich von Interesse, ob der bekämpfte Schuldspruch in dem von der Anklagebehörde geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142). Weshalb Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn - beachtlich sein oder den dem…
…17) - der Hinweis, dass ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS-Justiz RS0113142). Die Abweisung des - zunächst schriftlich gestellten (ON 169) und in der Hauptverhandlung wiederholten (ON 181 S 119) - Antrags auf Vernehmung des Talip B***** zum Thema…
…im prozessualen Sinn (vgl § 267 StPO) meinen, ist anhand eines Vergleichs der Anklage (einschließlich deren Begründung) und des Urteilssachverhalts zu ermitteln (RIS Justiz RS0113142, RS0121607). Dies ist vorliegend, wie sich aus der obigen Wiedergabe der wesentlichen Urteilsfeststellungen ergibt, der Fall. Dabei schadet es nicht, dass im bei dieser Prüfung…
…im prozessualen Sinn (vgl § 267 StPO) meinen, ist anhand eines Vergleichs der Anklage (einschließlich deren Begründung) und des Urteilssachverhalts zu ermitteln (RIS Justiz RS0113142 und RS0121607), wobei das Gericht bei der Urteilsfällung (nur) an den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den…
…der Anklagetenor als auch die mit diesem eine Einheit bildende Begründung (ON 82 S 11 bis S 13; RIS Justiz RS0097672, RS0097762, RS0113142 [T8]; Lewisch , WK StPO § 262 Rz 24; Ratz , WK StPO § 281 Rz 503) unmissverständlich vom Anklagewillen getragene vollendete und…
…der unter Anklage gestellten Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst (RIS Justiz RS0113142 [insbes T12 und T17]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 502 ff). Der von Rüge aus Z 8 einzig darin erblickte…
…damit – ausgehend von einem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung – die Identität von Anklage und Urteilssachverhalt nicht in Frage stellt (RIS Justiz RS0099648, RS0113142 [T6] und RS0113145). Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5 zweiter Fall) fehlende Feststellungen zur treuwidrigen Veräußerung…
…Angaben der Angeklagten verweist und diese sinngemäß wiedergibt (ON 161 S 31). Eben diesen Lebenssachverhalt (diese Tat) beschreibt auch das Urteil ( RIS Justiz RS0113142), woran die (ersichtlich irrtümlich erfolgte) Nennung des 29. Mai 2015 als Tatzeit in der Anklage nichts ändert (RIS Justiz RS0098697). Unter dem Aspekt…
…Urteil die Anklage überschreitet, ist anhand des prozessualen Tatbegriffs zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor (RIS Justiz RS0113142). Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der Z 8 ins Treffen geführte Abweichung des Urteils bezüglich der von Mihailo C***** erworbenen Suchtgiftmenge stellt…
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