Bejaht der OGH nach Aufhebung des Strafausspruchs und Strafneubemessung weiterhin die Voraussetzungen für den Widerruf (§ 53 Abs 1 StGB nF), dann bestätigt er den erstinstanzlichen Widerrufsbeschluß ungeachtet unterbliebener Anfechtung von Amts wegen.
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