RS0117447 – OGH Rechtssatz
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrates (WK-StPO § 345 Rz 23).