Wird der Zeitpunkt der Tat nicht auf den Tag genau festgestellt, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 noch der nach Z 5 StPO begründet, wenn die Tat im Urteilsspruch und Entscheidungsgründen hinlänglich individualisiert und eindeutig von anderen Taten unterscheidbar ist ("Anfang Juli 1971").
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