Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*verein, *, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Juli 2025, GZ 2 R 76/25a 82, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte errichtete in den Jahren 1936 und 1937 im Hochgebirge auf zuvor im Eigentum des Rechtsvorgängers des klagenden Vereins (im Folgenden: Kläger) stehenden, mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Kärnten vom 28. Juli 1936 zugunsten der Beklagten enteigneten Flächen einen „Spazierweg“, der dem Fußgängerverkehr sowie der Versorgung der durch ihn erschlossenen Schutzhütten des Klägers dient. Mit Vereinbarung aus Oktober 1941 erteilte der Kläger unter Bezugnahme auf einen im Jahr 1939 von einem Zivilgeometer erstellten Vermessungs- und Teilungsplan seine Einwilligung in die Eigentumsübertragung einer (sich aus diesem Plan ergebenden) Wegfläche von insgesamt 11.535 m² an die Beklagte gegen eine Entschädigung von 10 Groschen pro m². Auf Basis dieser Vereinbarung und des Vermessungs- und Teilungsplans des Zivilingenieurs wurde das Eigentumsrecht der Beklagten an der Wegparzelle Ende Dezember 1941 bücherlich einverleibt.
[2] Im Jahr 1953 kam das Vermessungsamt Spittal an der Drau zum Ergebnis, dass der genannte Teilungsplan aus verschiedenen Gründen grob fehlerhaft sei, weshalb im Oktober 1955 eine Neuvermessung des Weges erfolgte, die eine Gesamtfläche von 36.207 m² ergab. Das Ergebnis dieser Neuvermessung wurde in einem Anmeldungsbogen dargestellt, der beim Vermessungsamt Spittal an der Drau hinterlegt und dem (ehemaligen) Bezirksgericht Winklern übermittelt wurde, wo er unter der Tagebuchzahl der im Jahr 1941 erfolgten Verbücherung abgelegt wurde.
[3] Das Erstgericht wies – abgesehen von einer unbekämpft gebliebenen Teilstattgebung – das Feststellungsbegehren, 1.) die Grundstücksgrenzen zwischen den Liegenschaften der Streitteile entsprächen dem Teilungsplan von 1939 und 2.) der Kläger sei Eigentümer sämtlicher Flächen seiner (teilweise enteigneten) Grundstücke, die über den aus dem Teilungsplan von 1939 eingezeichneten Weg hinausgingen, ab, weil die Beklagte die strittigen Grundstücksteile ersessen habe.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes Feststellungsbegehrens 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[5] In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[6]1.1. Nach § 326 (iVm § 1463) ABGB ist redlich, wer eine Sache aus wahrscheinlichen Gründen für die Seinige hält. Redlichkeit verlangt also nicht den Glauben, Eigentümer zu sein, sondern nur den Glauben an einen gültigen Titel (RS0010172). Maßgeblich ist demgemäß das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung (10 Ob 20/23y; 7 Ob 97/21x; 2 Ob 37/20k mwN), das beim Besitzerwerb und während der ganzen Ersitzungszeit vorhanden sein muss (RS0010175; RS0034105). Die Ersitzung wird daher etwa auch durch nachträgliche Schlechtgläubigkeit unterbrochen (RS0034103). Der gute Glaube fehlt bzw geht verloren, wenn der Besitzer positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder zumindest solche Umstände erfährt, die Anlass geben, an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung zu zweifeln (RS0010184; RS0010137 [T1]), wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Redlichkeit ausschließt (RS0103701; RS0010189 [T6, T7]). Da die Redlichkeit nach § 328 ABGB vermutet wird (RS0034251 [T6]; RS0010185 [T5]), trifft den Gegner für die Fehlerhaftigkeit und Unredlichkeit des Besitzes die Behauptungsund Beweislast (RS0010185; RS0010175 [T2]; RS0034251).Die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0010184 [T13]; RS0010185 [T7]). Dies trifft insbesondere auf die Frage zu, inwieweit Umstände geeignet sind, beim Erwerber dahingehende Zweifel hervorzurufen (RS0010184 [T14]).
[7] 1.2. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie den Nachweis der Unredlichkeit der Beklagten als nicht erbracht ansahen. Es trifft zwar zu, dass einer juristischen Person das Wissen ihrer Organe, hier also der Vorstandsmitglieder, zuzurechnen ist (vglRS0009172 [T2]). Allerdings steht angesichts der Negativfeststellungen der Vorinstanzen zu diesem Thema gerade nicht fest, dass die Organe der Beklagten gewusst oder fahrlässig nicht gewusst hätten, dass die in ihrem Auftrag versetzten Grenzsteine, an denen sich ihre Mitarbeiter im Rahmen der Wegerhaltung orientierten, deutlich außerhalb der in dem der Vereinbarung aus Oktober 1941 zugrunde liegenden Vermessungsplan eingezeichneten Fläche platziert worden waren. Insbesondere steht auch nicht fest, dass der Beklagten der Vermessungsplan aus dem Jahr 1955, der die durch die Grenzsteine abgegrenzte Fläche wiedergab und damit eindeutig nicht mit der von der Vereinbarung aus Oktober 1941 erfassten Fläche in Übereinstimmung zu bringen war, vor Ablauf der Ersitzungsfrist zugekommen ist.
[8]2.1. Voraussetzungen für die Ersitzung nach § 1477 ABGB sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie der Besitzwille (RS0034138 [insb T2]; RS0034283).Die Ersitzung des Eigentumsrechts setzt dabei Alleinbesitz voraus (RS0009792; RS0010117). Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen; die Besitzausübung dritter Personen muss erkennbar ausgeschlossen sein (vgl RS0010101; RS0034276; RS0009792 [T9, T12]). Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind etwa das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (RS0034276 [T2]).
[9] 2.2. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass die Vorinstanzen die Ausübung von Ersitzungsbesitz durch Mitarbeiter der Beklagten bejahten. Soweit der Kläger geltend macht, die der Wegerhaltung dienenden Arbeiten, wie regelmäßige Kontrollgänge, Entfernung von losen Steinen aus Sicherheitsgründen oder Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Steinschlägen und Vermurungen, könnten schon deshalb keinen Besitzwillen der Beklagten zum Ausdruck bringen, weil ihr diese Erhaltungsarbeiten bescheidmäßig aufgetragen worden seien, übergeht er die Ausführungen des Erstgerichts, wonach sich aus den genannten Arbeiten in Verbindung mit der zusätzlich erfolgten Vermarkung des Weges der Besitzwille der Beklagten ableiten lasse.
[10] 3.1. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das auf Feststellung der Grundstücksgrenze entsprechend dem Vermessungsplan aus dem Jahr 1939 gerichtete Klagebegehren aufgrund der erfolgten Eigentumsersitzung durch die Beklagte unberechtigt sei, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[11]3.2. Im „uneigentlichen“ (streitigen) Grenzstreit ist unter anderem auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze zu entscheiden, sofern diese strittig ist (1 Ob 512/96 mwN). Eine auf die Feststellung der Grenze gerichtete Eigentumsklage nach § 851 Abs 2 ABGB muss den nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen (RS0013885 [T4]; RS0013882 [T2]). Dazu muss er beweisen, dass die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist (RS0011001 [T1]). Dieser Beweis ist dem Kläger angesichts der Ersitzung der strittigen Grundstücksteile durch die Beklagte nicht gelungen.
[12]3.3. Der vom Kläger ins Treffen geführte Rechtssatz zu RS0011310, wonach der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden kann, ist hier nicht einschlägig. Dieser Rechtssatz entstammt der Entscheidung zu 1 Ob 583/85 und bezog sich auf die Behauptung des dortigen Klägers, durch Ersitzung Eigentum an einem Streifen der Nachbarliegenschaft erworben zu haben. Der Entscheidung zu 1 Ob 17/91 (= RS0011310 [T1]) lag ebenfalls ein mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbarer Fall zugrunde, weil die Einzelrechtsvorgänger der dortigen Prozessparteien eine einvernehmliche Grenzverlegung vereinbart hatten, die allerdings nicht verbüchert worden war.
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