Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus (Klang Komm VI, 577; GlUNF 5319 und 5920). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes.
…das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie der Besitzwille (RS0034138 [insb T2]; RS0034283). Die Ersitzung des Eigentumsrechts setzt dabei Alleinbesitz voraus (RS0009792; RS0010117). Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen; die Besitzausübung dritter Personen muss erkennbar ausgeschlossen sein (vgl RS0010101…
…Besitzausübung durch die Klägerin sowie ihrer Rechtsvorgänger und verwies auf die Ausübung seines Gemeinschaftsjagdrechts. 3. Die Ersitzung des Eigentumsrechts setzt Alleinbesitz voraus (RIS Justiz RS0009792 [T2]), also Sachbesitz, der die volle Zugehörigkeit der Sache zum Erwerbenden zum Ausdruck bringt (5 Ob 36/10w mwN; vgl RIS-Justiz RS0010101…
…rechtserheblichen Handlungen setzen. 1. Zur Ersitzung des Eigentums nach § 1460 ABGB ist Sachbesitz (RIS Justiz RS0010117) und zwar Alleinbesitz erforderlich (RIS Justiz RS0009792). Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung bedeutet keine Besitzausübung (5 Ob 249/04k unter Verweis auf…
…Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014 zu 1 Ob 137/14z (= RIS Justiz RS0009836 [T1] = RS0010117 [T4] = RS0010140 [T9] = RS0009792 [T16] = RS0010101 [T12]) behandelt. Auf die ausführliche Begründung in dieser Entscheidung kann verwiesen werden, insbesondere darauf, dass Besitzakte, die die volle Zugehörigkeit nicht zum Ausdruck…
…Solche Benützungsarten bringen die Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck (vgl SZ 39/77; 1 Ob 229/97a; RIS Justiz RS0009792 [T7; T8] M. Bydlinski in Rummel ABGB 3 § 1460 Rz 2 mit Rechtsprechungshinweisen). Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der…
…forstwirtschaftlich nutzbaren Teilflächen des Grundstücks taugliche Besitzergreifungshandlungen für den Erwerb des Eigentums zu Beginn der Ersitzungszeit die dort möglichen bäuerlichen Nutzungen (vgl dazu RIS Justiz RS0009792 [T1]; RS0034276 [T2]) umfassen müssen, weil nach außen hin objektiv erkennbar die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck gebracht werden muss…
…Bezeichnen oder Bearbeiten ( G. Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 312 Rz 7 ff mwN; RIS Justiz RS0010101; vgl auch RS0009792 [T9]). Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an (RIS Justiz RS0010142 [T2]). 2.2. Für die Ersitzung ist…
…sichtbar gegeben und die Besitzausübung dritter Personen erkennbar ausgeschlossen sein muss (9 Ob 64/09s; 5 Ob 36/10w; RIS Justiz RS0009792, RS0010125, RS0010101). Als typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes kommt dabei das Betreten, das Verrainen, die Einzäunung, die Bezeichnung oder Bearbeitung (§ 312 ABGB…
…sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt (9 Ob 26/00i = RIS-Justiz RS0010101 [T5]; 1 Ob 137/14z; vgl RS0009792 [T2]). Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0034237; RS0034251; RS0034243). In…
…Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind gemäß § 312 ABGB das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (RIS Justiz RS0010101; RS0034276 [T2]; vgl RS0009792 [T9]). Zum Erwerb des Besitzes eines Rechts an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern…
…für mannigfache Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Landwirtschaft und eines Gastbetriebs wie Eigentümer. Ihr Alleinbesitz, der Voraussetzung für die Ersitzung des Eigentumsrechts ist (RIS Justiz RS0009792), ist daher zu bejahen. Sollte sich nach den zu ergänzenden erstgerichtlichen Feststellungen die Redlichkeit des Klägers ergeben, so hätten er und seine Rechtsvorgänger das Eigentumsrecht…
…Berufungsgericht vor dem Hintergrund dieser Grundsätze eine redliche Besitzausübung annimmt, weil die Garage den jeweiligen Erwerbern übergeben wurde und diese sie exklusiv genutzt (vgl RS0010101; RS0009792) und alle Kosten getragen haben, wohingegen Mag. A* die Garage seit dem (ersten) Verkauf nicht mehr in Anspruch genommen hat (vgl RS0034116), bedarf das…
…im Jahr 1885 gewonnen wurde, ersessen. Den Besitzstand beginnend mit der Seeseite der Ufermauer landeinwärts (zur Ersitzung durch Abgrenzung wie Einzäunen vgl RIS Justiz RS0009792 [T9]) hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Dem Vorbringen des Beklagten zur Nutzung der Liegenschaft durch ihn und seine Familie seit dem Kauf 1932 ist…
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