§ 851
§ 851 — ABGB
§ 851 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1958
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1959
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018575
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
(2) Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.