JudikaturOGH

RS0110967 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2024

1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO.

In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff KO können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3 KO nicht erbracht. Findet das Gericht den Einwand stichhaltig, hat der Schuldner die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen.

2. Arbeitslosigkeit hindert nicht in jedem Falle die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens.

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