JudikaturOLG Linz

2R22/25f – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin A* GmbH , ** Straße **, **, vertreten durch FRISCHENSCHLAGER . NAVARRO, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner B * , geboren am **, selbstständig, **, **, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21. Jänner 2025, Se*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 beantragte die Antragsstellerin über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dieser schulde ihr aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 04. Februar 2008 und zahlreicher vollstreckbarer Kostentitel an Kapital EUR 500,71, an Zinsen EUR 778,21 sowie an gerichtlich bestimmten Kosten EUR 258,84, insgesamt EUR 1.537,76. Der Antragsgegner habe seine Zahlungen eingestellt und sei zahlungsunfähig. Es würden beim zuständigen Vollzugsgericht zahlreiche Exekutionen laufen. Angeschlossen sind dem Antrag ein vom Antragsgegner zu E* des Bezirksgerichtes Traun am 21. Mai 2024 abgegebenes Vermögensverzeichnis sowie eine mit Stichtag 10. Dezember 2024 dokumentierte Gewerbeabfrage, die „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Entstehung **“ ergab. Die amtswegigen Erhebungen erbrachten zahlreiche Einträge im Exekutionsregister.

Zu der für den 15. Jänner 2025 anberaumten Einvernahmetagsatzung ist weder der Antragsgegner noch die Antragsstellerin erschienen. Die Zustellung der Ladung ist durch Ausfolgung an den Empfänger selbst ausgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht den Antragsgegner für zahlungsunfähig, wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens ab und erklärte, das Insolvenzverfahren nicht zu eröffnen. In seiner Begründung vertrat es die Ansicht, die von der Antragsstellerin behauptete Forderung sei durch die dafür angebotene Titelurkunde glaubhaft gemacht worden. Die nicht bloß vorübergehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aus diesem Anspruch der Antragstellerin sowie aus dem vom Insolvenzgericht eingesehenen Exekutionsregister des zuständigen Exekutionsgerichts. Derzeit würden insgesamt 43 gerichtliche Exekutionen aufscheinen, wobei bei 14 dieser Exekutionen die letzten Verfahrensschritte in den Jahren 2024, 2023 oder 2022 gesetzt worden seien. Die betriebenen Ansprüche dieser 14 Exekutionen würden sich auf insgesamt EUR 17.663,47 exklusive der Antragsstellerin belaufen. Bereits im Jahr 2011 seien die ersten Vollzugsversuche mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos geblieben. Der letzte ergebnislose Vollzugsversuch mangels pfändbarer Gegenstände habe im September 2023 stattgefunden. Ähnlich habe es sich bei anderen (im Beschluss näher genannten) betreibenden Gläubigern verhalten. Dem Antragsgegner sei Gelegenheit gegeben worden, zum Insolvenzantrag Stellung zu nehmen. Er sei allerdings trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung nicht zur Einvernahmetagsatzung erschienen. Von weiteren Vermögenserhebungen, insbesondere durch einen der Gläubigerschutzverbände, sei abgesehen worden. Das zuletzt am 21. Mai 2024 abgelegte Vermögensverzeichnis lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, dass tatsächlich Insolvenz gegeben sei und auch der Kostenvorschuss für die Insolvenzeröffnung nicht aufgebracht werden könne. Bei der Antragstellerin bestehe eine Forderung in Höhe von EUR 1.537,76; die letzte Zahlung des Schuldners sei bereits im Jahr 2008 erfolgt. Beim Antragsgegner ergebe sich mit ausreichender Sicherheit keine Kostendeckung. Ein Anfechtungsvolumen sei ebenfalls nicht gesichert gegeben, sodass ein Kostenvorschuss nötig gewesen wäre. Die Antragstellerin sei zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht bereit gewesen, sodass der Abweisungsgrund des § 71b IO gegeben sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Privatkonkursverfahren zu eröffnen.

Die Antragstellerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, dass die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit vom Rekursgericht grund- sätzlich nur auf Basis der bei erstinstanzlicher Beschlussfassung gegebenen Aktenlage geprüft werden kann, weil der Schuldner die Vernehmungstagsatzung unbesucht ließ. Nach § 259 Abs 2 IO können nämlich Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Somit ist es dem Schuldner verwehrt, im Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen – insbesondere solche betreffend die Tatfrage seiner Zahlungs-(un)fähigkeit – vorzubringen, wenn er der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu seiner Vernehmung keine Folge geleistet hat (Mohr, IO [2012], § 70 E 212 und § 71c E 14; OLG Linz 8.10.2013, 2 R 158/13p; 11 21.8.2014, 2 R 133/14p uva; OLG Graz 3 R 154/14p, ZIK 2015/37; RIS-Justiz RS0110967 T6 und RS0115313).

Der Rekurswerber macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Privatkonkursantrag handle und er keinen Kostenvorschuss zu leisten habe, weil er derzeit keine Einkünfte beziehe bzw. ab März wieder Einkünfte ausschließlich aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beziehen werde. Dazu wurde erwogen:

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten gemäß § 181 IO die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den im §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

Trotz der grundsätzlichen Ausrichtung auf Nichtunternehmer gelten die §§ 181 ff IO für alle natürliche Personen. So enthält § 183 IO eine Ausnahme von Kostendeckungsprinzip für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen. § 183 IO regelt ausschließlich die Möglichkeit der Eröffnung ohne kostendeckendes Vermögen. § 183 IO ist auch bei einem Gläubigerantrag anzuwenden, wobei die Initiative für die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 183 IO vom Schuldner ausgehen muss. Ihm ist daher im Rahmen seiner Einvernahme zum Gläubigerantrag (§ 70 Abs 2) Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen des § 183 IO zu erfüllen (vgl Blatt in KLS IO 2 , § 181 Rz 1 und zu § 183 Rz 1 und 3).

Nun hat aber der Antragsgegner trotz der ihm im Rahmen seiner Einvernahme zum Gläubigerantrag gegebenen Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Ausnahme von Kostendeckungserfordernis zu erfüllen, nicht wahrgenommen. Es kann daher wegen § 259 IO im Rekursverfahren darauf nicht mehr Bedacht genommen werden. Auch wurde bereits im Insolvenzantrag der Antragsgegner als selbständig bezeichnet und eine aktuelle Gewerberegisterabfrage angeschlossen.

Die Anwendung von § 183a IO kommt infolge der vom Erstgericht bejahten sachlichen Zuständigkeit nicht mehr in Betracht, da diese Bestimmung nur im Schuldenregulierungsverfahren gilt, diese Besonderheit jedoch – wie hier - im Verfahren vor dem Landesgericht nicht besteht (Blatt, aaO § 183a Rz 2).

Ausgehend vom maßgeblichen Akteninhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses erweist sich dieser als nicht korrekturbedürftig. Der Rekurs bleibt daher erfolglos.

Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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