JudikaturOLG Wien

6R11/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
27. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter Mag. Jelinek im Konkurs über das Vermögen des A* (vormals B*) , geboren am **, Inhaber des C* e.U., FN **, **, vertreten durch Dr. Alexander Kolrus, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Mag. G*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.12.2024, ***, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:

Der Antrag der Republik Österreich vom 5.11.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* (vormals B*) , geboren am **, wird abgewiesen .

Die durch diese Entscheidung erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.

Der ordentliche Revisionrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung

A* (vormals B*; Schuldner ) ist Inhaber des zu FN ** im Firmenbuch eingetragenen C* e.U. mit Sitz in **. Der Geschäftszweig lautet auf „**“. Die Tätigkeit des Schuldners besteht in der Betreuung und Durchführung von klinisch-medizinischen Studien in Kooperation mit diversen Pharmaunternehmen (vgl Erstbericht des Masseverwalters ON 7).

Am 5.11.2024 beantragte die Republik Österreich (Finanzamt Österreich , Antragstellerin) zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der ihr EUR 28.436,17 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben schulde. Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum und der Höhe der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Eine Zahlungsstockung liege nicht mehr vor.

Aus dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 25.9.2024 zu Steuernummer ** ergibt sich eine rückständige und vollstreckbare Abgabenschuld (zusammengesetzt unter anderem aus Einkommen- und Umsatzsteuer) von EUR 28.436,17. Die Einkommensteuerschuld betrifft die Zeiträume 10-12/2023, 01-03/2024 und 07-09/2024 (Fälligkeit 15.11.2023, 15.2.2024 bzw 16.8.2024) und die Umsatzsteuerschuld die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Fälligkeit 15.2.2021, 15.2.2022 und 15.2.2023).

Eine vom Erstgericht am 7.11.2024 durchgeführte Abfrage im Verfahrensregister ergab zwei Vorverfahren (** und **; ON 2.1) sowie (eingeschränkt auf die Jahre ab 2022) drei anhängige Exekutionsverfahren (ON 2.4) gegen den Schuldner (der Antragstellerin beim Bezirksgericht Döbling zu E* und beim Bezirksgericht Hollabrunn zu F*; des Mag. G* beim Bezirksgericht Hollabrunn zu H*).

Die Abfragen in der Liste der Vermögensverzeichnisse (ON 2.5), im Gewerbeinformationssystem Austria (ON 2.8) und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit (ON 2.10) verliefen negativ. Das Auskunftsverfahren ergab eine seit 1.10.2024 laufende Meldung des Schuldners als Angestellter (ON 2.9).

Die Grundbuchsabfrage am 7.11.2024 ergab Hälfteeigentum des Schuldners an den Liegenschaften EZ ** und EZ **, beide KG **, Bezirksgericht Hollabrunn. Diese Liegenschaften sind (simultan) mit einem Höchstbetragspfandrecht von EUR 218.000,- für die I* eGen, einem exekutiven Pfandrecht über EUR 2.696,10 für Mag. G* (H*) und über EUR 28.244,17 für die Antragstellerin (F*) belastet (ON 2.6, 2.7).

Mit Beschluss vom 11.11.2024 (ON 3) gab das Erstgericht bekannt, dass die Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ohne Verhandlung erfolgen werde. Rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Es forderte den Schuldner unter anderem auf, bis 4.12.2024 (Einlangen) einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,- zu erlegen und das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden, seien Belege über Vollzahlung oder Ratenvereinbarung samt Belegen über die Zahlung der Anzahlung, der ersten Rate oder die Exekutionseinstellung hinsichtlich der Antragstellerin, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Gläubiger, die Exekution führen, vorzulegen. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 14.11.2024 zugestellt.

Die ÖGK gab am 13.11.2024 einen ungeregelten Zahlungsrückstand von EUR 32,38 bekannt (ON 4.1) und die SVS am 15.11.2024 einen geregelten Zahlungsrückstand von EUR 4.668,16 (ON 4.2).

Die Antragstellerin teilte am 3.12.2024 die Vollzahlung durch den Schuldner mit und regte die Abweisung des Eröffnungsantrags an (ON 5).

Mit Beschluss vom 3.12.2024 (ON 6) forderte das Erstgericht den Schuldner auf, bis zum 12.12.2024 (Einlangen bei Gericht) die Bezahlung bzw Regelung der Forderung des Mag. G* (Gläubiger, der Exekution führt) nachzuweisen. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner durch Hinterlegung am 6.12.2024 zugestellt. Die tatsächliche Behebung durch den Schuldner erfolgte erst am 23.12.2024.

Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte Mag. D* zum Masseverwalter. Die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für 20.2.2025 an. Das Ende der Anmeldungsfrist bestimmte es mit 6.2.2025. Begründend führte es aus, die Forderung der Republik Österreich sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 25.9.2024 mit EUR 28.436,17 sA glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis 2020. Die Forderungen der ÖGK (EUR 32,-) und der Gläubiger, die Exekution führen, seien unbeglichen bzw ungeregelt (EUR 2.700,- + Kosten + Zinsen) geblieben. Der Schuldner habe über EUR 4.000,- hinausgehende anfechtbare Zahlungen geleistet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den Eröffnungsbeschluss ohne Verzug aufzuheben und die entsprechenden Bekanntmachungen zu veranlassen bzw die vollzogenen Anmerkungen und Eintragungen in die Insolvenzdatei zu löschen.

Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt .

1. Darin bestreitet der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit. Er habe sämtliche Steuerrückstände beim Finanzamt Österreich bezahlt bzw sich mit dem Finanzamt Österreich geeinigt. Die Forderung des Mag. G* habe er bereits im Februar 2024 vollständig beglichen, die Nachweise dafür habe er dem Erstgericht nicht rechtzeitig vorgelegt.

Diesem Rekurs waren zwei Exekutionseinstellungsanträge an das Bezirksgericht Döbling, zwei Einstellungsbeschlüsse des Bezirksgerichts Döbling (J* und K*) und ein Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn (L*) angeschlossen.

2.1 Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528). Maßgeblich für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN).

2.2 Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch auf Grund des Zurückreichens der Rückstände bis 2020 die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen oder Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich dabei um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74).

3. Wird – wie hier – von der Antragstellerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Diese hat er von sich aus zu erbringen.

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Vielmehr ist gemäß § 70 Abs 4 IO zur Entkräftung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – nicht allein jene der Antragstellerin bzw der Hauptgläubigerin – bezahlt oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen werden konnten, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).

4. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz - hier der 18.12.2024 - und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]); grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erler in KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h). Diese Einschränkung der Neuerungserlaubnis (§ 259 Abs 2 IO) kommt hier aber nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. D er Schuldner hat daher die Möglichkeit, i m Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.

5.1 Die vom Schuldner mit dem Rekurs vorgelegten Einstellungsbeschlüsse beziehen sich auf den ersten Blick nicht auf die vom Erstgericht erhobenen anhängigen Exekutionsverfahren.

Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0065221) ergaben, dass auf beiden Liegenschaften zu L* des Bezirksgerichts Hollabrunn jeweils ein weiteres exekutives Pfandrecht für Mag. G* über vollstreckbare EUR 2.400,- eingetragen war, das im Februar 2024 gelöscht wurde. Darauf bezieht sich der mit dem Rekurs vorgelegte Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn zu L* vom 21.2.2024.

Die Einstellung der vom Erstgericht als noch anhängig erhobenen Exekutionsverfahren hat der Schuldner in seinem Rekurs nicht bescheinigt.

5.2 Nach den weiteren Erhebungen des Rekursgerichts wurde das im Eröffnungsverfahren erhobene Exekutionsverfahren der Republik Österreich beim Bezirksgericht Döbling zu E* am 19.12.2024 eingestellt.

Weiterhin anhängig sind beim Bezirksgericht Hollabrunn das Exekutionsverfahren der Antragstellerin zu F* und des Mag. G* zu H*.

Zum Verfahren H* ist festzuhalten: Das Bezirksgericht Döbling bewilligte zu K*-4 mit Beschluss vom 27.7.2023 den Exekutionsantrag des Mag. G*, der auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den im Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn gelegenen Liegenschaften vorsah. Zum Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung wurde die Exekutionsbewilligung dem zuständigen Bezirksgericht Hollabrunn weitergeleitet, das zu H* das Verfahren durchführte. Das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Döbling zu K* ist wegen Vollzahlung seit 26.2.2024 eingestellt (vgl mit dem Rekurs vorgelegter Beschluss). In diesem Einstellungsbeschluss lautet es: „ Die Einstellung hinsichtlich H* des Bezirksgerichts Hollabrunn bleibt der betreibenden Partei vorbehalten. “. Offensichtlich wurde die Löschung bisher nicht durchgeführt.

Ähnliches gilt für das Verfahren zu F*: Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den im Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn gelegenen Liegenschaften des Schuldners wegen EUR 28.244,17. Exekutionstitel ist der Rückstandsausweis vom 10.9.2024. Ein Vergleich dieses Rückstandsausweises mit jenem, der der gegenständlichen Antragstellung im Eröffnungsverfahren zugrundelag, ergibt, dass lediglich zwei Säumniszuschläge zu je EUR 96,- hinzugekommen sind und die Rückstandsausweise im Übrigen ident sind. Nach den Ergebnissen des Eröffnungsverfahrens ist diese Forderung der Antragstellerin voll bezahlt.

Zusammengefasst sind somit lediglich die beiden beim Bezirksgericht Hollabrunn zum Vollzug der bewilligten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung anhängigen Exekutionsverfahren offen geblieben. Die diesen Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Forderungen wurden zur Gänze beglichen.

5.3 Die von der ÖGK im Eröffnungsverfahren bekanntgegebene Forderung von EUR 32,38 bleibt im Rekurs unerwähnt. Hierzu langte nach Insolvenzeröffnung zu ON 3 rot eine Forderungsanmeldung über EUR 60,01 ein.

5.4 Auch auf die Forderung der SVS geht der Rekurs nicht ein. Im Rahmen des Eröffnungsverfahren hatte die SVS einen geregelten Rückstand von lediglich EUR 4.668,16 bekanntgegeben. Nunmehr langte eine Forderungsanmeldung zu ON 2 rot über EUR 61.930,24 für den Zeitraum 1.9.2019 bis 31.12.2022 ein.

Über Nachfrage des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0065221) zur Aufklärung dieser unterschiedlichen Beträge teilte die SVS mit, dass es aufgrund der Übermittlung der Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2022 am 30.7.2024 zu einer rückwirkenden Einbeziehung in die GSVG-Pflichtversicherung und einer Beitragsnachbelastung von EUR 57.262,08 gekommen sei. Da dieser Betrag erst am 30.11.2024 fällig geworden sei, habe er in der Saldomitteilung vom 12.11.2024 im Rahmen des Eröffnungsverfahrens noch keine Berücksichtigung finden können. Der Schuldner habe mit der SVS am 7.10.2024 eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, die er eingehalten habe. Aufgrund der kurz darauf erfolgten Beitragsnachforderung (1.1.2020 – 31.12.2022) sei am 22.11.2024 über EUR 52.075,40 wiederum eine Zahlungsvereinbarung bewilligt worden. Die erste Rate wäre bis spätestens 31.1.2025 einzuzahlen gewesen.

Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz Zahlungsvereinbarungen nicht über die Gesamtforderung der SVS bestanden, sondern lediglich über EUR 4.668,16 bzw EUR 52.075,40.

5.5 Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Insolvenzeröffnung nicht alle Forderungen gegen den Schuldner geregelt bzw bezahlt waren.

5.6 Die M* AG meldete zu ON 1 rot eine Forderung aus gewährten Krediten von EUR 315.964,49 (teilweise mit Ab- und Aussonderungsrechten besichert) an. Diese Forderung wurde erst mit der Insolvenzeröffnung gemäß § 14 Abs 2 IO fällig.

Aus dieser Forderungsanmeldung ergibt sich auch der Guthabensstand auf den beiden Konten des Schuldners am 19.12.2024 mit EUR 2.393,82 (bezüglich dieses Kontos ist auch seine Ehegattin verfügungsbefugt) bzw EUR 16.752,86 (Geschäftskonto). Aus dem Erstbericht des Masseverwalters (ON 7) ergibt sich der Anstieg dieses Guthabens bis 7.1.2025 auf EUR 29.917,05.

Der im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auf dem Geschäftskonto befindliche Guthabensbetrag hätte ausgereicht, um die offene Forderung der ÖGK und den ungeregelten Forderungsteil der SVS (Differenz auf EUR 61.930,24) abzudecken.

Zur Bescheinigung, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen, wäre die Darlegung und Bescheinigung erforderlich, dass trotz laufenden Geschäftsbetriebs ein ausreichender Betrag zur Zahlung der bei Konkurseröffnung fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden könnte, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gehen würde (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 238).

Der Schuldner beschäftigt laut dem Erstbericht des Masseverwalters (ON 7) eine Dienstnehmerin geringfügig. Lohnrückstände bestehen keine. Auf Nachfrage des Rekursgerichts gab der Masseverwalter an, dass der laufende Geschäftsbetrieb darüber hinaus keine wesentlichen Kosten verursache. Es kann daher als bescheinigt angenommen werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen.

5.7 Die von der M* AG zu ON 1 rot angemeldete Forderung wurde erst mit der Insolvenzeröffnung gemäß § 14 Abs 2 IO fällig. Weitere Forderungsanmeldungen als zu ON 1, 2 und 3 rot erfolgten bisher nicht. Weitere Forderungen gegen den Schuldner sind nicht hervorgekommen.

Soweit sich aus dem Erstbericht des Masseverwalters (ON 7) ein Rückstand am Steuerkonto des Schuldners von EUR 20.323,34 per Buchungsmitteilung 1/25 ergibt, könnte auch dieser – erst nach der Insolvenzeröffnung entstandene - Rückstand aufgrund des nunmehr auf dem Geschäftskonto vorhandenen Guthabens abgedeckt werden.

6. Insgesamt liegt somit Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses nicht vor. In Stattgebung des Rekurses wird der angefochtene Beschluss daher entsprechend abgeändert.

7. Die durch diese Entscheidung notwendigen Anordnungen, insbesondere die Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei gemäß § 79 IO, waren dem Erstgericht zu übertragen.

8. Die Aussprüche über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes sowie über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruhen auf § 252 IO iVm § 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 und § 528 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn der zuletzt zitierten Bestimmung waren nicht zu lösen.