JudikaturOGH

RS0079571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2024

Die Verwechslungsgefahr besteht bei einer Wortbezeichnung dann, wenn letztere entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, dass Verwechslungen im Verkehr entstehen können, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, der im Erinnerungsbild des Abnehmers entsteht ("Bad Ischler Spezialsalz" und "Bad Ischler Gesundheitssalz").

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