RS0079571 – OGH Rechtssatz
Die Verwechslungsgefahr besteht bei einer Wortbezeichnung dann, wenn letztere entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, dass Verwechslungen im Verkehr entstehen können, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, der im Erinnerungsbild des Abnehmers entsteht ("Bad Ischler Spezialsalz" und "Bad Ischler Gesundheitssalz").