JudikaturJustiz9Ob76/18v

9Ob76/18v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 36.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2018, GZ 5 R 5/18v 14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Oktober 2017, GZ 53 Cg 3/17p 10, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 627,36 EUR (darin 104,56 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen nach den §§ 28 f KSchG befugter Verband.

Die Beklagte betreibt eine der größten Banken Österreichs und verfügt über ein österreichweites Filialnetz. Sie bietet ua Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen iSd § 23 Abs 1 VZKG (in der Folge: Basiskonten) an.

Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet die Beklagte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, bzw in Vertragsformblättern, konkret in einem Vertragsformblatt bzw in den AGB „Basiskonto – Die Leistungen im Überblick“, verschiedene Klauseln, ua die Klauseln 1 und 2. Im „Aushang für Preise und Konditionen zum Basiskonto“ finden sich ua die Klauseln 5, 6 und 7. Diese für die Revisionsentscheidung noch relevanten Klauseln werden im Zuge der inhaltlichen Behandlung der Rechtsmittel näher dargestellt.

Die Beklagte verrechnet an Kontoführungsentgelt für die Basiskonten 20 EUR pro Quartal als Standardentgelt und ein ermäßigtes Entgelt von 10 EUR pro Quartal für wirtschaftlich oder besonders schutzbedürftige Personen.

Die Beklagte kann die inkriminierten Klauseln binnen sechs Monaten ändern, konkret im EDV-System, in den schriftlichen Unterlagen und den Informationen, die teilweise EDV-unterstützt versandt werden.

Die Klägerin begehrt die Beklagte (nach Abschluss eines Teilvergleichs über die Klauseln 3, 4 und 8) schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen über Basiskonten nach dem VZKG zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln 1, 2, 5, 6 und 7 oder sinngleiche Klauseln zu unterlassen, sowie sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen; in eventu, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in die Informationen, die sie Verbrauchern gemäß § 28 Abs 1–3 VZKG zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihr angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung zu stellen hat, die Informationen laut Klauseln 1 und 2 oder sinngleiche Informationen aufzunehmen oder sinngleiche Praktiken anzuwenden. Zudem stellt der Kläger ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die von der Beklagten in ihren Vertragsformblättern bzw AGB für Basiskonten verwendeten Klauseln verstießen gegen zwingende Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG), seien teilweise gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und teilweise intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Die Beklagte bestritt das noch revisionsgegenständliche Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Ihre AGB und Informationen zu Basiskonten seien rechtskonform gestaltet. Hinsichtlich des klagsabweisenden Entscheidungsteils stellte sie ein Gegenveröffentlichungsbegehren. Der Rechtsstreit habe insbesondere durch die Internetauftritte der Klägerin Publizität erlangt.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 1, 2, 5, 6 und 7 statt und ermächtigte den Kläger zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs. Die Leistungsfrist für die Verwendung der Klauseln wurde mit sechs Monaten festgelegt, das Verbot des Berufens auf die Klauseln wurde mit sofortiger Wirkung ausgesprochen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es wies das Klagebegehren hinsichtlich der Klausel 1 ab, setzte die Leistungsfrist auch für die Unterlassung des Sich-Berufens hinsichtlich der Klauseln 5, 6 und 7 (nicht jedoch Klausel 2) mit sechs Monaten fest und ermächtigte die Beklagte zur Urteilsveröffentlichung hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass derartige Basiskonten nach dem VZKG betreffende Klauseln vom Obersten Gerichtshof bislang noch nicht geprüft worden, diese aber regelmäßig aufgrund der betroffenen Branche für eine größere Anzahl von Verbrauchern von Bedeutung seien.

Die Revision des Klägers richtet sich gegen die Festsetzung einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens und gegen die Ermächtigung der Beklagten zur Gegenveröffentlichung. Die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Klausel 1 bleibt unbekämpft. Beantragt wird die Abweisung des Gegenveröffentlichungsbegehrens der Beklagten und der Entfall der gesetzten Leistungsfrist von sechs Monaten für das Sich-Berufen auf die Klauseln 5, 6 und 7.

Die Revision der Beklagten richtet sich gegen den klagestattgebenden Teil der Berufungsentscheidung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Außerdem stellt sie ein Gegenveröffentlichungsbegehren.

Beide Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision des Gegners mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt; jene des Klägers ist nicht zulässig.

I.1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter wurden bereits vom Berufungsgericht umfassend in Punkt II.1. dargelegt, die Grundsätze des Zahlungsdienstegesetzes und des VZKG in den Punkten II.1.2. bis II.1.8. beschrieben; darauf wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

I.2.1. Einleitend ist nochmals hervorzuheben: Mit dem Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) wurde die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (in der Folge: Zahlungskonten RL) in das österreichische Recht umgesetzt. Die Zahlungskonten RL soll die derzeit geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten und den Zugang zu solchen Konten sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend verbessern.

I.2.2. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie transparente Informationen über die Entgelte für Verbraucherzahlungskonten und die unkomplizierte Möglichkeit eines Kontowechsels vor. Außerdem räumt die Richtlinie jedem Verbraucher ein Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ein (vgl § 23 VZKG). Innerstaatlich soll dadurch die Zahl kontoloser Verbraucher soweit als möglich verringert und es diesen Personen ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen (ErläutRV 1059 BlgNR 25. GP 1).

I.2.3. Die Bestimmungen des VZKG stehen in einem engen Zusammenhang mit den Regelungen im 3. Hauptstück des ZaDiG idF BGBl I Nr 66/2009 (kurz: aF) über die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten. Im Unterschied zum ZaDiG aF betrifft das VZKG in sachlicher Hinsicht aber nicht sämtliche Zahlungsdienste, sondern nur Zahlungskonten, über die der Verbraucher bestimmte Zahlungsvorgänge durchführen kann. In persönlicher Hinsicht gilt das VZKG nicht für alle Zahlungsdienstnutzer, sondern nur für Verbraucher. Außerdem gelten die Bestimmungen des 4. Hauptstücks über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nur für Kreditinstitute und nicht für alle Zahlungsdienstleister (ErläutRV 1059 BlgNR 25. GP 2).

I.2.4. Die hier wesentlichen Bestimmungen des 4. Hauptstücks des VZKG mit der Überschrift „ Zugang zu Zahlungskonten “ lauten wie folgt:

§ 22. Nichtdiskriminierung

Ein Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, der ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto in Österreich beantragt, darf vom Kreditinstitut nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes, Geschlechts, Alters, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.

§ 23 Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

(1) Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union hat unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen.

(2) ...

(3) ...

(4) Ein Kreditinstitut, das in Österreich Verbrauchern im Rahmen seiner Konzession Zahlungskonten im Sinne des § 3 Abs. 1 anbietet, darf den Antrag eines gemäß Abs. 1 oder 2 berechtigten Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nur dann ablehnen, wenn einer der in § 24 Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt.

(5) Ein Kreditinstitut, das die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt, hat unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage, nachdem der vollständige Antrag des Verbrauchers eingegangen ist, das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen oder den Antrag abzulehnen.

§ 24 Ablehnungsgründe

(1) Das Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn

1. der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ist und er die in § 25 Abs. 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er von der Kündigung dieses Kontos benachrichtigt wurde;

2. ...

(2) ...

(3) Lehnt das Kreditinstitut den Antrag des Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ab, hat es den Verbraucher unmittelbar nach seiner Entscheidung schriftlich und unentgeltlich über Folgendes zu informieren:

1. …

2. ...

§ 25 Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

(1) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist vom Kreditinstitut zumindest in Euro anzubieten und umfasst folgende Dienste:

1. alle zur Eröffnung, Führung und Schließung des Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;

2. Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf das Zahlungskonto ermöglichen;

3. Dienste, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Barabhebungen von dem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;

4. die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums:

a) Lastschriften;

b) Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;

c) Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienste müssen

1. vom Kreditinstitut in dem Umfang angeboten werden, in dem es diese bereits für Verbraucher anbietet, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind, und

2. vom Verbraucher für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen genutzt werden können.

(3) Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte darf das Kreditinstitut unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach § 26 zulässige Entgelt erheben.

(4) Sofern beim Kreditinstitut beide Möglichkeiten verfügbar sind, muss der Verbraucher Zahlungsvorgänge über sein Zahlungskonto sowohl in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts als auch über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben können.

(5) …

(6) ...

§ 26 Entgelte

(1) Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf das Entgelt, das mit dem Verbraucher für die in § 25 Abs. 1 genannten Dienste vereinbart wird, pro Jahr 80 Euro nicht überschreiten.

(2) Um sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erleichtern, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich durch Verordnung Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die nach Abs. 1 maßgebliche Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit 40 statt 80 Euro beträgt.

(3) …

(4) Entgelte, die das Kreditinstitut vom Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag verlangt, müssen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die durchschnittlichen Entgelte zu berücksichtigen, die von Kreditinstituten in Österreich in solchen Fällen verrechnet werden.

§ 28 Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen

(1) Das Kreditinstitut hat einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihm angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(2) ... (5)“

II. Zur Revision der Beklagten:

1. Klausel 2:

„In folgenden Fällen dürfen wir ein Basiskonto ablehnen: bereits bestehendes Zahlungskonto in Österreich“

Der Kläger brachte dazu – soweit für die Revisionsentscheidung noch relevant – vor, dass diese Klausel die Informationen zum Ablehnungsrecht gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VZKG unrichtig wiedergebe. Die Ablehnung eines Basiskontos durch das Kreditinstitut sei nämlich nur dann berechtigt, wenn der Verbraucher beim bereits bestehenden Konto sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen könne. Das sei aber etwa dann nicht der Fall, wenn das Konto zB wegen einer Insolvenzeröffnung, Pfändungen eines Gläubigers oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert sei. Durch diese unrichtige Wiedergabe verstoße die Klausel auch gegen § 28 Abs 1 VZKG.

Die Beklagte wandte dazu ein, dass es nur darauf ankomme, ob der Verbraucher Inhaber eines anderen Kontos sei, nicht aber auch, ob ihm dort ein Guthaben zur Disposition stehe.

Die Vorinstanzen hielten die Klausel infolge ihrer verkürzenden Angaben für intransparent. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 1 Z 1 VZKG in Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es auf die faktische Nutzungsmöglichkeit des (zweiten) Kontos und nicht nur auf das Bestehen eines solchen Kontos ankomme, um einen Antrag auf ein Basiskonto ablehnen zu dürfen. Auf eine allfällige Einschränkung des Ablehnungsrechts hinsichtlich §§ 292i und 293 Abs 3 EO und mögliche Folgeprobleme im Insolvenzverfahren komme es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht an.

In ihrer Revision hält die Beklagte ihre bereits in den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht aufrecht. Die Gesetzesmaterialien könnten zwar gegen diese Rechtsansicht sprechen, seien aber weder vom Gesetzeswortlaut noch durch den Gesetzeszweck gedeckt. Insbesondere sei in § 24 Abs 1 Z 1 VZKG nur von „nutzen kann“, nicht aber von „tatsächlich“ die Rede. Gerade wenn der Verbraucher im Falle einer Insolvenz, Pfändung oder Aufrechnung kein verfügbares Kontoguthaben habe, könne es nicht Sinn des Gesetzes sein, dem Verbraucher ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen, um es zB seinen Gläubigern in der Insolvenz zu entziehen. Im Falle einer Pfändung stünden dem Verbraucher die unpfändbaren Beträge ohnehin zur Verfügung. Soweit das Berufungsgericht die Klausel (auch) als intransparent ansehe, verstoße es damit gegen § 405 ZPO und § 182a ZPO, weil sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf diesen Rechtsgrund nicht gestützt habe und sie daher dazu nichts vorbringen habe können.

Dazu ist auszuführen:

1.1. § 24 Abs 1 Z 1 VZKG setzt die den Mitgliedstaaten in Art 16 Abs 5 erster Unterabsatz der Zahlungskonten RL eingeräumte Option um. Danach können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, erlauben, einen Antrag auf ein solches Konto abzulehnen, wenn der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstitut ist und er dadurch die in Art 17 Abs 1 Zahlungskonten RL genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass das Zahlungskonto geschlossen wird.

1.2. Nach den Materialien (RV 1059 BlgNR 25. GP 20) steht dem Kreditinstitut (außerdem nur dann) ein Ablehnungsrecht zu, wenn das bereits bestehende Konto es dem Verbraucher auch tatsächlich ermögliche, die in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste zu nutzen. Das sei etwa dann nicht der Fall, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert sei und es deshalb vom Verbraucher nicht für Zahlungsvorgänge genutzt werden könne. Auch in den Erläuterungen zu § 22 VZKG wird darauf hingewiesen, dass es nur bei einem Basiskonto unzulässig ist, einem Verbraucher die Eröffnung eines Kontos wegen einer Privatinsolvenz zu verwehren (RV 1059 BlgNR 25. GP 17).

1.3. Eine Auslegung durch Feststellung des Willens des historischen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien bedarf zwar besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Sie hat aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich (RIS-Justiz RS0008776). Die Argumentation der Beklagten, der Gesetzeswortlaut spreche bloß davon, dass der Verbraucher ein Konto „nutzen kann“, nicht aber davon, dass er dies „tatsächlich“ auch nutzen könne, überzeugt nicht. Entweder ein Verbraucher kann über sein Konto iSd § 25 Abs 1 Z 1–4 VZKG verfügen, es also auch (tatsächlich) nutzen, oder er kann es nicht nutzen. Eine Konstellation, in der der Verbraucher sein Konto „nutzen kann“, aber nicht „tatsächlich“, zeigt die Beklagte nicht auf. Auf ihre Überlegungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Verbraucher ua im Falle der Insolvenz und Pfändung ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen, kommt es nicht an, weil gerade diese bestimmten Situationen vom Gesetzgeber ausdrücklich mitbedacht wurden. Wäre die Rechtsansicht der Beklagten zutreffend, hätte der Gesetzgeber den mit dem Wort „und“ verbundenen Zusatz in § 24 Abs 1 Z 1 VZKG ( er die in § 25 Abs. 1 genannten Dienste nutzen kann ...“ ) in den Gesetzestext gar nicht aufnehmen müssen. Dies hätte dann aber der in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers widersprochen.

Aus § 24 Abs 2 Satz 1 VZKG ist für die Beklagte ebenfalls nichts zu gewinnen, weil auch diese Bestimmung darauf abstellt, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ist, „das dem Verbraucher die Nutzung der in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste ermöglicht“.

1.4. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist (RV 1059 BlgNR 25. GP 17).

1.5. Die Klausel 2 ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sie nur eines der zur Ablehnung nach § 24 Abs 1 Z 1 VZKG kumulativ erforderlichen Elemente anführt, das zweite – die Nutzbarkeit der Dienste nach § 25 Abs 1 VZKG – aber übergeht. Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbedingungen sicherstellen, damit dem typischen Durchschnittsverbraucher ein klares und vollständiges Bild über seine vertragliche Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115217 [T8, T12]; RS0115219 [T9, T12]; RS0126158). Auf die Intransparenz der Klausel 2 hat sich der Kläger mit seinem Vorbringen, durch die unvollständige Wiedergabe des § 24 Abs 1 Z 1 VZKG werde dem Verbraucher suggeriert, dass er im Fall eines bestehenden Zahlungskontos keine Möglichkeit und keinen rechtlichen Anspruch darauf habe, auf ein Basiskonto umzusteigen, entgegen der Annahme der Beklagten auch berufen.

1.6. Die weiteren Revisionsausführungen der Beklagten zu dem von ihr angebotenen Unterlassungsvergleich und dem Wegfall der Wiederholungsgefahr stellen sich daher nicht. Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden (RIS-Justiz RS0111637). Dies war hier aber nicht der Fall.

2. Klausel 5:

„5. Kartenbestellung wegen Namensänderung, unsachgemäßer Verwahrung/Benutzung, Tausch in eine BankCard für Sehschwache 14,00 EUR“

Nach Ansicht des Klägers verstoße diese Klausel gegen die allgemeine Entgeltobergrenze nach § 26 Abs 1 und 2 VZKG, weil der Verbraucher die Zahlungskarte unbedingt benötige, um die Dienste des Basiskontos in Anspruch nehmen zu können. Soweit der Verbraucher nicht rechtsmissbräuchlich handle, dürfe ihm daher für die Ausstellung einer Ersatzkarte kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werden.

Dagegen wendete die Beklagte ein, dass die Verrechnung von Zusatzleistungen nicht gegen § 26 Abs 1 und 2 VZKG verstoße, weil mit dem Entgelt von jährlich 80 EUR nur die Dienste nach § 25 Abs 1 VZKG abgedeckt seien, nicht aber die hier zur Verrechnung kommenden Leistungen. Überdies könne das Entgelt bei unsachgemäßer Benutzung auch gemäß § 26 Abs 4 VZKG gefordert werden.

Die Vorinstanzen hielten die Klausel 5 für unzulässig, weil mit der zusätzlichen Gebühr für die Kartennachbestellung die Entgeltobergrenze gemäß § 26 Abs 1 VZKG von 80 EUR überschritten werde. Mit dem Pauschalentgelt von 80 EUR seien alle Entgelte abgedeckt, die unter dem weiten Entgeltbegriff des § 2 Z 15 VZKG erfasst seien und nicht nur die pauschalierten Aufwand- und Kostenersatzansprüche iSd § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG aF. Mit dem Pauschalentgelt von 80 EUR müsste daher nicht nur die Inanspruchnahme der in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste abgegolten sein, sondern auch alle vom Kreditinstitut nach dem ZaDiG aF geschuldeten Nebenpflichten. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung würde das zusätzliche Entgelt auch dann anfallen, wenn die Ausstellung einer neuen Karte ohne jedes Verschulden des Verbrauchers notwendig sei; dies dürfe aber nicht der Fall sein.

Die Beklagte hält in ihrer Revision ihre bisherige Rechtsauffassung aufrecht.

Dazu ist auszuführen:

2.1. Mit der Bestimmung des § 25 Abs 1 VZKG wurde Art 18 Abs 1 Zahlungskonten-RL umgesetzt. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditinstitute Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten, damit solche Konten für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Verrechnung von Entgelten grundsätzlich zu erlauben, muss er gemäß Art 18 Abs 3 Zahlungskonten-RL ein angemessenes Entgelt festlegen, das nicht überschritten werden darf, wobei als Maßstäbe für die Festlegung dieser Obergrenze das nationale Einkommensniveau und die durchschnittlichen Entgelte herangezogen werden müssen, die von Kreditinstituten im betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden ( Haghofer in Weilinger , § 26 VZKG Rz 1).

2.2. Der österreichische Gesetzgeber hat sich gegen einen verpflichtenden kostenlosen Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen entschieden und in § 26 Abs 1 VZKG als Obergrenze für alle in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste ein jährliches Entgelt von 80 EUR festgelegt. Dieser Betrag orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten, die in Österreich für ein Gehaltskonto mit Pauschalverrechnung, das nie überzogen wird, pro Jahr anfallen und die am Beginn der Verhandlungen zum VZKG ausgehend von den auf der Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer (BAK) www.bankenrechner.at veröffentlichten Angeboten im August 2016 bei etwa 90 EUR lagen. Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Vorgabe jedenfalls richtlinienkonform ist, wurde ein Betrag von 80 EUR pro Jahr als Obergrenze festgelegt ( Haghofer in Weilinger , § 26 VZKG Rz 2; vgl RV 1059 BlgNR 25. GP 22 f).

2.3. Die in § 26 Abs 1 und 2 VZKG festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des § 2 Z 15 VZKG fallen. Nach der Legaldefinition des § 2 Z 15 VZKG sind „Entgelte“ alle etwaigen Kosten und eventuelle Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat. § 2 Z 15 VZKG erfasst nicht nur Entgelte im engeren Sinn, sondern auch pauschalierte Aufwand- und Kostenersatzansprüche iSd § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG aF (vgl RIS Justiz RS0128554 zum inhaltsgleichen Entgeltbegriff des ZaDiG aF). Wird im Rahmenvertrag ein jährliches Pauschalentgelt von 80 EUR vereinbart, können daher für die Fälle des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG aF (nunmehr §§ 33, 56 Abs 1 ZaDiG 2018) keine Aufwand- und Kostenersatzansprüche vereinbart werden, weil dadurch die Entgeltobergrenze des § 26 Abs 1 VZKG überschritten würde. Durch das Pauschalentgelt von 80 EUR müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden ( Haghofer in Weilinger , § 26 VZKG Rz 5).

2.4. Zu den in § 25 Abs 1 VZKG genannten Diensten zählt auch die Behebung von Bargeld an Geldautomaten (Z 3 leg cit). Dafür ist eine Bankkarte erforderlich, sodass die Ausgabe einer solchen zu den Dienstleistungen iSd § 25 Abs 1 VZKG zählt (vgl Haghofer in Weilinger , § 25 VZKG Rz 6). Dies wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt.

2.5. Zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO) argumentiert das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Haghofer (in Weilinger , § 26 VZKG Rz 35) damit, dass die Beklagte zwar mit der Neuausstellung einer Bankkarte eine (zusätzliche) Leistung erbringt, für die im Rahmenvertrag grundsätzlich ein Entgelt im engeren Sinn vereinbart werden kann, sofern die Neuausstellung auf Wunsch des Verbrauchers erfolgte und sie nicht aus Gründen notwendig wurde, die das Kreditinstitut zu vertreten hat. Nur für ein solches Entgelt gelten die Obergrenzen nach § 26 Abs 1 und 2 VZKG nicht. Wurde aber die Neuausstellung der Bankkarte ohne jegliches Verschulden des Verbrauchers, etwa infolge einer Namensänderung des Kunden, erforderlich, dann handelt es sich dabei um eine Nebenleistung des Kreditinstituts, die unbedingt erforderlich ist, damit der Verbraucher sein Basiskonto mit allen in § 25 Abs 1 VZKG (insbesondere Z 3 leg cit) auch tatsächlich (weiter) nutzen kann. Ob sich diese Nebenleistung des Kreditinstituts im Berechnungsmodell der BAK wiederfindet, ist für die rechtliche Beurteilung und Auslegung des § 26 VZKG iVm § 25 VZKG nicht ausschlaggebend, weil eine taxative Aufzählung der vom Pauschalentgelt umfassten Zusatz- bzw Nebenleistungen des Kreditinstituts im VZKG unterblieb.

3. Klausel 6:

„6. Allgemeiner Stundensatz für Aufwendungen, die über das normale Maß der Kontoführung hinausgehen (z.B. Finanzamtbestätigung, unwiderrufliche Zahlungs-bestätigung) 98,00 EUR“

Der Kläger brachte dazu vor, dass ein die § 26 Abs 1 und 2 VZKG vorgesehenen Obergrenzen überschreitendes Entgelt vom Kreditinstitut nur dann verlangt werden könne, wenn der Verbraucher schuldhaft seine Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag verletzt habe und dem Kreditinstitut dadurch Schadenersatzansprüche zustünden oder das Kreditinstitut zusätzliche Dienste erbringe, die es weder nach § 25 Abs 1 VZKG noch als Nebenleistung nach dem ZaDiG aF schulde. Die Klausel sei aber nicht auf solche Fälle eingeschränkt und daher unzulässig. Die Bestimmung sei auch intransparent, weil die demonstrativ angeführten Beispiele nicht klar zum Ausdruck brächten, welche Aufwendungen „über das normale Maß der Kontoführung“ hinausgingen und auch der Grund des Aufwands nicht berücksichtigt werde.

Die Beklagte wendete dagegen ein, dass von der Klausel Zusatzleistungen erfasst seien, die über die in § 25 Abs 1 VZKG aufgezählten Basisdienste und ihre Nebenpflichten hinausgingen. Da nicht sämtliche in Frage kommenden Leistungen aufgezählt werden könnten, sei nur die Anführung von Beispielen möglich.

Die Vorinstanzen hielten die Klausel 6 für intransparent, weil trotz zweier aufgezählter Beispiele unklar bleibe, was unter den dort genannten Aufwendungen zu verstehen sei. Bei kundenfeindlichster Auslegung falle darunter jeder überdurchschnittliche Arbeitsaufwand und die Beurteilung, was darunter falle, käme der Beklagten zu. Auch bleibe unklar, ob in § 25 Abs 1 VZKG genannte Leistungen darunter fielen, die der Entgeltobergrenze des § 26 Abs 1 und 2 leg cit unterlägen und die der Verbraucher in unbegrenzter Anzahl nützen dürfe (§ 25 Abs 2 Z 2 VZKG).

Die Revision der Beklagten vertritt hingegen den Standpunkt, dass der Wortlaut der Klausel 6 die Entgeltpflicht ausreichend bestimmt auf jene Zusatzleistungen einschränke, die laut VZKG gesondert in Rechnung gestellt werden könnten. Eine Klausel müsse auch nicht alle – nicht vorhersehbaren – Sonderfälle anführen, um transparent zu sein, sondern nur möglichst verständlich und ausreichend klar sein. Das Ausstellen von Finanzamtsbestätigungen oder unwiderruflichen Zahlungsbestätigungen gingen nicht auf (Neben )Pflichten aus dem ZaDiG aF zurück und seien daher nicht von der Einschränkung des § 27 Abs 3 ZaDiG aF umfasst. Die Klausel verwirkliche auch das Verursacherprinzip, wonach Entgeltklauseln dann sachgerecht seien, wenn sie jenen Kunden belasten, der die Kosten tatsächlich verursacht habe. Da gemäß § 25 Abs 2 Z 2 und Abs 3 VZKG die in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste vom Verbraucher für eine unbegrenzte Zahl von Vorgängen genutzt werden könnten, würden lediglich Dienstleistungen, die nicht in § 25 Abs 1 VZKG aufgezählt seien, einen Aufwand iSd Klausel 6 zu verursachen vermögen.

Dazu ist auszuführen:

3.1. Wie bereits zur Klausel 5 ausgeführt wurde, darf das Kreditinstitut für die nicht in § 25 Abs 1 VZKG genannten Leistungen grundsätzlich ein gesondertes Entgelt verrechnen, für das auch die Obergrenze des § 26 Abs 1 VZKG nicht gilt. Allerdings erfordert das Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG, dass die Klausel klar abgefasst ist. Dies ist aber auch hier nicht der Fall.

3.2. Bei der in der Klausel 6 gewählten Formulierung, die von „Aufwendungen, die über das normale Maß der Kontoführung hinausgehen“ spricht, bleibt unklar, was unter dem „normalen Maß der Kontoführung“ zu verstehen ist. Dass sich dies nur auf Leistungen bezöge, die nicht in § 25 Abs 1 VZKG genannt werden, ergibt sich aus der Klausel jedenfalls nicht. Die Formulierung könnte durchaus, wie vom Berufungsgericht vertreten, auf eine quantitative Abgrenzung hindeuten, sodass jede überdurchschnittliche Nutzung der Leistungen das „normale“ Maß überschreitet. Die beispielhafte Aufzählung von Finanzamtsbestätigung und unwiderruflicher Zahlungsbestätigung deutet wiederum eher auf eine inhaltliche Abgrenzung hin, die für den Verbraucher aber nicht deutlich genug zum Ausdruck bringt, welche Gründe für die Entgeltverrechnung einer Finanzamtsbestätigung oder einer unwiderruflichen Zahlungsbestätigung zugrunde liegen, die dann auch andere Leistungen des Kreditinstituts gesondert entgeltpflichtig im Sinn der Klausel 6 machen. Trotz der beiden genannten Beispiele bleibt für den Verbraucher letztlich unklar, welche anderen Leistungen von der Klausel erfasst sein könnten, weil die entsprechenden Leistungen nicht hinreichend klar beschrieben sind.

Die Klausel 6 verstößt daher bei kundenfeindlichster Auslegung (RIS-Justiz RS0016590) gegen das Transparenzgebot des § 6 KSchG und ist daher unzulässig.

4. Klausel 7:

„7. Information über die Nichterfüllung von Zahlungstransaktionen zu Lasten des Zahlungspflichtigen, z.B. Daueraufträge, Lastschriften, ... 7,70 EUR“

Der Kläger hält die Klausel 7 für unzulässig. Zwar könne dem Verbraucher für die in der Klausel genannten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 3 Z 1 ZaDiG aF ein pauschalierter Aufwandersatz auferlegt werden, aber es dürften damit die Obergrenzen des § 26 Abs 1 und 2 VZKG nicht überschritten werden; dies sei aber hier der Fall.

Dem erwiderte die Beklagte , dass die von der Klausel 7 umfassten Leistungen nicht vom Basisdienst iSd § 25 Abs 1 VZKG umfasst seien. Die Verrechnung eines gesonderten Entgelts, das kein Aufwandersatz sei, sei daher erlaubt. Der Aufwand für die Beklagte übersteige 8 EUR beträchtlich und sei vom Kunden auch verschuldet.

Die Vorinstanzen schlossen sich der Rechtsauffassung des Klägers an. Das in der Klausel 7 angeführte Entgelt falle unter den weiten Entgeltbegriff des § 2 Z 15 VZKG. Ein Entgelt für die Verpflichtung der Beklagten, den Verbraucher über die Nichtdurchführung eines Zahlungsauftrags zu verständigen (§ 39 Abs 2 ZaDiG aF) sei nur im Rahmen der Obergrenze nach § 26 Abs 1 und 2 VZKG zulässig. Die Klausel sei somit bereits aus den zu Klausel 5 angestellten Überlegungen unzulässig. Bei kundenfeindlichster Auslegung komme die Klausel auch bei einer unverschuldeten Nichtdurchführung zur Anwendung.

Die Revision der Beklagten verweist einmal mehr darauf, dass sich im VZKG kein Hinweis darauf finde, dass alle Leistungen, die auf Pflichten nach dem ZaDiG aF zurückgingen und deren gesonderte Abgeltung durch § 27 ZaDiG aF eingeschränkt werde, auch Leistungen im Rahmen des § 25 Abs 1 VZKG seien. Auch für die in der Klausel 7 genannten Leistungen könne daher ohne Verstoß gegen die Obergrenzen des § 26 Abs 1 und 2 VZKG ein gesondertes Entgelt vom Verbraucher verlangt werden. Diese Leistungen seien auch nicht in den Pauschalentgelten, die zum Bankenrechner eingemeldet worden seien, enthalten.

Dazu ist auszuführen:

4.1. Dass das in der Klausel 7 angeführte Entgelt unter den weiten Entgeltbegriff des § 2 Z 15 VZKG fällt, ist im Revisionsverfahren nicht weiter strittig.

4.2. Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrags ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß § 77 ZaDiG 2018, in der gemäß § 48 Abs 1 Z 4 ZaDiG 2018 vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen (§ 73 Abs 2 Satz 1 ZaDiG 2018 = § 39 Abs 2 Satz 1 ZaDiG aF). Für die Erfüllung dieser Pflichten darf ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer nach § 56 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2018 grundsätzlich ein Entgelt in Rechnung stellen.

4.3. Wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt wurde, müssen jedoch bei Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen durch das Pauschalentgelt von 80 EUR nicht nur die Inanspruchnahme aller in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden ( Haghofer in Weilinger , § 26 VZKG Rz 5). Die Verständigungspflicht nach § 73 Abs 2 Satz 1 ZaDiG 2018 ist aber eine gesetzliche Nebenpflicht zur (Haupt )Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Verbraucher im Rahmen des Basiskontos die in § 25 Abs 1 Z 4 lit a) bis c) VZKG genannten Dienste (Ausführung von Lastschriften, Online-Zahlungen, Überweisungen und Daueraufträge) zur Verfügung zu stellen. Bei Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen kann das Kreditinstitut daher auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Nebenpflichten iSd § 73 Abs 2 Satz 1 ZaDiG 2018 einen zusätzlichen Kostenersatz mit dem Verbraucher nur dann wirksam vereinbaren, wenn und solange dadurch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmenvertrag vereinbarten Entgelte im engeren Sinn die gemäß § 26 Abs 1 und 2 VZKG jeweils maßgebliche Entgeltobergrenze überschritten wird ( Haghofer in Weilinger , § 26 VZKG Rz 6). Da dies bei der Klausel 7 der Fall ist, verstößt diese gegen § 26 Abs 1 und 2 VZKG und ist daher unzulässig. Weitere Überlegungen zum tatsächlichen Aufwand der Beklagten sind daher nicht anzustellen.

5. Zum Veröffentlichungsbegehren:

Soweit sich die Revision der Beklagten gegen die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG richtet, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Zweck der Urteilsveröffentlichung zu verweisen (vgl RIS Justiz RS0121963). Darin wurde auch bereits ausgesprochen, dass die bloße Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website der Beklagten dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht wird und die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet ist (RIS-Justiz RS0128866). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass.

Der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.

III. Zur Revision des Klägers:

1. Zur Leistungsfrist:

Das Berufungsgericht gewährte der Beklagten für die Unterlassung des Sich-Berufens auf die als unzulässig erkannten Klauseln 5, 6 und 7 eine Leistungsfrist von sechs Monaten. Die Klauseln beträfen auch abrechnungsrelevante Entgeltbemessungen, deren Außerachtlassen einer Systemanpassung bedürfe.

In seiner Revision moniert der Kläger, dass das Setzen einer Leistungsfrist für das Unterlassen des Sich-Berufens der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 235/15z) widerspreche.

Hiezu war zu erwägen:

1.1. Die Leistungsfrist ist nach § 409 Abs 2 ZPO angemessen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0041265 [T3]) und einzelfallbezogen zu beurteilen (9 Ob 11/18k Pkt 5.).

1.2. Der Senat hat sich erst jüngst in zwei Entscheidungen (9 Ob 82/17z Pkt III; 9 Ob 73/17  Pkt IV 5.) mit der Frage der Leistungsfrist für die Unterlassung der Verwendung der unzulässigen Klauseln einerseits, und jener für das Verbot der Berufung auf diese Klauseln andererseits ausführlich auseinandergesetzt. Dabei gelangte der Senat – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung 6 Ob 235/15z  – zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Frage der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für das Sich-Berufen auf unzulässige Klauseln nicht generell nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip zu beantworten ist. Vielmehr kann es Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern, aber auch Klauselwerke, die bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. Dieser Rechtsauffassung sind mittlerweile weitere Entscheidungen gefolgt (6 Ob 56/18f; 1 Ob 57/18s).

1.2. Die vom Berufungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des Falls festgesetzte Leistungsfrist für das Sich-Berufen von sechs Monaten hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ein Abgehen davon ist nicht angezeigt. Dass die Klauseln 5, 6 und 7, weil sie Entgeltbestimmungen beinhalten, bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden, kann durchaus den Feststellungen des Erstgerichts über die Dauer der notwendigen Änderung im EDV-System der Beklagten entnommen werden. Auch die den Entscheidungen 9 Ob 82/17z und 1 Ob 57/18s zugrunde liegenden unzulässigen Klauseln, für die in Bezug auf das Unterlassen des Sich-Berufens eine Leistungsfrist gesetzt wurde, betrafen abrechnungsrelevante Entgeltbemessungen. Soweit der Kläger seinen Ausführungen eine andere EDV Struktur der Beklagten zugrunde legt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2. Zum Gegenveröffentlichungsbegehren:

Das Berufungsgericht ermächtigt die Beklagte, den klageabweisenden Teil des Urteilsspruchs (Unterlassungsbegehren betreffend die Klausel 1) in einer bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Die Beklagte habe ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse, weil das Unterlassungsbegehren zu Klausel 1 aus inhaltlichen Gründen abgewiesen worden sei.

Dagegen führt der Kläger in seiner Revision ins Treffen, dass die Voraussetzungen für die Gegenveröffentlichung nach der Rechtsprechung wesentlich strenger zu beurteilen seien, als für das Veröffentlichungsbegehren des Klägers. Dass das gegenständliche Verfahren besondere Publizität erlangt hätte, ergebe sich aus den Feststellungen nicht. Die Entscheidung über das Gegenveröffentlichungsbegehren der Beklagten sei daher im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren.

2.1. Der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils (hier gemäß § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG) nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt im Regelfall keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu (RIS-Justiz RS0042967 [T8]).

2.2. Nach der Rechtsprechung ist eine Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils („Gegenveröffentlichung“) auch im Verbandsprozess grundsätzlich ua deshalb zulässig, um in der Öffentlichkeit den „falschen Eindruck“ richtigzustellen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit (zur Gänze) zugunsten des Klägers ausgegangen ist (RIS-Justiz RS0079624 [T12, T13, T15]). Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist, also eine gewisse Publizität erlangte (RIS Justiz RS0079624 [T5]; RS0079511 [T2]) oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist (10 Ob 31/16f).

2.3. Der Kläger bestreitet nicht, dass der gegenständliche Rechtsstreit schon durch seine Internetauftritte, in der er Verbraucher auch über nicht rechtskräftige Ersturteile (ua auch betreffend den Anlassfall) informiert, eine gewisse Publizität erlangt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Gegenveröffentlichungsbegehren der Beklagten in Bezug auf die Klausel 1 bewegt sich – auch unter Berücksichtigung der für die Gegenveröffentlichung strengeren Voraussetzungen (vgl RIS-Justiz RS0079624 [T14]) – noch im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.

Die Revision des Klägers war daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen (RIS Justiz RS0035979 [T16]).

Rechtssätze
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