JudikaturJustizRS0115217

RS0115217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt.

Entscheidungen
120