RS0008776 – OGH Rechtssatz
RS0008776 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand des Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Sie hat aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich. Das Gesetz steht mit seinem Wortlaut, mit seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren (Arb 6622; ZBl 1934/110; ZBl 1923/257; JBl 1961,243 ua).