JudikaturJustiz6Ob208/13a

6Ob208/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei D***** W***** GmbH, *****, vertreten durch Kapp Strimitzer Rechtsanwälte GmbH in Graz-Seiersberg, wegen 15.078,14 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2013, GZ 3 R 152/13p 26, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. Mai 2013, GZ 26 Cg 184/12f 22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 978,84 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 163,14 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin produziert und verkauft Warmwasserstationen. Sie unterhielt mit der D***** W***** GmbH Co KG („KG“), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte ist, seit etwa acht Jahren eine laufende Geschäftsverbindung. In diesen Jahren nahm die KG, die ein Installationsunternehmen für Gebäudetechnik betrieb, durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Kenntnis und widersprach dem darin festgelegten Eigentumsvorbehalt nicht.

Am 7. 7. 2011 bestätigte die Klägerin der KG die Auslieferung von Wärmezentren zum Preis von 19.783,87 EUR auf Abruf. Auf der Auftragsbestätigung findet sich der Hinweis, dass alle Lieferungen und Leistungen unter erweitertem Eigentumsvorbehalt erfolgen und bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Klägerin bleiben.

Am 12. 6. 2012 bestellte die KG bei der Klägerin eine Trinkwasserstation samt Zubehör, die der KG am 5. 7. 2012 geliefert und mit 1.029,17 EUR fakturiert wurde.

Die 18 Wärmezentren wurden abgerufen und am 10. 7. 2012 von einer Spedition zur Wohnanlage St. ***** geliefert. Am 11. 7. 2012 stellte die Klägerin diese Lieferung mit 14.846,33 EUR der KG in Rechnung. Diese Wärmezentren für das Bauvorhaben St. ***** wurden kurz nach der Anlieferung verbaut. Für ihren Einbau war lediglich ein Arbeitstag notwendig. Für den Endverbraucher waren die Wärmestationen noch nicht nutzbar. Sie wurden erst viel später elektrisch angeschlossen; dann sind sie uneingeschränkt benützbar. Die örtliche Bauaufsicht prüfte nach dem Einbau die Wärmezentren in technischer Sicht. Die wirtschaftliche Prüfung der Rechnung obliegt einer anderen Stelle. Wann genau die Wärmezentren eingebaut und technisch geprüft wurden, kann nicht festgestellt werden.

Am 11. 7. 2012 legte die KG die III. und die V. Teilrechnung betreffend das Bauvorhaben St. ***** an die Ö***** für den Leistungszeitraum Oktober 2011 bis Juli 2012 über 56.871,36 EUR und 47.223,54 EUR. Mit Valutadatum 27. 7. 2012 überwies die Ö***** der KG auf diese Rechnungen 21.618,39 EUR und 1.293,27 EUR.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schlussabnahme bzw die Gewährleistungsfreistellung bereits erfolgt ist.

Die Wärmestationen können ohne Substanzschädigung in 20 bis 30 Minuten abgebaut werden. In den betroffenen Wohnungen wäre dann kein warmes Wasser mehr verfügbar.

Am 31. 7. 2012 eröffnete das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aufgrund eines an diesem Tag gestellten Antrags über das Vermögen der KG das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht entzog der KG am 4. 10. 2012 die Eigenverwaltung und bestellte einen Masseverwalter. Im Sanierungsverfahren, das mit einem am 22. 10. 2012 angenommenen und vom Insolvenzgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 21. 11. 2012 bestätigten Sanierungsplan endete, erhielt die Klägerin bislang 797,36 EUR. Das Insolvenzverfahren wurde mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten Zahlung der um den im Sanierungsverfahren erhaltenen Betrag verminderten Summe der Preise der Trinkwasserstation und der 18 Wärmezentren samt Zinsen. Durch den Einbau der Wärmezentren sei das vorbehaltene Eigentum der Klägerin an diesen Sachen nicht verloren gegangen. Die Käuferin habe trotz Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs die Sachen nicht herausgegeben. Die hiefür gegebene Begründung, sie brauche die Sachen im Rahmen ihres weiteren Geschäftsbetriebs, sei auch vom Sanierungsverwalter bestätigt worden. Es sei von einem Eintritt des Masseverwalters in den jeweiligen Kaufvertrag auszugehen. Von den Kaufverträgen sei die Klägerin nicht zurückgetreten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Geräte seien durch den Einbau bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unselbständige Bestandteile eines Wohnhauses geworden. Der Auftraggeber habe die Fakturen der KG bezahlt, wodurch das Eigentum auf ihn übergegangen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Die Waren seien von der Klägerin der KG unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden. Eine Veräußerungsermächtigung der KG ohne Vorbehalt habe die Beklagte nicht behauptet. Dass die Wärmezentren und die Trinkwasserstation durch den Einbau ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht verloren hätten, sei nicht mehr strittig. Auf einen Gutglaubenserwerb des Auftraggebers der KG habe sich die Beklagte nicht berufen. Da die von der KG vor ihrer Insolvenz montierten Geräte ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz von der Hauptsache wieder abgesondert werden könnten und mangels einer anderen behaupteten Übergabsart, sei die Klägerin trotz des Einbaus der Geräte deren Eigentümerin geblieben. Es stehe nämlich nicht fest, dass die Schlussabnahme bereits erfolgt sei. Demnach sei davon auszugehen, dass das vereinbarte Werk der KG bis jetzt nicht der Werkbestellerin übergeben worden sei. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Eigentumsvorbehalt aufrecht gewesen. Die Klägerin habe ihr Aufforderungsschreiben, in dem sie sie sich auf ihren Eigentumsvorbehalt an den Geräten berufen habe, an den Schuldnervertreter gerichtet. Auf dieses Schreiben habe der Sanierungsverwalter mit Schreiben vom 20. 8. 2012 dahin geantwortet, dass die gelieferten Waren bereits verbaut worden seien und eine Aussonderung nicht anerkannt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sanierungsverwalter nur die mit ihm abgestimmte Willenserklärung der Schuldnerin weitergeleitet habe, anderes habe die Beklagte nämlich nicht behauptet. Dieses ausdrücklich erklärte Festhalten der Schuldnerin am nicht erfüllten Vertrag binde den nach Entziehung der Eigenverwaltung bestellten Masseverwalter. Folgedessen sei nicht weiter zu erörtern, ob der später bestellte Masseverwalter, der die Forderung der Klägerin als Insolvenzforderung qualifiziert und als solche anerkannt habe, damit auch seinen Eintritt in den Vertrag erklärt habe. Die Kaufpreisforderung der Klägerin sei daher eine Masseforderung, die voll befriedigt werden müsse. Dafür hafte die Beklagte als Komplementärin der KG.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es wegen der Bedeutung des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts angezeigt sei, vom Höchstgericht klarstellen zu lassen, wie bei Eigentumsvorbehalt im Sanierungsverfahren (mit Eigenverwaltung bzw wenn diese nachträglich entzogen wird) vorzugehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Die Revisionswerberin macht geltend:

Der Annahme des Berufungsgerichts, eine Übergabe samt Eigentumsübertragung erfordere die Schlussabnahme, stehe entgegen, dass eine selbständig abzurechnende Teillieferung eines Werks samt Eigentumsübertragung jedenfalls dann vorliege, wenn der Besteller sie als solche übernommen habe. Bei einer über einen längeren Zeitraum erbrachten Werkleistung nach tatsächlichem Baufortschritt entspreche es durchaus der Verkehrsauffassung, dass die Übergabe von Teilleistungen erfolge und diese dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt würden. Im vorliegenden Fall sei der gesonderte sachenrechtliche Übertragungsakt erfolgt. Die am 11. 7. 2012 von der KG gelegten Rechnungen hätten erst durch die korrekte Abnahme durch die örtliche Bauaufsicht gelegt werden können. Diese umfassten die Trinkwasser- und Wärmestationen und seien von der Werkbestellerin in großen Teilbeträgen beglichen worden. Die Werkbestellerin habe die Leistungen der KG vor der Insolvenzeröffnung in ihrer Gewahrsame gehabt und das Eigentum an den strittigen Gegenständen dadurch erworben, dass die sodann gelegten Rechnungen bei Überlegung aller Umstände als Besitzauflassung zu verstehen gewesen seien. Die Veräußerungsermächtigung der Beklagten stehe außer Zweifel, habe doch die Beklagte die strittigen Gegenstände in ihrem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an den Letztabnehmer weiterveräußert.

Der Eintritt in den Vertrag gemäß § 21 IO liege im Bereich der Eigenverwaltung des Schuldners. Dieser allein habe die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Nach den Feststellungen des Erstgerichts stehe fest, dass in der Phase bis zur Entziehung der Eigenverwaltung weder ein Eintritt durch den Schuldner noch ein Rücktritt (nach vorheriger Genehmigung durch den Sanierungsverwalter) vorliege. Ohne jegliche Grundlage oder erläuternde Ausführungen messe das Berufungsgericht dem Schreiben des Sanierungsverwalters vom 20. 8. 2013 dennoch einen Erklärungswert zu und gehe völlig haltlos sogar vom ausdrücklichen Festhalten des Schuldners am Vertrag aus. In diesem Brief habe der Sanierungsverwalter das Aufforderungsschreiben samt Berufung auf den Eigentumsvorbehalt der Klägerin an die Vertreterin der Schuldnerin dahin beantwortet, dass ein Aussonderungsrecht nicht anerkannt werde, weil die gegenständlichen Anlagen bereits verbaut worden seien. In dieser Vorgangsweise des Berufungsgerichts sei eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu erblicken. In der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 hätten die Sanierungsverwalterin und die Schuldnerin die Kaufpreisforderung der Klägerin als Insolvenzforderung anerkannt. Darin liege kein Eintritt in den Vertrag, vielmehr sei von einer konkludenten Rücktrittserklärung des Sanierungsverwalters auszugehen, wenn dieser die Kaufpreisforderung nur als Insolvenzforderung anerkenne. Selbst wenn man eine konkludente Rücktrittserklärung durch den Sanierungsverwalter verneinte, wäre mangels Ein- oder Rücktritts von einem „Schwebezustand“ auszugehen, der für die Klägerin bedeute, dass ihr weder Insolvenz- noch Masseforderungen zustehen.

Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO werden mit diesen Ausführungen nicht dargetan.

1. Es ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig, dass die Klägerin ihre Waren der Schuldnerin unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und der Eigentumsvorbehalt nicht schon durch den Einbau erloschen ist, weil die Sachen dadurch nicht zu unselbständigen (und damit sonderrechtsunfähigen) Bestandteilen des Gebäudes wurden (vgl 10 Ob 84/97v; RIS-Justiz RS0020408).

2. Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 21 Abs 1 IO). Der Insolvenzverwalter muss sich darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt. Im Fall des Rücktritts kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen (§ 21 Abs 2 IO). Bei der Erklärung, von einem Vertrag zurückzutreten oder in diesen einzutreten, handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Adressat der Vertragskontrahent des Schuldners ist (2 Ob 27/13d mwN).

3. Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen nach dem Vorbild des § 8 Abs 2 AO Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des § 20b AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach § 21 IO (§ 171 Abs 1 IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört (vgl ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 11; Riel in Konecny , IRÄG 2010, 150; Reisenhofer , Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (Teil II), JAP 2010/2011/12, 108; Mohr , Sanierungsplan und Sanierungsverfahren Rz 639). Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 IO berechtigt ist, sind Masseforderungen (§ 174 IO). Die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff IO ist dem Sanierungsverwalter vorbehalten.

4. Nach herrschender Ansicht kommt die Bestimmung des § 21 IO auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Das Eigentum wird dabei erst mit der Kaufpreiszahlung übertragen. Solange dies nicht der Fall ist, haben daher weder der Verkäufer noch der Käufer den Vertrag vollständig erfüllt (2 Ob 188/11b; RIS Justiz RS0051620). Hätte die Klägerin ihr Eigentum vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens verloren, hätte sie im Sanierungsverfahren nur noch eine Insolvenzforderung, denn das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (des Schuldners im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) hätte nicht bestanden.

5. Die mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung des Vorbehaltseigentümers vom Vorbehaltskäufer ohne Überbindung des Eigentumsvorbehalts vorgenommene Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts führt zum Erlöschen des Eigentums und damit zur Übertragung freien Eigentums an den dritten Erwerber (RIS-Justiz RS0020345; RS0020340). Erwirbt der Vorbehaltskäufer Waren zur Weiterveräußerung, so ist von einer schlüssigen Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zu einer vorbehaltlosen Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb auszugehen (3 Ob 84/02b mwN).

6. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Vorbehaltskäuferin mit der Ö***** einen Werkvertrag über die Herstellung der Heizungs- und Wasserversorgungsanlage aus von ihr zu lieferndem Material in den Wohnungen eines Bauprojekts geschlossen hatte. Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen (1 Ob 547/92; 2 Ob 275/99a; RIS-Justiz RS0013378). In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung des Werks einer Eigentumsübertragung, wenn das Material nicht ohnedies unselbständiger Bestandteil einer dem Besteller gehörenden Sache wurde (1 Ob 547/92; 8 Ob 157/99t SZ 72/211; 7 Ob 116/14f). Letzteres ist hier wie ausgeführt nicht der Fall. Darin dass die KG die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen von der Klägerin (Vorbehaltsverkäuferin) direkt an die Werkbestellerin liefern ließ, liegt noch keine Weiterveräußerung der Ware, sondern lediglich die Bereitstellung eines Teils des für die Ausführung des Werks erforderlichen Materials an die Arbeitsstelle (7 Ob 80/65 HS V/11; RIS-Justiz RS0010899). Wohl hat sie aber dadurch zu erkennen gegeben, einer Verarbeitung zuzustimmen.

7. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin führten der Einbau der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen, die technische Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht, die Rechnungslegung durch die Vorbehaltskäuferin und die teilweise Zahlung durch die Werkbestellerin nicht zum Verlust des Eigentums der Klägerin. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Werkbestellerin auch Teile des Werks als solche übernimmt, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Der Feststellung, dass eine Schlussabnahme noch nicht stattfand, lässt sich entnehmen, dass die Parteien des Werkvertrags eine Schlussabnahme des Werks vereinbarten. Die implizite Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach der Parteienvereinbarung ein Übergang des Eigentums vor der Schlussabnahme nicht vereinbart war, ist eine vertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106). Das vereinbarte Werk war bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fertiggestellt, und eine Übergabe des Werks an den Werkbesteller oder einen von diesem bezeichneten Übernehmer war noch nicht erfolgt, sodass das Eigentum am Werk nicht auf die Bestellerin übergegangen war (vgl 1 Ob 547/92).

Die Klägerin war demnach zur Zeit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens Eigentümer der von ihr gelieferten Waren.

8. Tritt der Insolvenzverwalter (der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) nach § 21 IO zurück, wird der Vertrag nicht aufgehoben; es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrags; der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt (RIS-Justiz RS0064493, RS0064537), der gemäß § 21 Abs 2 Satz 3 IO nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein ausdrücklicher Rücktritt des Schuldners oder des Masseverwalters weder behauptet noch festgestellt. Auf einen konkludent erklärten Rücktritt hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Sie hat nur (von der Klägerin nicht bestritten) vorgebracht (ON 8), die Klägerin habe im Sanierungsverfahren die Kaufpreisforderungen geltend gemacht und in der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 hätten der Sanierungsverwalter und die Schuldnerin die Insolvenzforderung über 15.947,15 EUR anerkannt. Die Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0109021 [T6], RS0042936, RS0044298, RS0044358). In der Entscheidung 1 Ob 565/57 (EvBl 1958/159, 269; vgl Widhalm-Budak in Konecny/Schubert , KO § 21 Rz 152), auf die sich die Revisionswerberin stützt, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, darin dass der Masseverwalter die Kaufpreisforderung nur als Konkursforderung anerkannt habe, liege in Wahrheit eine Erklärung des Rücktritts im Sinn des § 21 KO. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Sanierungsverwalter in seinem Antwortschreiben vom 20. 8. 2012 an die Klagevertreter ausführte, dass laut Auskunft des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Schuldnerin sämtliche von der Klägerin an die Schuldnerin gelieferten Waren bereits verbaut seien und daher die Aussonderung nicht anerkannt werden könne. Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte bis zuletzt (ON 19) den Standpunkt vertreten, dass der Eigentumsvorbehalt vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens infolge Einbaus und Weiterveräußerung an einen Dritten, der vor der Eröffnung gezahlt habe, erloschen sei. Demnach kann begründet angenommen werden, dass die Schuldnerin und der Sanierungsverwalter in der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 davon ausgingen, dass die Klägerin die Kaufverträge vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens vollständig erfüllt hatte, somit ein Fall des § 21 KO nicht vorlag. Es besteht daher ein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass ausgedrückt durch das Anerkenntnis der Kaufpreisforderungen als Insolvenzforderung die Schuldnerin in der Prüfungstagsatzung den Willen hatte, vom Vertrag zurückzutreten, und der Sanierungsverwalter diesen Rücktritt genehmigte.

9. Tritt der Insolvenzverwalter (der Schuldner im Sanierungsverfahren bei Eigenverwaltung) in den beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag ein, setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und formeller Hinsicht fort. Die Verpflichtung des Schuldners wird zur Masseschuld (§ 46 Abs 1 Z 4 IO; vgl RIS-Justiz RS0064471; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert , KO § 21 Rz 242 mwN). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens trifft den ehemaligen Schuldner eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen (vgl RIS-Justiz RS0110274; 8 Ob 116/10g SZ 2011/31). Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152b Abs 2 Satz 1 IO) räumt § 60 IO den Massegläubigern ausdrücklich ein Klagerecht ein.

10. Wurde der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllte Vertrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens weder vom Insolvenzverwalter (eigenverwaltenden Schuldner), dem keine Frist gemäß § 21 Abs 2 IO gesetzt wurde, noch vom anderen Teil beendet und wurde auch kein Eintritt gemäß § 21 IO erklärt, so können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die beiderseitigen Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag auch im Fall eines Sanierungsplans mit ihrem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Ist es nicht zum Rücktritt gekommen, ist der Vertrag beiderseits zu erfüllen. Dem Schuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gemäß § 150 Abs 1 IO auch im Fall eines Sanierungsplans voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre (vgl 8 Ob 71/02b; RIS-Justiz RS0064425; Widhalm Budak in Konecny/Schubert , KO § 21 Rz 172 mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 I § 21 KO Rz 31).

11. Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben. Bis dahin wurde ein Rücktritt gemäß § 21 IO nicht erklärt und eine Frist nach § 21 Abs 2 IO nicht gesetzt. Ob die Schuldnerin in die Verträge mit der Klägerin eingetreten ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte haftet nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Kaufpreisforderungen der Klägerin nach § 161 Abs 2 UGB iVm § 128 UGB auch, wenn es zu keinem Eintritt gekommen ist. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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