Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.
Rückverweise
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
§ 20 § 20. Zugehörigkeit elektrischer Leitungsanlagen
…1) Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch, daß sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB.), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers. (2) Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung und zum Betrieb derselben gehörende Material findet eine abgesonderte Exekution nicht…