§ 1166
§ 1166 — ABGB
§ 1166 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe aber § 381 Abs. 2 UGB, dRGBl. S 219/1897.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018906
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.