RS0020340 – OGH Rechtssatz
RS0020340 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im eigenen Namen weiterveräußert so verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Recht dann, wenn er den Käufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer auf Grund der Gutglaubensvorschriften (§§ 367, 371; § 366 HGB) Eigentum erwirbt.