JudikaturJustizRS0010899

RS0010899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2014

Darin, daß der Unternehmer das zur Ausführung eines Werkes erforderliche Material, das er unter Eigentumsvorbehalt von einem Dritten gekauft hat, dem Besteller übergibt bzw direkt vom Dritten dem Besteller übersenden läßt, liegt noch keine Weiterveräußerung anvertrauten Gutes i.S.d. § 367 ABGB, sodaß der Besteller nicht Eigentum nach dieser Gesetzesstelle erwirkt. Der Eigentumsvorbehalt des Dritten erlischt dadurch allein noch nicht.