JudikaturJustizRS0128887

RS0128887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2014

Bei der Erklärung von einem Vertrag zurückzutreten oder in diesen einzutreten handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Adressat der Vertragskontrahent des Schuldners ist.

Entscheidungen
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